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Rechtsschutzinteresse

VG BerlinVG 29 A 9.9301.12.1994ZOV 1995, 213

BGB § 138; ZGB-DDR § 68 Abs. 1 Nr. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsschutzinteresse; Verpflichtungsklage; Grundstücksverkehrsgenehmigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Rechtsschutzinteresse für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung besteht trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nach der Grundstücksverkehrsverordnung nicht, wenn die Genehmigung für den Kläger offensichtlich nutzlos ist, weil er die Grundbucheintragung nicht mehr erreichen kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen zu den notariellen Kaufverträgen vom 1. Oktober 1990 über Grundstücksparzellen des Geländes der ehemaligen Ho-Chi Minh-Kaserne am Lagunenweg/Fürstenwalder Allee in Berlin-Rahnsdorf.

Eigentümer des mit Barackengebäuden bebauten Geländes war seit 1930 die Gemeinde Groß-Berlin. Seit 1962 stand es im Eigentum des Volkes, Rechtsträger war seit 1982 die Regierung der DDR, Ministerium für Nationale Verteidigung. Mit notariellen Kaufverträgen über "unbebaute" Grundstücke vom 1. Oktober 1990 wurden an die Kl. Parzellen veräußert. Als Verkäufer trat ein Herr S., handelnd für das Ministerium für Nationale Verteidigung und Abrüstung der DDR (MfNVA), auf. Die Käufer der insgesamt zwanzig Parzellen waren entsprechend einer vorangegangenen Vereinbarung teils Bürger aus Rahnsdorf, teils ehemalige Angehörige der Nationalen Volksarmee. Die Anträge auf Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen nach der Grundstücksverkehrsverordnung lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Bescheiden vom 17. Oktober 1991 mit der Begründung ab, daß nach der Zweiten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz die Treuhandanstalt das ausgesonderte Militärvermögen zu privatisieren habe, eine hiernach erforderliche Zustimmung der Treuhandanstalt zu den Kaufverträgen jedoch nicht erteilt worden sei. Die Beschwerden der Kl. wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin mit Beschlüssen vom 8. Juli 1992 mit der Begründung zurück, die Kaufverträge vom 1. Oktober 1990 seien nichtig und stellten deshalb keine genehmigungsfähigen Rechtsgeschäfte dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Sachentscheidung über die Frage, ob sie Anspruch auf die begehrte Grundstücksverkehrsgenehmigung haben, nicht zur Seite, weil auch eine etwaige Entscheidung zu ihren Gunsten offensichtlich nicht geeignet wäre, ihre Rechtsstellung zu verbessern. Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz bedarf es einer Inanspruchnahme des Gerichts dann nicht, wenn sie den Kl. unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil bringen kann (vgl. BVerwGE 44, 120 [121]; 75, 109 [113], BayVBl. 1988, 89 [91]; Kopp, VwGO, 9. Auflage, Rn. 30, 31, 32 c vor § 40). Eine solche Sachlage muß wie bei der vergleichbaren (vgl. dazu BVerwGE 75, 304 [305 ff.]; Kopp, VwVfG, 5. Auflage, § 22 Rn. 31) Frage, ob ein Sachentscheidungsinteresse an einer behördlichen Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch besteht, insbesondere dann angenommen werden, wenn entweder der Kl. den beabsichtigten Erfolg, für den er die Genehmigung begehrt, mangels zivilrechtlicher Befugnis nicht verwirklichen kann, oder wenn er dafür eine weitere erforderliche Erlaubnis nicht erhalten kann, weil sie bereits endgültig versagt ist oder evident nicht erteilt werden kann (vgl. nur BVerwGE 42, 115 [117]; 61, 128 [130 f.]; 75, 109 [113]; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage, § 9 Rn. 99; Kopp, a. a. O., jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Prüfung dieser Frage ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Das Rechtsschutzbedürfnis kann nur verneint werden, wenn das Hindernis, das dem Gebrauchmachen von der erstrebten Genehmigung im Wege steht, schlechthin nicht auszuräumen und es mithin offensichtlich ist, daß dem Kl. die Genehmigung nichts nutzen kann (vgl. BVerwGE 48, 242 [247]; 61, 128 [131]; Foerster, NuR 1985, 58 [59, 61]. So aber liegt der Fall hier.

