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Rechtsschutzversicherung

OLG Frankfurt/Main3 U 137/1011.10.2011GE 2011, 1681

BGB § 29; RVG Anlage 1 Nr. 1008

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsschutzversicherung; Mitmieter; Mehrvertretungszuschläge; Deckungs­umfang

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Unterhält nur einer von mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung, sind auch die übrigen Mitmieter mitversichert, so dass die Rechtsschutzversicherung die allen Mietern entstehenden Kosten eines Mietrechtsstreits zu übernehmen hat.

2. Zu den unter die Deckung fallenden Kosten gehören auch die Mehrvertretungszuschläge nach Nr. 1008 RVG-VV.

3. Verstirbt ein mitversicherter Mitmieter, so erstreckt sich die Deckungspflicht auch auf die bei Vertretung der Mitglieder der Erbengemeinschaft neu entstehenden Mehrvertretungsgebühren.

(Nichtamtliche Leitsätze)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. erweist sich als nicht begründet, soweit nicht die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Die Rechnung vom 4.2.2010 lautet über 985,56 € und wurde erstinstanzlich reduziert auf 513,35 €. Davon hat das Landgericht einen Betrag von 316,23 € zuerkannt. Nach der Erklärung der Bekl. im Termin vom 30.8.2011 werden die diesbezüglichen Einwände nicht mehr aufrechterhalten, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war.

Von der Rechnung vom 8.2.2010 über 4.122,04 € verlangt der Kl. restliche 1.722,91 €, die er vom Landgericht zugesprochen erhalten hat. Gemäß Erklärung der Bekl. im Termin vom 30.8.2011 wird diesbezüglich nur noch eingewandt, dass dort die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 der Anlage 1 zum RVG sowohl bei der Geschäftsgebühr als auch bei der Verfahrensgebühr angesetzt worden ist. Dieser Einwand ist nicht gerechtfertigt.

Der von der Bekl. geschuldete Deckungsumfang umfasst auch die Mehrvertretungsgebühr für die Erbengemeinschaft des ehemaligen Mitmieters Y. Der Versicherungsschein betrifft die S.straße in Frankfurt am Main, wo der jetzige Kl. eine Arztpraxis betrieb. Nach dem dort genannten „Vertragsinhalt" bezog sich die Rechtsschutzversicherung nach § 29 ARB auf das gewerblich genutzte Objekt, mithin auf die Arztpraxis in der S.straße. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl. war Herr Y. bereits 1990 - bei Vertragsschluss - Mitmieter in dem Objekt S.straße. Versichert nach § 29 ARB 75 sind Auseinandersetzungen aus Mietverhältnissen, soweit sich diese auf das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt beziehen (vgl. Harbauer, 8. Auflage, ARB 75, § 29, Rn. 3, 11). Gegenstand der Rechtsschutzversicherung war die gesamte Arztpraxis Nach dem nicht bestrittenen Anhörungsergebnis war das Objekt nicht aufgeteilt in zwei selbständige Teile, sondern sowohl für den Kl. als auch für Herrn Y. gemeinsam nutzbar - mit Ausnahme des jeweiligen Behandlungsraumes. Es reicht aus, dass der Kl. und sein Mitmieter dort nur eine Praxisgemeinschaft betrieben haben. Und dass Herr Y. dabei nicht als Psychiater, sondern als Diplom-Psychologe tätig war, steht in versicherungsrechtlicher Hinsicht der Objektbezeichnung „Arztpraxis" nicht entgegen.

Der nachfolgende Objektwechsel der beiden Versicherten in die gemeinsam betriebene Praxis führt im Ergebnis dazu, dass der Versicherungsschutz auf das neue Objekt übergegangen ist, worüber die Parteien im Übrigen auch nicht streiten. Nach alldem war Herr Y. seit 1990 als Mitversicherter aus der Rechtsschutzversicherung anzusehen.

