Rechtsträgerschaft
EV Art. 26 Abs. 1 Satz 1; TreuhG § 1 Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 2; VZOG § 18 Abs. 1 Satz 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsträgerschaft; Fondsinhaberschaft; Umwidmung; ordnungsmäßige Wirtschaftsführung; Privatisierungsvertrag; Grundstückszuordnung; Erinnerungswert
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am Grundstück und Fondsinhaberschaft an den Gebäuden folgt das Eigentum der Fondsinhaberschaft.
2. Eine Umwidmung ist nur beachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprochen hat.
3. Eine Zuordnung könnte in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Vorbehalt im Privatisierungsvertrag festgestellt werden könnte.
4. Zur Wirkung eines Erinnerungswertes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Zuordnung einer ca. 936 m2 großen Teilfläche des in M. gelegenen Grundstücks S. ... (eingetragen im Grundbuch von M., Blatt 20043, Flur 142, Flurstück 2/2, Größe der Gesamtfläche: 83.031 m2).
Das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen), dessen mittelbare Rechtsnachfolgerin die Kl. ist, war ursprünglicher Eigentümer des Grundstücks, das Teil des ehemaligen Magdeburger Elbbahnhofs war. Nach der Überführung in Volkseigentum wurde die Deutsche Reichsbahn Rechtsträgerin des Grundstücks. Die streitbefangene Fläche ist mit mehreren Gebäuden bebaut. Es handelt sich hierbei im wesentlichen um ein Werkstatt-, Büro-, Lager- und Batterieladegebäude.
Im Jahre 1977 schlossen die Deutsche Reichsbahn und der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzung Süd - der Rechtsvorgänger der Beigeladenen - einen Nutzungsvertrag über die streitbefangene Fläche. In diesem Vertrag war vereinbart, daß der Platz zur Lagerung von Material diene und daß der massive Schuppen einschließlich des Erweiterungsbaus Eigentum des Nutzers sei. Zum Bestandteil des Vertrages wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung von Gelände und Grundmitteln der Deutschen Reichsbahn - Lagerplatzbedingungen - vom 1. Januar 1967 gemacht. In § 8 Abs. 1 dieser Bedingungen heißt es: "Der Nutzer darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der vertragsschließenden Reichsbahnstelle auf, in oder an dem Objekt Gebäude und bauliche Anlagen herstellen ..." Nach § 8 Abs. 3 gelten die "vom Nutzer errichteten Gebäude und baulichen Anlagen sowie die Ergänzungen an reichsbahneigenen Anlagen ... als nur zu vorübergehenden Zwecken errichtet, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind". Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 hat der Nutzer "das Objekt nach Ablauf der Nutzungszeit ... zurückzugeben und die in seinem Grundmittelfonds aktivierten Gebäude und anderen baulichen Anlagen sowie die von ihm geschaffenen Ergänzungen reichsbahneigener Anlagen auf Verlangen der vertragsschließenden Reichsbahnstelle ohne Entschädigung auf eigene Kosten zu beseitigen". Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der VEB Kraftfahrzeuginstandsetzung Süd errichtete neben den bereits bestehenden Gebäuden weitere bauliche Anlagen im Jahr 1978 sowie einen Anbau im Jahr 1983.
Der Betriebsteil "Batteriedienst" des VEB Kraftfahrzeuginstandsetzung Süd wurde 1990 in die Beigeladene umgewandelt. Auf von der Beigeladenen vorgelegten Grundmittelkarteikarten sind ein Lager-, ein Batterielade-, ein Büro-, ein Werkstatt und ein Ladestationsgebäude aufgeführt. Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Abschlusses der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum Stichtag 30. Juni 1990 weist die Gebäude mit denselben Inventarnummern aus wie die Grundmittelkarteikarten des Rechtsvorgängers der Beigeladenen. Mit notariellem Vertrag vom 18. April 1991 veräußerte die Treuhandanstalt sämtliche Anteile an der Beigeladenen an einen Investor für 600.000 DM. In Nr. 5.6 des Vertrages heißt es:
"(Rückübertragungs-Ansprüche)
... Die Parteien gehen aufgrund der Bescheinigung des Magistrats der Stadt Magdeburg vom 26. März 1991, wonach keine Rückübertragungsansprüche bezüglich des Kaufgegenstandes bis 26.3.1991 gestellt worden sind, übereinstimmend davon aus, daß auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen eine Rückübertragung des Unternehmens oder einzelner Vermögensgegenstände der Gesellschaft, insbesondere der ihr gehörenden Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden, nicht in Betracht kommt. Sollte sich diese Annahme in Zukunft als unzutreffend herausstellen und mögliche Anspruchsberechtigte mit Erfolg Rückübertragungsansprüche durchsetzen, werden sich die Parteien unter Berücksichtigung der dann gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation über eine angemessene, den Interessen beider Parteien Rechnung tragende Anpassung des Vertrages im Verhandlungswege verständigen. Dabei ist in erster Linie eine Neufestsetzung des Kaufpreises unter Zugrundelegung des bei Vertragsabschluß angenommenen Wertes der betroffenen Unternehmensteile oder Grundstücke anzustreben. ..."
