Rechtsschutzinteresse
WEG § 43; FGG § 20 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsschutzinteresse; Wegfall; Beschlußanfechtung; Wohnungseigentum; Veräußerung; Rechtsnachfolger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der Veräußerung eines Wohnungseigentums kann das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, daß er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohn- und Teileigentumsanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller, damals noch Eigentümer einer Wohnung, hat beim AG Dachau beantragt, den folgenden in der Eigentümerversammlung v. 11.3.1992 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären:
"Die Pflanztröge auf sämtlichen Balkonen sind im Rahmen der Sanierung zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Die Abdichtung erfolgt über die gesamte Fläche der Balkone ... Sämtliche Balkongeländer sind dann zu verkleiden. Die Kosten der Balkonverkleidung gehen wie die Kosten der Sanierung selbst und die Kosten der Entfernung und Entsorgung der Tröge zu Lasten der Gemeinschaft. Die Sanierungskosten und die Kosten der Balkonverkleidung werden durch eine Sonderumlage erhoben."
Am 24.2.1994 veräußerte der Antragsteller sein Wohnungseigentum; die Erwerber wurden am 7.6.1994 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie erklärten mit Schreiben an den Antragsteller v. 8.6.1994, sie hätten an der Fortführung des Verfahrens kein persönliches Interesse. Der Antragsteller hat auf Anfrage des Gerichts erklärt, er bitte um eine Sachentscheidung, sein Rechtsschutzbedürfnis bestehe fort.
Das AG hat mit Beschluß v. 26.8.1994 festgestellt, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben, den Geschäftswert des Verfahrens auf 35.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt und seinen Sachantrag wiederholt. Am 25.10.1996 hat er die Hauptsache für erledigt erklärt, die Antragsgegner haben dem zugestimmt. Das LG München H. hat mit Beschluß v. 20.11.1997 dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Rechtszüge auferlegt und angeordnet, daß er die den Antragsgegnern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Den Geschäftswert des Verfahrens hat es ebenso wie das AG auf 35.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Ag. die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen und anzuordnen, daß sie die ihm entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten haben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i. V. m. § 27 Abs. 1 und 2, § 20 a Abs. 2 FGG; vgl. BayObLGZ 1991, 203 f. [= WM 1991, 518]). Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Es erscheine sachgerecht, dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Für den von ihm mit der Beschwerde verfolgten Antrag sei bereits im amtsgerichtlichen Verfahren das Rechtsschutzinteresse entfallen. Bei einer Fortsetzung des Verfahrens hätte der Antragsteller daher mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt. Die wesentlichen Umstände dafür, nämlich der Eigentumswechsel und die Erklärung der Käufer, daß sie an den Verfahren kein Interesse haben, seien bereits während des amtsgerichtlichen Verfahrens eingetreten. Es erscheine daher angemessen, auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner dem Antragsteller aufzuerlegen. Für das amtsgerichtliche Verfahren könne es bei dem Grundsatz verbleiben, daß im Regelfall jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trage.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Erstbeschwerde war zulässig, weil der Antragsteller die vom AG festgestellte Erledigung der Hauptsache bestritten hat.
b) An die im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen war das LG gebunden. Es hatte daher nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war vor allem der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne die Erledigung der Hauptsache zu berücksichtigen (vgl. BayObLG WM 1993, 210 m. w. N.). Die vom LG getroffene Ermessensentscheidung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen. Solche liegen nicht vor.
c) Im Wohnungseigentumsverfahren ist die Vorschrift des § 265 ZPO entsprechend anwendbar. Der Übergang des Wohnungseigentums während des Verfahrens führt daher grundsätzlich nicht zum Verlust des Rechts, gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen zu beantragen, weil der bisherige Wohnungseigentümer nunmehr in Verfahrensstandschaft auch die Rechte seines Rechtsnachfolgers wahrnimmt (vgl. BayObLG NJW-RR 1991, 531/532 m. w. N.). Dem steht hier jedoch entgegen, daß die neuen Eigentümer erklärt haben, sie hätten an einer Fortführung des Verfahrens kein Interesse. Der Ast. selbst wird nach der Veräußerung seines Wohnungseigentums von dem angefochtenen Eigentümerbeschluß nicht mehr betroffen, denn eine Zahlungspflicht ist dadurch nicht begründet worden und an der Balkonsanierung oder -gestaltung hat er kein schützenswertes Interesse mehr. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers während des Verfahrens entfallen (vgl. BayObLG WM 1994, 573; OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 133/139 f.; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 43 Rn. 103). Dadurch ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Eine Sachentscheidung ist sinnlos geworden, weil die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses für den Antragsteller keine Rechtsfolgen mehr auslösen würde und sein Rechtsnachfolger kein Interesse daran hat. Da der Antragsteller dieser Veränderung der Sach- und Rechtslage nicht durch eine Anpassung seiner Anträge Rechnung getragen hat, hatte das AG allerdings seinen Antrag abweisen müssen, statt die Erledigung der Hauptsache auszusprechen (vgl. BayObLG WE 1995, 347/348 m. w. N.; Demharter ZMR 1987, 201/202; a. A. Koss JR 1996, 359/363).
d) Unter den gegebenen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das LG dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Rechtszüge auferlegt und angeordnet hat, daß er den Ag. die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe (§ 47 Sätze 1 und 2 WEG).
3. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren erscheint es dem Senat angemessen, dem unterlegenen Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG auf 9.000 DM festgesetzt worden. Maßgebend ist zunächst die Höhe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die nach der Kostenentscheidung des LG vom Antragsteller zu tragen oder zu erstatten sind. Dazu kommen die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen, deren Erstattung er mit der Rechtsbeschwerde beantragt.