Durch den nachfolgenden Erbfall sind dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger automatisch Mitversicherte geworden (§ 1922 BGB). Denn bei der objektbezogenen Rechtsschutzversicherung fällt das versicherte Risiko mit dem Tod des Versicherten nicht weg, vielmehr geht der Vertrag auf dessen Erben über (vgl. Harbauer, ARB 2000, § 12, Rn. 17). Dies ist auch nicht unbillig und stellt keine unvorhersehbare Ausweitung des Versicherungsschutzes dar. Denn mit dem gesetzlichen Übergang auf Erben muss die Rechtsschutzversicherung immer rechnen. Etwas anderes hätte sich im Übrigen auch nicht ergeben, wenn der Kl. verstorben und dessen Rechtsnachfolger an seine Stelle getreten wäre. Nach alldem gilt die Erhöhungsgebühr auch für die Erbengemeinschaft, die als Rechtsnachfolgerin des Herrn Y. wegen dessen Mietzinsverbindlichkeiten ebenfalls in Anspruch genommen worden ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Mehrvertretungsgebühr sowohl bei der Geschäftsgebühr als auch bei der Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht worden ist. Verdient der Rechtsanwalt nacheinander eine Geschäfts- und eine Verfahrensgebühr - was vorliegend nicht in Abrede gestellt worden ist -, so sind beide zu erhöhen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 1008, Rn 6).

Sollte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.3.2011, was derzeit nicht übersehbar ist, die Erhöhungsgebühr nur einmal angesetzt worden sein, so wäre dies unerheblich; denn Gebührenstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten einerseits und das Kostenerstattungsverfahren nach den § 103 f. ZPO andererseits sind voneinander unabhängig und enthalten gegenseitig keine irgendwie gearteten Bindungswirkungen (vgl. Riedel/Sussbauer, 2. Auflage, Anmerkung 5 zu § 19 BRAGebO). Nach alldem ist auch Ziff. 2 des Tenors nicht zu beanstanden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die von einem Mitmieter abgeschlossene Rechtsschutzversicherung umfasst die allen Mietern entstehenden Prozesskosten und erstreckt sich auch auf die bei Tod eines Mitmieters neu entstehenden Mehrvertretungsgebühren für die Mitglieder der Erbengemeinschaft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die von einem Mitmieter abgeschlossene Rechtsschutzversicherung bezog sich auf eine Arztpraxis, in der bei Vertragsabschluss ein Mitmieter als Psychologe tätig war. Die Praxisräume wurden – mit Ausnahme des jeweiligen Behandlungsraums – von beiden genutzt. Versichert waren Auseinandersetzungen aus Mietverhältnissen, soweit sich diese auf das Objekt bezogen. Nach dem Tod des Psychologen wurde die Erbengemeinschaft als seine Rechtsnachfolgerin wegen dessen Mietverbindlichkeiten in Anspruch genommen. Die Parteien streiten u. a. über die dadurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr. Der die Versicherung abschließende Mitmieter nahm die beklagte Rechtsschutzversicherung auch insoweit auf Deckungsschutz in Anspruch.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Versicherung gegen die entsprechende Verurteilung zurück. Durch die abgeschlossene Rechtsschutzversicherung sei auch der Mitmieter des Objekts versichert gewesen, da sie sich auf die Arztpraxis des Versicherungsnehmers bezogen habe, in der der Mitmieter tätig gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Mitmieter als Diplom-Psychologe tätig gewesen sei. Bei dieser objektbezogenen Versicherung sei das Risiko mit dem Tod des Versicherten nicht weggefallen, sondern auf dessen Erben übergegangen. Von dem Deckungsumfang seien – wie schon zu Lebzeiten des Mitversicherten – auch die durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft verursachten Mehrvertretungsgebühren sowohl bei der Geschäftsgebühr als auch bei der Verfahrensgebühr umfasst.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegende Urteil erster Instanz ist in ZMR 2011, 48 veröffentlicht. Die Auffassung, dass bei der objektbezogenen Rechtsschutzversicherung auch die übrigen Mitmieter des Objekts mitversichert sind und der Deckungsumfang auch Mehrvertretungsgebühren umfasst, ist vom OLG Frankfurt/M. bereits früher (Beschluss vom 28. März 1988, 19 U 108/87, ZMR 1988, 231) vertreten worden. Ferner hat das OLG Karlsruhe (Urteil vom 4. Mai 2000, 12 U 41/00, NZM 2000, 1031) auch die nach Aufteilung eines Hausgrundstücks hinzugekommenen Miteigentümer des versicherten Objekts durch die von dem früheren Alleineigentümer abgeschlossene Rechtsschutzversicherung – auch hinsichtlich der insoweit verursachten Mehrvertretungsgebühren – für mitversichert gehalten.