Mit Bescheid vom 5. September 1997 stellte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf Antrag der Beigeladenen fest, daß die streitbefangene Grundstücksfläche in das Eigentum der Beigeladenen übergegangen sei. (...)
Mit ihrer gegen den die Beigeladene begünstigenden Zuordnungsbescheid gerichteten Klage begehrt die Kl. die Zuordnung an sich. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat keinen Anspruch auf Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücksfläche.
Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV. Danach sind das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsvermögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrags vom 18. Mai 1990 gehören, mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen der Bundesrepublik Deutschland geworden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfaßt dieser kraft Gesetzes angeordnete Vermögensübergang nur solche Vermögensgegenstände, die zum Beitrittszeitpunkt am 3. Oktober 1990 eindeutig als zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörig erkennbar waren und damit das Merkmal "gehören" erfüllten (vgl. Urteile vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 -, BVerwGE 109, 128 ff. = ZOV 1999, 390 und vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 -, BVerwGE 109, 221, [225] = ZOV 1999, 452). Dies ist hier nicht der Fall, da die streitbefangene Grundstücksfläche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG mit Umwandlung des VEB in das Eigentum der neu entstandenen Treuhand-Kapitalgesellschaft A. GmbH Magdeburg übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Umwandlung einer der im Gesetz bezeichneten volkseigenen Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs. 4 TreuhG) in Kapitalgesellschaften gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen war Fondsinhaber der auf der streitbefangenen Grundstücksfläche befindlichen Gebäude. Es ist nicht erforderlich, daß die Gebäude vom Fondsinhaber errichtet worden sind. Auch bereits bei Übernahme der Grundstücksnutzung bestehende Gebäude können in die Fondsinhaberschaft des Nutzers übergehen. Die von der Beigeladenen vorgelegten Grundmittelkarteikarten genügen in Verbindung mit den Anlagen zum Bericht über die Prüfung des Abschlusses der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik als Beleg für den Nachweis der Fondsinhaberschaft des Rechtsvorgängers der Beigeladenen. Entgegen der Ansicht der Kl. ist eine Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der Kl. und dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen über den Übergang der Fondsinhaberschaft nicht erforderlich, denn es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Kl. jemals Fondsinhaber der Altgebäude war. Daß die Beigeladene - wie die Kl. vorträgt - die Grundstücksfläche seit 1991 an Dritte vermietet hat, ist für die Frage, ob der Rechtsvorgänger Fondsinhaber war, unbeachtlich, da insoweit auf den Stichtag 1. Juli 1990 abzustellen ist. Die vertraglichen Regelungen (insbesondere § 17 der Lagerplatzbedingungen) stehen der Annahme der Fondsinhaberschaft des Rechtsvorgängers nicht entgegen. Denn diese Regelungen waren nur für den Fall der Rückgabe des Grundstücks geschlossen und sind aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG überholt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2000 - VG 31 A 215.97 -).
Bei Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am Grundstück und Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folgt aus Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG, daß das Eigentum an in fremder Rechtsträgerschaft stehendem Grund und Boden der Fondsinhaberschaft an den aufstehenden Gebäuden folgt. Das Treuhandgesetz sollte die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung der Wirtschaftsgüter zurückführen, die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen herstellen, Grund und Boden für wirtschaftliche Zwecke bereitstellen und damit zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 -, BVerwGE 97, 31).
Stand somit die streitbefangene Grundstücksfläche ab dem 1. Juli 1990 im Eigentum des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, konnte sie am 3. Oktober 1990 nicht im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zum Reichsbahnvermögen "gehören" (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - = ZOV 2001, 428, und vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 -).
