Rechtsschutzinteresse an Darlehensrückzahlung trotz Grundschuldbestellung und Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in Gesamtvermögen
BGB § 488; ZPO §§ 253, 794 Abs. 1 Nr. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsschutzinteresse an Darlehensrückzahlung trotz Grundschuldbestellung und Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in Gesamtvermögen; Zwangsvollstreckungstitel; Darlehenskündigung nach Zins- und Tilgungsrückstand
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Darlehensgeber hat auch dann ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage auf Darlehensrückzahlung, wenn der Darlehensnehmer in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages übernommen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die klagende Bank nimmt den Bekl. auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
2 Die Kl. gewährte dem Bekl., einem Arzt, und seiner Ehefrau durch Vertrag vom 19./23. März 1999 zur Baufinanzierung ein Annuitäten- und ein Vorausdarlehen in Höhe von 286.000 DM bzw. 110.000 DM zu bis zum 31. März 2009 festgeschriebenen effektiven Jahreszinsen von 5,557 % bzw. 5,553 %. Zur Sicherung der Ansprüche der Kl. aus beiden Darlehen bestellten der Bekl. und seine Ehefrau in notariellen Urkunden vom 17. März 1999 an zwei Eigentumswohnungen Grundschulden in Höhe von 228.000 DM und 168.000 DM, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 15 % und einer Nebenleistung von 5 %. Sie unterwarfen sich wegen des Grundschuldbetrages, der Zinsen und der Nebenleistung der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz. Ferner übernahmen sie die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuldbeträge, der Zinsen und der Nebenleistungen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
3 Nachdem der Bekl. mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand geraten war, kündigte die Kl. das Kreditverhältnis am 3. August 2001 (...)). Da der Bekl. dem Vorschlag der Kl., auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht nachkam, hat diese im Dezember 2004 wegen eines Teilbetrages (...) aus dem Annuitätendarlehen den Erlaß eines Mahnbescheides beantragt. Im streitigen Verfahren hat sie diesen Anspruch in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen weiterverfolgt. Der Bekl. hat in erster Instanz diese Forderung der Höhe nach bestritten.
4 Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Bekl. seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision ist unbegründet.
(...) 9 1. Das Berufungsgericht hat die Klage rechtsfehlerfrei als zulässig angesehen.
10 a) Leistungsklagen, mit denen fällige Ansprüche verfolgt werden, sind grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig. Nur wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehlt, ist eine solche Klage als unzulässig abzuweisen (Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 89 IV 1 Rdn. 29 f.). Dies kann der Fall sein, wenn der Kl. bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitzt und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings ist dem Gläubiger trotz eines Vollstreckungstitels die Erhebung der Klage nicht verwehrt, wenn er hierfür einen verständigen Grund hat. Verfügt er über einen nicht der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel, ist sein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage bei Vorliegen eines besonderen Interesses zu bejahen, das etwa gegeben ist, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (BGHZ 98, 127, 128 und Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318, 319; jeweils m.w.Nachw.). Selbst ein rechtskräftig festgestellter Anspruch kann erneut eingeklagt werden, wenn dies der einzige Weg ist, um der drohenden Verjährung zu begegnen (BGHZ 93, 287, 289; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 253 Rdn. 18 a; jeweils m.w.Nachw.).
11 b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen.
12 aa) Die Kl. besitzt schon gar keinen Vollstreckungstitel für die streitgegenständliche Forderung gemäß § 607 Abs. 1 BGB a. F. auf Rückzahlung des Annuitätendarlehens. Die Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, die notariellen Urkunden vom 17. März 1999, in denen sich der Bekl. der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, betreffen die persönliche Haftungsübernahme, d. h. die Ansprüche gemäß § 780 BGB aufgrund abstrakter Schuldversprechen. Die Ansprüche gemäß § 607 Abs. 1 BGB a. F. und gemäß § 780 BGB unterscheiden sich nach Entstehungsgrund, Inhalt und Rechtswirkung.
13 bb) Das Rechtsschutzbedürfnis kann entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Begründung verneint werden, die Ansprüche aus dem Darlehen und aus den abstrakten Schuldversprechen seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identisch.
14 (1) Ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen in Verbindung mit einer Vollstreckungsunterwerfung stellt neben der Grundschuld eine zusätzliche Sicherheit dar und eröffnet den Vollstreckungszugriff auf das gesamte Vermögen des Schuldners (vgl. Senat, Urteile vom 2. Oktober 1990 - XI ZR 306/89, WM 1990, 1927, 1929 und vom 28. März 2000 - XI ZR 184/99, WM 2000, 1058, 1059). Der Gläubiger hat ein berechtigtes Interesse daran, seine durch die Begründung von zwei schuldrechtlichen Ansprüchen gestärkte Rechtsposition zu bewahren und zu diesem Zweck der Verjährung eines seiner beiden Ansprüche, nämlich des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung, durch Klageerhebung zu begegnen.
