Rechtsstreit
MietRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1; ZPO § 91 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsstreit; Erledigungserklärung; unzulässiger Rechtsentscheid
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Gemäß Art. III Abs. 1 Satz 3 des 3. MietRÄndG soll dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt werden:
Ist der Erlaß eines Rechtsentscheids unzulässig, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben?
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 15. Juli 1987 folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Muß der Vermieter, der den Mietern eines Mehrfamilienhauses eine Gemeinschaftsantenne zur Verfügung gestellt hat, seine Zustimmung dazu erteilen, daß einer der Mieter sich einen Breitbandkabelanschluß schafft, wenn der Mieter die Kosten des Anschlusses trägt und sich verpflichtet, beim Auszug auf Verlangen den Anschluß auf seine Kosten wieder zu beseitigen und erforderlichenfalls wegen der damit verbunde-nen Kosten eine Kaution stellt und wenn keine nachteiligen Auswirkungen für das Verhältnis zu den anderen Mietern zu befürchten sind?"
Die Kl., die von der Bekl. Zustimmung zur Herstellung eines Breitbandkabelanschlusses verlangt hatte, hat das Mietverhältnis inzwischen gekündigt und ist aus dem strei-tigen Mietobjekt ausgezogen. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend schriftsätzlich erklärt, daß der Rechtsstreit erledigt sei.
Nach Auffassung des Senats kann ein Rechtsentscheid nicht ergehen, weil die Vor-aussetzungen dafür entfallen sind.
Ein Rechtsentscheid kann gemäß Art. III Abs. 1 Satz 1 des 3. MietRÄndG (BGBl. I. S. 1248) nur herbeigeführt werden, wenn ein Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietverhältnisses betrifft, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts abweichen will oder wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist.
Diese Regelung findet nach Auffassung des Senats nur Anwendung, wenn das Landgericht als Berufungsgericht eine Rechtsfrage in einem noch nicht beigelegten mietrechtlichen Streit zu entscheiden hat. Die Rechtshängigkeit der mietrechtlichen Streitigkeiten endet aber nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien. Gegenstand des Verfahrens ist danach nur eine Entscheidung über die Kosten. Es entspricht weder dem Grundgedanken, der der Regelung über den Rechtsentscheid zugrunde liegt, noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 91 a ZPO, daß für die jetzt nur noch zu treffende isolierte Kostenentscheidung ein Rechtsentscheid ergeht.
Sinn der Vorschrift des Art. III Abs. 1 S. 1 des 3. MietRÄndG ist es, auf dem Gebiet des Wohnungsmietrechts eine einheitliche Rechtsprechungspraxis zu erreichen (BGH, NJW 1984, 1615). Dem würde es zwar nicht zuwiderlaufen, wenn bei einer vom Landgericht zu treffenden Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO über mietrechtliche Fragen, die für die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Klagebegehrens von Bedeutung sind, ein Rechtsentscheid herbeigeführt wird. Der Gesetzgeber hat aber das Verfahren nicht so ausgestaltet, daß jeglichen Divergenzen obergerichtlicher Entscheidungen auf dem Gebiet des Mietrechts in jedem Fall durch Rechtsentscheid vorgebeugt wird. So kann das Oberlandesgericht als Berufungsgericht oder als Be-schwerdegericht nicht etwa einen Rechtsentscheid einholen, wenn es mit einer miet-rechtlichen Frage befaßt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Einzelfall noch der Anfechtung unterliegt und damit einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zugänglich ist. Einen Rechtsentscheid hat der Gesetzgeber vielmehr nur vorgesehen für den Fall, daß das Landgericht als das gemäß §§ 23 Nr. 2 a, 72 GVG speziell für mietrechtliche Streitigkeiten zuständige Berufungsgericht eine mietrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden hat. Die Rechtshängigkeit der mietrechtlichen Streitigkeit ist aber nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien beendet. Für die dann noch zu treffende rein verfahrensrechtliche Kostenentscheidung ist zwar das mit der Hauptsache befaßt gewesene Landgericht zuständig. Der Zweck des Rechtsentscheids gebietet aber nicht eine Ausdehnung seines Anwendungsbereichs auf das Verfahren nach § 91 a ZPO, das einen neuen Verfahrensgegenstand hat. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß die isolierte Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO in einem summarischen Verfahren durch Beschluß getroffen wird und eine Klärung der vom Landgericht vorgelegten mietrechtlichen Frage nicht voraussetzt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß schwierige oder umstrittene Rechtsfragen bei einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO offengelassen werden können. Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist ausreichend (BGHZ 67, 345).