Gegen die Größe der zugeordneten Teilfläche bestehen keine Bedenken, weil sie insgesamt zu betrieblichen Zwecken des Rechtsvorgängers der Beigeladenen genutzt worden ist.
Daß es sich bei der streitbefangenen Fläche nur um einen Teil eines Buchgrundstücks handelt, steht der Zuordnung an die Beigeladene nicht entgegen. Denn auch bislang rechtlich unselbständige Teile eines Grundstücks können zugeordnet werden, wenn im Einzelfall nicht tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gegen eine Grundstücksteilung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001, a. a. O.).
Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch erkennbar.
Die Kl. hat auch keinen Restitutionsanspruch nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV i. V. m. § 18 VZOG. Danach gehören zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Eine solche Umwidmung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VZOG, auch wenn ihr von seiten des Sondervermögens oder seiner Rechtsvorgänger zugestimmt wurde, nur beachtlich, wenn der Abgang nicht den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widersprochen hat. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV ist ergänzend dahin auszulegen, daß er - analog zu der insoweit präziseren Bestimmung des das Sondervermögen Deutsche Post betreffenden Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV - auch das Vermögen erfaßt, das bereits am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen gehörte, denn ein nachvollziehbarer Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sondervermögen ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, so daß weitreichende Folgerungen aus der Differenz des Wortlautes nicht abgeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1999, a. a. O., und 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 -, a. a. O.). Die streitgegenständliche Grundstücksfläche stand bereits am 8. Mai 1945 im Eigentum des Deutschen Reiches (Reichseisenbahnvermögen) und gehört damit zum Altvermögen des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn. Es kann offenbleiben, ob die Rückübertragung auf die Kl. bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil diese keinen fristgerechten Antrag gestellt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 3 VZOG). Denn die Grundstücksfläche wurde mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet. Da der Begriff der Widmung dem Rechtssystem der DDR fremd war, ist insoweit darauf abzustellen, ob das Grundstück mit dem Willen der zuständigen übergeordneten Stellen auf Dauer anderen Zwecken zugeführt und bestimmungsgemäß genutzt wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. März 2000 - 3 B 2.99 - ZOV 1999, 245, VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2000 - VG 3 A 25.99 - m. w. N.). Ein Rechtsträgerwechsel ist hierfür nicht erforderlich. Das Vorliegen einer Entwidmung hängt vielmehr vom Einzelfall ab. Hier ist von einer solchen Entwidmung auszugehen, da die Deutsche Reichsbahn mit Vertrag vom 27. Juli/18. Oktober 1977 die Grundstücksfläche dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen unbefristet zur betrieblichen Nutzung überließ. Es ist auch nicht erkennbar, daß der Abgang des Grundstücks den Grundsätzen einer unter den Bedingungen der DDR ordnungsgemäßen Eisenbahnwirtschaft widersprach (§ 18 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß die streitbefangene Grundstücksfläche vor Abschluß des Nutzungsvertrages zu Bahnzwecken genutzt wurde bzw. für eine solche Nutzung vorgesehen war.
Eine Restitution des Grundstücks an die Kl. ist auch deshalb ausgeschlossen, weil die Grundstücksfläche aufgrund der Privatisierung der aus dem VEB entstandenen Kapitalgesellschaft, in deren Eigentum das Grundstück stand (s. o.), aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausgeschieden ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 VZOG ist die Restitution eines im Eigentum einer Treuhandgesellschaft stehenden Vermögenswertes nur so lange möglich, wie sich sämtliche Geschäftsanteile noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden. Nach Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Beigeladenen durch die Treuhandanstalt auf einen privaten Erwerber scheidet somit eine Restitution aus.
Die Voraussetzungen einer Restitution nach den vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 -, VIZ 1994, 290 = ZOV 1994, 203, und vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 -, VIZ 1994, 414) dargelegten und in § 6 ZOEG - eingefügt durch das Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 [BGBl. I S. 2062] - übernommenen Kriterien sind nicht erfüllt. § 6 ZOEG findet hier Anwendung, obwohl in Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, der den Geltungsbereich der Vorschrift benennt, Ansprüche des Eisenbahnvermögens nicht aufgeführt sind. Denn eine Restitution auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV ist im Hinblick auf den Umfang des geltend gemachten Anspruchs so zu behandeln wie ein Restitutionsbegehren nach Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV (vgl. LG Berlin, Urteil vom 27. Juli 2000 - VG 27 A 441.96 -). Im übrigen gilt der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZOEG genannte § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG gemäß § 21 Abs. 2 VZOG für das in Art. 26 EV genannte Vermögen entsprechend.