15 (2) Hinzu kommt, daß die Verjährung des Anspruchs aus dem Darlehensvertrag gemäß § 195 BGB n. F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auch die von ihm abhängenden Nebenleistungen erfaßt (§ 217 BGB n. F., § 224 BGB a. F.). Mit dem Anspruch gemäß § 607 Abs. 1 BGB a. F. verjährt insbesondere auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges (BGHZ 128, 74, 77). Der Gläubiger eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hat deshalb, ungeachtet seiner Sicherung durch ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldversprechen, ein berechtigtes Interesse daran, durch die Erhebung einer Klage auf Darlehensrückzahlung der Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens zu begegnen. Dem steht nicht entgegen, daß die Verjährung auch durch die klageweise Geltendmachung dieses Anspruchs selbst gehemmt werden kann (BGHZ 128, 74, 81 ff.). Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens verjährt nämlich selbst dann mit dem Hauptanspruch, wenn der Verzugsschaden erst nach Ablauf der Verjährungsfrist beziffert werden kann (OLG Köln NJW 1994, 2160; MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 224 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. § 217 Rdn. 1). Der Gläubiger muß sich nicht auf die in diesem Fall allein mögliche Feststellungsklage verweisen lassen.
16 cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch keine Rede davon sein, die Kl. habe keinen verständigen Grund zur Erhebung der Klage auf Rückzahlung des Darlehens. Die Kl. hat keine hinreichende Sicherheit dafür, nach Verjährung dieses Anspruches den Anspruch gemäß § 780 BGB aus dem abstrakten Schuldversprechen noch durchsetzen zu können. Die Frage, ob der Schuldner nach Verjährung des gesicherten Anspruchs gemäß § 812 Abs. 2 BGB die Herausgabe des als Sicherheit dienenden Schuldversprechens verlangen kann oder ob dem § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegensteht (vgl. hierzu Hohmann WM 2004, 757, 763 f.; Cartano/Edelmann WM 2004, 775, 779), ist in Rechtsprechung und Literatur nicht hinreichend geklärt.
17 dd) Auf die - nach Verjährung der gesicherten Forderung fortbestehende (vgl. Staudinger/Peters, BGB Neubearb. 2004 § 216 Rdn. 2) - Möglichkeit, aus der Grundschuld zu vollstrecken, kann die Kl. schon wegen der ungewissen Werthaltigkeit des belasteten Grundbesitzes nicht verwiesen werden.
18 ee) Der Bekl. kann dem Rechtsschutzbedürfnis der Kl. nicht entgegenhalten, die Titulierung der Darlehensforderung neben der bereits titulierten Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen begründe für ihn die Gefahr doppelter Inanspruchnahme. Dem steht der Sicherungszweck des abstrakten Schuldversprechens entgegen, der gegebenenfalls mit einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann.
19 2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen auch von der Begründetheit der Klage, die der Bekl. im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten hat, ausgegangen.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Klage des Darlehensgeber auf Rückzahlung des Darlehens fehlt nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Darlehensnehmer bereits in einer notariellen Urkunde eine Grundschuld bestellt, die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die klagende Bank gewährte dem beklagten Arzt ein Voraus- und Annuitätendarlehen zur Baufinanzierung. Zur Sicherung der Ansprüche der Bank aus beiden Darlehen bestellte der Arzt in notariellen Urkunden an zwei Eigentumswohnungen Grundschulden, unterwarf sich wegen des Grundschuldbetrages der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz, übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuldbeträge und unterwarf sich ferner insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Nachdem der beklagte Arzt mit seinen Zins- und Tilgungsleistungen in Rückstand geraten war, kündigte die klagende Bank das Darlehen und klagte einen Teil der Forderung ein, weil der Beklagte ihrem Vorschlag, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, nicht nachgekommen war. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolgreich war, verfolgt der Beklagte mit der zugelassenen Revision seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGHZ wies die Revision zurück. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Klage zulässig. Leistungsklagen, die grundsätzlich ohne Darlegung eines besonderen Interesses an einem Urteil zulässig seien, seien nur dann unzulässig, wenn das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise aus besonderen Gründen fehle. Dies könne der Fall sein, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über die Klageforderung besitze und daraus unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Daran fehle es hier aber, denn die notariellen Urkunden, in denen sich der Beklagte der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hatte, beträfen nur die persönliche Haftung, d. h. die Ansprüche aufgrund abstrakter Schuldversprechen und nicht die Darlehensforderung. Diese Ansprüche seien auch nicht bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identisch. Ein notariell beurkundetes Schuldversprechen in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung stelle neben der Grundschuld nur eine zusätzliche Sicherheit dar, lasse aber nicht das rechtliche Interesse des Darlehensgebers entfallen, der Einrede der Verjährung des (ursprünglichen) Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Klageerhebung zu begegnen, zumal mit dessen Verjährung auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verzuges verjähre und ein Anspruch auf Herausgabe des als Sicherheit dienenden Schuldversprechens nicht ausgeschlossen sei.
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