Die begehrte Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre für die Kl. insbesondere deshalb nutzlos, weil sie sich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwerten ließe. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Kl. aufgrund einer Genehmigung der Grundstückskaufverträge vom 1. Oktober 1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Denn die Kaufverträge vom 1. Oktober 1990 sind, wie heute nicht mehr zweifelhaft sein kann, nichtig und entfalten deshalb keinerlei Rechtswirkungen. Der Bekl., dem das Eigentum an den fraglichen Flurstücken zwischenzeitlich im Wege der Vermögenszuordnung bestandskräftig zurückübertragen wurde, will ausweislich der Ausführungen in dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 22. April 1994 und der Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auf dem Gelände ein städteplanerisches Konzept realisieren und wird Versuche nicht hinnehmen, ihm das Grundeigentum streitig zu machen. Damit erscheint es nunmehr nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, daß die Kl. die Grundstücksverkehrsgenehmigung mit dem Ziel der Grundbucheintragung erfolgreich ausnutzen könnten, mag ihnen auch nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen ein Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung zustehen, wie die Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3. Juni 1993 (ZOV 1993, 432 = VIZ 1994, 84) in einem Parallelverfahren angenommen hat. Im einzelnen ist dazu auszuführen:

Die Kaufverträge sind wegen Sittenverstoßes offensichtlich nichtig. Ihre schuldrechtliche Wirksamkeit beurteilt sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem Recht der DDR, denn die Verträge datieren vom 1. Oktober 1990. Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist deshalb § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB-DDR in der Auslegung des § 138 BGB (vgl. Staatsvertrag über die Bildung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, Art. 4 Abs. 1, und Gemeinsames Protokoll zu diesem Vertrag, A I Nr. 2). Danach bezog sich die Norm nicht mehr auf die "Grundsätze sozialistischer Moral", sondern auf die guten Sitten und den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben. Nach nunmehr gefestigter zivilrechtlicher Judikatur, der die Kammer folgt, sind Kaufverträge der vorliegenden Art schon wegen der Bemessung des Kaufpreises sittenwidrig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993, ZOV 1994, 46, und vom 14. Oktober 1994 - V ZR 233.93 -, Fall Diestel; KG, Urteil vom 13. März 1992, DtZ 1992, 243, und vom 15. Dezember 1992, ZOV 1993, 62; OLG Rostock, Beschluß vom 23. August 1993, VIZ 1993, 549; BezG Potsdam, Urteil vom 22. September 1993, DtZ 1994, 33; vgl. auch Scholz, VIZ 1994, 222 f.) (wird ausgeführt).

Unwirksam und deshalb nicht eintragungsfähig ist die von den Vertragspartnern erklärte Auflassung des weiteren deshalb, weil nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte die Ministerien der DDR jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 1. Oktober 1990 nicht mehr befugt waren, über volkseigene Grundstücke zu verfügen, und den Kl. deshalb kein Eigentum verschaffen konnten (vgl. für das MfNVA: BezG Potsdam, a. a. O., und Beschluß vom 16. November 1993, VIZ 1994, 254; ferner jetzt VG Berlin, Urteil vom 22. August 1994 - VG 31 A 93.94 -; für das Ministerium für Kultur: LG Berlin, Beschluß vom 28. Februar 1992, VIZ 1993, 29). Den Wegfall der Verfügungsbefugnis des Verkäufers hat auch das Grundbuchamt bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Denn nach § 19 GBO erfolgt die Eintragung nur, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Das bedeutet, daß die Verfügungsbefugnis des Veräußerers als Grundlage seiner Bewilligungsbefugnis auch noch im Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels vorliegen muß, weil sich erst in diesem Moment die Verfügung über das Eigentum verwirklicht (vgl. LG Berlin, a. a. O., und BezG Potsdam, Beschluß vom 16. November 1993, a. a. O., jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Kößler, VIZ 1994, 515 f.). Inzwischen existiert der Verkäufer - das MfNVA - ohnehin nicht mehr.

Schließlich erscheint es vor dem Hintergrund der städtebaulichen Absichten des Bekl. auf dem Gelände heute ausgeschlossen, daß dieser den Kl. eine Teilungsgenehmigung (§ 19 BauGB) für die am 1. Oktober 1990 vermessenen Grundstücke erteilen könnte. Den Kl. fehlt damit eine weitere für die erstrebte Grundbucheintragung notwendige behördliche Genehmigung, und nichts spricht dafür, daß sie dieses Eintragungshindernis ausräumen könnten. Gleiches gilt für das erforderliche Negativattest nach § 28 Abs. 1 BauGB.