Rechtsschutzbedürfnis
WEG §§ 43, 44, 23
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsschutzbedürfnis; Beschlußanfechtungsverfahren; Verwalter; Abberufung; Aufhebungsbeschluß; Beschwer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Verwalter den Beschluß der Wohnungseigentümer über seine Abberufung angefochten, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, den Abberufungsbeschluß aufzuheben, und der Aufhebungsbeschluß nicht mehr angefochten werden kann. Der wieder bestellte Verwalter kann sein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Anfechtungsverfahrens nicht dadurch wahren, daß er den Aufhebungsbeschluß - mangels Beschwer - unzulässig anficht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.11.1997.
Die Bet. zu 1. war bzw. ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage. Zwischen ihr und den Wohnungseigentümern wurde hierzu ein schriftlicher Verwaltervertrag vom 26.2.1997 geschlossen, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2001 vorsieht.
Am 21.11.1997 fand eine ordentliche Versammlung der Wohnungseigentümer statt, an der 9737,40/10.000 Miteigentumsanteile teilnahmen. Im Verlaufe der Versammlung wurde ein in der Einladung nicht erwähnter Beschlußantrag gestellt, der sich mit der Abberufung der Verwalterin und der Kündigung des Verwaltervertrages befaßte. Unter TOP 9 wurde einstimmig beschlossen, den Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen und die Bet. zu 1. als Verwalterin abzuberufen. Gegen diesen Beschluß wandte sich der am 19.12.1997 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangene Antrag der Bet. zu 1., mit dem sie das Ziel verfolgte, daß der Beschluß für ungültig erklärt wird.
Nachdem sich die Wohnungseigentümer anwaltlich hatten beraten lassen, wollten sie den Beschluß vom 21.11.1997 wieder rückgängig machen. Zu diesem Zweck luden die Bet. zu 4., 12. und 21. zu einer Eigentümerversammlung am 8.1.1998 ein. Zur Tagesordnung wurden u. a. die Aufhebung des Beschlusses vom 21.11.1997 sowie die erneute Bestellung der Bet. zu 1. zur Verwalterin angekündigt. Am 8.1.1998 fand die Eigentümerversammlung statt, wobei die Bet. zu 4. und 12. allein anwesend waren. Sie vertraten kraft vorliegender Vollmachten 15 weitere Wohnungseigentümer, so daß insgesamt mehr als 8.000/10.000 Miteigentumsanteile repräsentiert waren. Einstimmig wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
"TOP 1: den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.1997 über die Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters N. aufzuheben.
TOP 2: Die Verwaltung N. mbH in H. wird wieder mit sofortiger Wirkung zum Verwalter bestellt."
Die Bet. zu 1. hat sich in einem weiteren Beschlußanfechtungsverfahren (vgl. 11 Wx 7/99) auch gegen diese Beschlüsse gewandt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. ...
Der auf Anfechtung des Beschlusses vom 21.11.1997 gerichtete Antrag der Bet. zu 1. ist unzulässig (geworden). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit dem Beschluß vom 21.11.1997 die Bet. zu 1. als Verwalterin abberufen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Hiergegen konnte sich die Bet. zu 1. im Beschlußanfechtungsverfahren wenden (BGH NJW 1989, 1087, 1089; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 26 Rdn. 40). Nachdem jedoch der Beschluß vom 21.11.1997 in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 8.1.1998 ersatzlos aufgehoben worden war, hatte sich die Hauptsache in dem Verfahren über die Anfechtung des Beschlusses vom 21.11.1997 wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Bet. zu 1. in dem Zeitpunkt erledigt, als der Beschluß vom 8.1.1998 nicht mehr mit zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden konnte. Dies war mit Ablauf der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG der Fall. Von diesem Zeitpunkt an konnte der aufgehobene Beschluß nicht mehr Gegenstand eines Verfahrens nach §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sein (vgl. Weitnauer/Lüke, § 23 Rdn. 4 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, daß der Beschluß vom 8.1.1998 nichtig sein könnte und daher auch ohne zulässige Anfechtung nicht zur Aufhebung des Beschlusses vom 21.11.1997 führte, sind nicht ersichtlich (s. dazu insg. BayObLG NJW-RR 1987, 9; OLG Frankfurt OLGZ 1989, 434, 435; Weitnauer/Hauger, Anh. zu § 43 Rdn. 35 m. w. N.).
Der Hauptsacheerledigung stand nicht entgegen, daß die Bet. zu 1. den Beschluß vom 8.1.1998 innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG anfocht. Denn der entsprechende Antrag war mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (s. dazu im einzelnen die zwischen den Bet. heute in dem Parallelverfahren 11 Wx 7/99 ergangene Entscheidung des Senats). Die Bet. zu 1. konnte sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Beschlusses vom 21.11.1997 nicht dadurch erhalten, daß sie den ihr günstigen, den Zielen ihres Anfechtungsbegehrens in vorliegender Sache entsprechenden Beschluß vom 8.1.1998 mit einem nicht zulässigen Rechtsmittel anfocht.
Da die Bet. zu 1. dennoch weiterhin ihren ursprünglichen Antrag ohne Erledigungserklärung weiter verfolgte, mußte dies zu dessen Zurückweisung als unzulässig führen (Bärmann/ Pick/Merle, § 44 Rdn. 100 m. w. N.). Sowohl die einseitige Erledigungserklärung der Bet. zu 2. bis 21. als auch das erledigende Ereignis selbst sind für sich, da es sich bei dem Verfahren nach §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG um ein echtes Streitverfahren handelt, nicht geeignet gewesen, zu einer einstellenden, allein über die Kosten befindenden Entscheidung des Gerichts zu führen (Bärmann/Pick/Merle, § 44 Rdn. 98; a. A. wohl Weitnauer/Hauger a. a. O.). Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt.
Der Senat hat sich dennoch zu einer Klarstellung der angefochtenen Entscheidung veranlaßt gesehen, da der Antrag der Bet. zu 1. im Falle seiner Unzulässigkeit im Gegensatz zu Rechtsmitteln nicht zu verwerfen, sondern als unzulässig zurückzuweisen war. ...