Rechtsschutzbedürfnis
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Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsklage; staatliche Treuhandverwaltung; Vermögensverteilungsverfahren; Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs, insbesondere einer gerichtlichen Einigung gem. § 46 DDR-ZPO - hier: im Vermögensverteilungsverfahren nach §§ 39, 41 DDR-FGB -, kann das Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein.
2. Zur Frage der Fortdauer einer staatlichen Treuhandverwaltung über den 9. November 1989 ("Wende") hinaus.
3. Eine gerichtliche Einigung (§ 46 DDR ZPO) ist nicht schon deshalb unwirksam, weil daran anstelle eines Beteiligten, der die DDR "ungesetzlich" verlassen hatte, ein staatlicher Treuhänder mitgewirkt hat.
Daran ändern die infolge der Einigung der beiden Teile Deutschlands eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklungen auch dann nichts, wenn dadurch das ursprünglich vorhanden gewesene Äquivalenzverhältnis nachträglich gestört wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verließ Ende 1988 die ehemalige DDR und ließ sich in der Bundesrepublik nieder. Ihr Ehemann, der Bekl., und die beiden volljährigen Töchter - beide Studentinnen ohne eigenes Einkommen - blieben in der DDR zurück. Die Parteien hatten im gesetzlichen Güterstand der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt. Die damals noch gültige AO Nr. 2 des Ministers der Finanzen vom 20. August 1958 hatte zur Folge, daß das Vermögen der Kl. unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt war.
Treuhänder war der Rat des Kreises Cottbus Land.
Mit seiner am 1. Juni 1989 beim Kreisgericht Cottbus-Land eingegangenen und am 7. November 1990 zugestellten Klage gegen den Rat des Kreises Cottbus-Land als Treuhänder für das Vermögen der Kl. leitete der Bekl. das Verfahren zur vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft ein. Er beantragte, ihm das Alleineigentum an Hausrat, Pkw und Hausgrundstück nebst Anpflanzungen und Kulturen sowie das alleinige Nutzungsrecht an einem rund 2.000 m2 großen weiteren Grundstück zuzusprechen. Er erklärte sich dazu bereit, die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte und die weiteren persönlichen Verpflichtungen - aus gewährten Darlehen seiner Mutter und seiner Schwiegermutter - im Innenverhältnis allein zu übernehmen. Der Rat des Kreises stimmte der vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft grundsätzlich zu, erkannte die vom Bekl. angegebenen Zeitwerte für den Hausrat an, verlangte aber für den Pkw, das Grundstück und die Anpflanzungen eine Wertermittlung sowie ferner die Feststellung der noch bestehenden Schuldverpflichtungen, um den Ausgleichanspruch der Kl. festlegen zu können. Nach entsprechender Aufklärung durch Sachverständigengutachten und Zeugenbeweis ließen die damaligen Prozeßparteien am 23.11.1989 eine gerichtliche Teileinigung protokollieren, nach der Alleineigentum und Alleinnutzungsrecht an allen streitbefangenen Mobilien und Immobilien auf den Bekl. übergehen sollten. Hinsichtlich der beweglichen Sachen wurde vereinbart, daß diese zu 70 % dem Bekl. angerechnet werden sollten, weil in seinem Haushalt noch die beiden unterhaltsberechtigten Kinder lebten. In einer weiteren gerichtlichen Teileinigung vom 7.12.1989 wurde die vom Bekl. zu leistende Ausgleichszahlung auf 94.726 M (der DDR) festgelegt. Dabei gingen die Prozeßparteien von einem Grundstückswert i. H. v. 258.555 M, einem Wert der Anpflanzungen i. H. v. 14.645,30 M und Schuldverpflichtungen der Eheleute i. H. v. mehr als 80.000 M aus. Der Treuhänder bewilligte die Eintragung des Bekl. als Alleineigentümer im Grundbuch. Der Bekl. übernahm im Innenverhältnis der Eheleute die Schuldverpflichtungen allein.
Zwischenzeitlich hatten die Eheleute darüber korrespondiert, daß der Vermögensanteil der Kl. schenkweise auf die Töchter übertragen werden sollte. Dieses Vorhaben scheiterte aber letztlich daran, daß die Kl. sich im Oktober 1989 geweigert hatte, eine vom Bekl. vorbereitete Schenkungsurkunde zu unterzeichnen.