Die Verteilung der Kosten hängt nach § 91 a ZPO auch nicht allein von der Beurteilung der materiellen Rechtsfragen ab. Soweit der entscheidungserhebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erledigung noch nicht festgestellt ist, bleibt auch insoweit der Ausgang des Rechtsstreits offen. Die Kostenentscheidung ist nach dem "bisherigen" Sach- und Streitstand zu treffen. Dabei sind für die Kostenverteilung die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Klagebegehrens nicht einmal allein entscheidend. Sie fin-den nur Berücksichtigung neben Gesichtspunkten der Billigkeit, die nach § 91 a ZPO ebenfalls in die Entscheidung einfließen. Es ist weder erforderlich noch angemessen, daß in einem so ausgestalteten Verfahren, das mit einer Ermessensentscheidung endet, ein Rechtsentscheid zu einer mietrechtlichen Frage ergeht, die als solche gar nicht mehr Gegenstand des Streits ist. Das Verfahren nach § 91 a ZPO ist für Grundsatzentscheidungen weder gedacht noch geeignet. Der in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommene Gedanke der Prozeßökonomie spricht vielmehr dafür, daß bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien der ursprüngliche Streit nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht beendet und das Verfahren schnellstmöglich durch eine Kostenentscheidung abgeschlossen wird. Darauf, ob das Landgericht im Einzelfall eine Rechtsfrage bei einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO offenlassen will oder nicht, kann es nicht ankommen. Eine Ermessensentscheidung in dem summarischen Verfahren nach § 91 a ZPO hat generell nicht ein solches Gewicht, daß die Einholung eines Rechtsentscheids angemessen wäre. Die gegenteilige Auffassung hätte im übrigen zur Konsequenz, daß unter Umständen ei-ne Vorlage an den Bundesgerichtshof erforderlich wäre, falls das Landgericht in einer bereits erledigten Sache bei einer mietrechtlichen Frage nicht der Auffassung folgen möchte, die bereits in dem Rechtsentscheid eines Oberlandesgerichts Niederschlag gefunden hat.
Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, daß die Zulässigkeit eines Rechtsentscheids nicht davon abhängig sein kann, ob sich die Hauptsache in erster oder in zweiter Instanz erledigt. Für den Fall, daß bereits das Amtsgericht eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen hat, die vom Landgericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist, hat bereits das BayObLG mit Beschluß vom 21. Juli 1987 den Erlaß eines Rechtsentscheids mit der Begründung abgelehnt, daß das Landgericht hier nicht als Berufungsgericht, sondern als Beschwerdegericht entscheidet (NJW 1987, 1201). Das BayObLG hat dabei die Frage offengelassen, ob an der seinem Rechtsentscheid vom 21. November 1980 zugrunde liegenden Ansicht, wonach die Erledigung der Hauptsache der Zulässigkeit eines Rechtsentscheids nicht entgegensteht (NJW 1981, 5080; ebenso OLG Hamm, NJW 1981, 290), weiterhin festgehalten werden könne, da bei jener Entscheidung die Erledigung der Hauptsache erst im Ver-fahren vor dem Landgericht eingetreten sei.
Der Senat weicht mit seiner Auffassung von der Entscheidung des BayObLG vom 21. November 1980 (a.a.O) ab und legt dem Bundesgerichtshof deshalb die Frage vor, ob ein Rechtsentscheid unzulässig ist, wenn das Landgericht als Berufungsgericht nur noch über die Kosten zu entscheiden hat.
Grundsätzlich kann das Oberlandesgericht dem Bundesgerichtshof zwar nur die Rechtsfrage vorlegen, über die es nach dem Vorlagebeschluß des Landgerichts zu entscheiden hat (BGH NJW 1984, 234). Der Senat verkennt auch nicht, daß es sich bei der von ihm vorgelegten Frage nicht um eine mietrechtliche Frage handelt. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 des 3. MietRÄndG schließt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof in diesem Fall aber nicht aus. Sie ist auch geboten, damit durch eine Ent scheidung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsentscheids bei Kostenentscheidungen nach § 91 a ZPO herbeigeführt werden kann.