Eine Zuordnung käme danach in Betracht, wenn im Privatisierungsvertrag eine die Restitution der streitbefangenen Grundstücksfläche ausdrücklich vorbehaltende Regelung aufgenommen worden wäre oder wenn sich ein solcher Restitutionsvorbehalt aus den Umständen des Vertragsschlusses ergäbe (§ 6 Abs. 2 ZOEG). Beides ist jedoch nicht feststellbar.
Der Privatisierungsvertrag vom 22. April 1991 enthält in bezug auf die streitbefangene Grundstücksfläche keinen ausdrücklichen Vorbehalt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 ZOEG. Nach Ziff. 5.6 des Vertrages gingen die Parteien davon aus, daß Rückübertragungsansprüche früherer Eigentümer nicht in Betracht kommen. Sie haben darüber hinaus für den nicht erwünschten Fall erfolgreicher Rückübertragungsansprüche Vorsorge getroffen. Dies ist aber kein Restitutionsvorbehalt. Diese Vorsorgeklausel soll lediglich Unklarheiten über die Vertragsabwicklung für den Fall verhindern, daß ein Gegenstand des Unternehmensvermögens gleichwohl an einen Dritten zurückzuübertragen ist. Wollte man hierin einen Restitutionsvorbehalt sehen, so würde man den Willen der Vertragsparteien in sein Gegenteil verkehren. Für die Annahme einer Vorbehaltsklausel im Sinne des § 6 Abs. 2 ZOEG genügt es nicht, daß von den Vertragsparteien überhaupt irgendeine Regelung für den Fall getroffen wird, daß Rückübertragungsansprüche durchgreifen sollten. Vielmehr muß die vertragliche Regelung gerade die Rückübertragung vorbehalten, d. h. die Vertragsklausel muß erkennen lassen, daß die Vertragsparteien in bezug auf konkrete Vermögensgegenstände von bestehenden Rückübertragungsansprüchen ausgegangen sind und sich von vornherein auf deren nachträgliche Erfüllung eingerichtet haben. Die hier fehlende konkrete Bezeichnung bzw. Bestimmbarkeit des "beanspruchten Gegenstandes der Restitution" (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 ZOEG) ist jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit unverzichtbar (BVerwG, Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 7 B 312.95 -; Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, VZOG § 11 Rdnr. 18; Maletz/Obermann, VIZ 1995, 445 [449]).
Ein Vorbehalt nachträglicher Zuordnung läßt sich auch nicht aus den Umständen der Privatisierung der Beigeladenen entnehmen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 ZOEG); denn ein solcher Vorbehalt liegt nicht bereits dann vor, wenn den vertragschließenden Parteien bekannt ist oder - bei sorgfältiger Betrachtung der Gegebenheiten - bekannt sein mußte, daß der umstrittene Vermögenswert mit einem Zuordnungs- oder Restitutionsanspruch belastet ist, der hier zum Zeitpunkt der Privatisierung noch nicht einmal geltend gemacht wurde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 1996 - VG 30 A 814.93 -).
Auch auf § 6 Abs. 3 ZOEG kann sich die Kl. nicht berufen. Danach ist beim Fehlen eines vertraglichen Vorbehalts die Zuordnung vorzunehmen, wenn der Vermögenswert im Vertrag oder in einer zum Gegenstand des Privatisierungsvertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt ist, sofern dies nicht aus nicht rückgabebedingten Gründen erfolgt ist. Hier ist die streitgegenständliche Fläche zwar nicht im Privatisierungsvertrag aufgeführt. Allerdings reicht dies für eine Rückübertragung trotz Privatisierung nicht. Vielmehr müßte die Nichterwähnung der Grundstücksfläche auf rückgabebedingten Gründen beruhen. Es genügt nicht, wenn sich die Parteien über die Eigentumslage nicht im klaren waren und deswegen im Vertrag das Grundeigentum nicht aufgeführt haben. Vielmehr muß der Wille der Parteien erkennbar sein, ein Grundstück trotz Privatisierung einer nachträglichen Zuordnung zur Verfügung zu stellen. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.