Rechtsschutzbedürfnis
§ 34 Abs. 1 VermG, § 80 a Abs. 3 VwGO
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsschutzbedürfnis; Anordnung der sofortigen Vollziehung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides, in dem die Berechtigung des Antragstellers und die Rückübertragung seines Grundstücks festgestellt werden, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller bereits anderweitig einen Widerspruch gegen das Eigentum des Verfügungsberechtigten erwirkt hat.
2. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des ihm erteilten Bescheides erlangt der Berechtigte und Antragsteller keine objektiv günstigere Position in Finanzierungsverhandlungen bei Kreditinstituten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit Bescheid des Landratsamtes H. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensamt) - vom 4.3.1993 wurde der Antragstellerin antragsgemäß das Grundstück zurückübertragen.
Hiergegen legte die Beigeladene als Verfügungsberechtigte, die das Grundstück als Lagerplatz nutzt, mit Schreiben vom 26.3.1993 Widerspruch ein.
Im Rahmen eines am 30.4.1991 vor dem Kreisgericht H. vereinbarten Prozeßvergleichs hatte die Beigeladene der Antragstellerin die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch bewilligt, der am 29.5.1992 auch eingetragen worden ist.
Die Antragstellerin ließ mit Schreiben vom 24.5.1993 beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landratsamt) die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 4.3.1993 beantragen, da der Widerspruch der Beigeladenen offensichtlich unbegründet sei. Zuvor hatte sie dies vergeblich beim Vermögensamt beantragt. Das Landesamt lehnte den Antrag mit Schreiben vom 26.5.1993 ab, da zugunsten der Antragstellerin bereits ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO). Die Erfolgsaussichten eines solchen Antrages richten sich in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO danach, ob das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Dritten, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, überwiegt. Kein überwiegendes Interesse besteht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Umgekehrt ist dem Sofortantrag stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Grundsätzliche Voraussetzung, um eine solche Entscheidung treffen zu können, ist es jedoch, daß die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen kann. Daran fehlt es. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheides des Vermögensamtes vom 4.3.1993 brachte der Antragstellerin keinerlei nennenswerten Vorteile (vgl. BVerwGE 61, 2147).
Denn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG gehen Eigentumsrechte grundsätzlich erst mit Unanfechtbarkeit des Bescheides des Vermögensamtes vom 4.3.1993 auf die Antragstellerin über. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruches oder einer Vormerkung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG als bewilligt. Ein solcher Widerspruch ist für die Antragstellerin unabhängig von einer sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheides im Grundbuch bereits zur Sicherung ihres Anspruches eingetragen. Mehr, insbesondere eine (vorläufige) Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin ins Grundbuch konnte auch durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht erreicht werden. Da Kreditsicherungen durch Hypotheken oder Grundschulden Eigentum am zurückzuübertragenden Grundstück voraussetzen, ist es unwahrscheinlich, daß Kreditinstitute Kredite schon aufgrund des sofortigen Vollzuges eines Rückübertragungsbescheides gewähren. Daß durch die Anordnung des sofortigen Vollzuges eines Rückübertragungsbescheides eine größere Wahrscheinlichkeit für dessen Rechtmäßigkeit ausgedrückt wird, ist kein so nennenswerter rechtlicher Vorteil, daß damit ein Rechtschutzbedürfnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dargelegt ist.