Rechtsschutzversicherung
ARB § 14 Abs. 3 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsschutzversicherung; Deckungsschutz für Mängelansprüche
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, welcher Zeitpunkt bei Mängeln der Mietsache maßgebend ist für den Eintritt des Versicherungsfalles einer Rechtsschutzversicherung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist seit dem 10.10.1985 bei der Bekl. rechtsschutzversichert. Er ist Mieter einer Wohnung durch Vertrag vom 2.7.1985. Wegen Feuchtigkeit im Oktober 1986 wandte er sich mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten an seine Vermieterin, in dem er diese zur Mängelbeseitigung aufforderte und ggf. Minderung ankündigte. Gleichzeitig begehrte der Kl. von der Bekl. Deckungsschutz für die Wahrnehmung seiner Interessen gegen die Vermieterin. Die Bekl. lehnte ihr Eintreten mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei vor Abschluß des Versicherungsvertrages eingetreten, weil das Vorhandensein von Feuchtigkeit in der Wohnung seine Ursache nur in bereits zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorhandener Mängel gehabt habe. Dieser Zeitpunkt sei maßgebend für den Eintritt des Versicherungsfalls, nicht der Zeitpunkt des Erkennens von Feuchtigkeit. Das Gericht stellte die Eintrittspflicht des Versicherungsunternehmens fest.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. hat gemäß dem unstreitig geschlossenen Vertrag vom 10.10.1985 über eine Rechtsschutzversicherung die Kosten im vertraglich vereinbarten Umfang für die Auseinandersetzung des Kl. mit seiner Vermieterin aufgrund der mit Schreiben vom 14.1.1987 diesem gegenüber geltend gemachten Mängel zu tragen. Der Versicherungsfall ist nach der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB eingetreten. Die Bekl. hat nicht bestritten, daß die Feuchtigkeitserscheinungen, die zur Geltendmachung des Anspruches geführt haben, erst im Oktober 1986 aufgetreten sind. Dieser Zeitpunkt aber ist alleine für die Feststellung des Eintritts des Versi-cherungsfalles maßgebend. Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß die Feuch-tigkeit ihre Ursache in einem Baumangel habe, der als solcher schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen habe. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kl. und seiner Vermieterin ist allein der sich nach außen dokumentierende Zustand der Mietsache maßgebend. Soweit zum Zeitpunkt des Einzuges noch keine Feuchtigkeit innerhalb der Wohnung aufgetreten ist, hat die Vermieterin auch keine vertragswidrige Leistung zur Verfügung gestellt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß zu diesem Zeitpunkt die Ursache für später auftretende Schäden innerhalb der Wohnung bereits infolge fehlerhafter Bauweise vorhanden war, ist jedoch für die Beurteilung, wann ein Versicherungsfall eingetreten ist, auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien abzustellen. Insoweit begann die einen Anspruch des Kl. gegen seine Vermieterin auslösende Vertragsverletzung, nämlich der Versicherungsfall, erst mit dem Auftreten der Feuchtigkeit innerhalb der Wohnung, die ein Einschreiten des Mieters notwendig machte.