Die Ehe ist inzwischen geschieden.
Mit ihrer am 10.9.1990 eingereichten Klage begehrt die Kl. die Feststellung, daß die beiden gerichtlichen Teileinigungen vom 23.11.1989 und 7.12.1989 nichtig sind.
Das Kreisgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Kl. Ansprüche geltend mache, über die nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) ausschließlich von den Landesbehörden zu entscheiden sei, so daß das Zivilgericht nicht zuständig sei. Die Berufung blieb letztlich erfolglos.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Die zulässige Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.
Zwar teilt der Senat die Auffassung des Kreisgerichts, die Klage sei unzulässig, nicht. Die Klage ist aber im Ergebnis nicht begründet.
I. Der Senat ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Im ersten Rechtszug hat das Kreisgericht - Zivilkammer - entschieden. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Senats, § 529 Abs. 3 ZPO.
1. Ob der Kl. Ansprüche nach dem VermG zustehen, ist vom Senat nicht zu prüfen. Solche Ansprüche sind, wie die Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungverfahrens gemacht und nicht zur Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte gestellt worden.
Gegenstand des Rechtsstreits sind vielmehr zivilrechtliche (bzw. - wie noch zu erörtern sein wird - familienrechtliche) Ansprüche der Kl., über die zu entscheiden die ordentlichen Gerichte aufgerufen sind.
2. Gemäß § 529 Abs. 3 ZPO hat der Senat nicht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Familiensache i. S. d. §§ 621 ZPO, 23 b, 119 GVG vorliegt. Zwar hat der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im ehelichen Güterrecht i. S. d. §§ 621 Abs. 1 Nr. 8 - z. T. wohl auch der Nr. 7 - ZPO, 23 b Abs. 1 Nr. 7, 8, 199 GVG. Eheliches Güterrecht i. S. dieser Vorschriften ist nach dem Beitritt der früheren DDR zur Bundesrepublik Deutschland auch das im Beitrittsgebiet fortgeltende Güterrecht (vgl. dazu auch BGH, DtZ 91, 214). Im ersten Rechtszug hat aber keine Partei die Zuständigkeit des (allgemeinen) Zivilgerichts gerügt. Im Berufungsrechtszug hat zwar die Kl. Zweifel an der Zuständigkeit der Zivilkammer angebracht, eine förmliche Rüge indes nicht erhoben. Ebensowenig hat der Bekl. die Zuständigkeit des (allgemeinen) Zivilsenats gerügt, sondern ihn ausdrücklich für zuständig gehalten. Eine Frage gemäß § 139 ZPO nach möglichen Entscheidungsgründen i. S. d. § 529 Abs. 3 2. Halbsatz ZPO ist danach nicht angezeigt.
II. Die Klage ist zulässig.
1. Soweit die Kl. im ersten Rechtszug ihr prozessuales Begehren als Wiederaufnahmeklage i. S. d. § 163 DDR ZPO bezeichnet hat, war dies in einem Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Klagezustellung zulässig. Auch die DDR-ZPO vom 19. Juni 1975 hatte zwar eine Wiederaufnahme nur für solche Verfahren vorgesehen, die durch rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts abgeschlossen waren. Durch Änderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 40, Seite 547) war indes dem § 163 DDR-ZPO ein Absatz 5 angefügt worden, der eine Wiederaufnahme auch für den Fall vorsah, daß das Ausgangsverfahren durch eine gerichtliche Einigung abgeschlossen worden war. Dieses Gesetz trat am 1. Juli 1990 in Kraft, wurde aber durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 wieder außer Kraft gesetzt. Gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Maßgabe 28 g zum Einigungsvertrag sind vielmehr am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Verfahren nach den Vorschriften der ZPO der Bundesrepublik fortzusetzen. §§ 578 ff. dieser ZPO erlauben die Wiederaufnahme eines durch gerichtliche Einigung (Vergleich) abgeschlossenen Verfahrens nicht.
2. Gleichwohl kann es bei der Abweisung der Klage als unzulässig nicht verbleiben. Nach allgemeiner Meinung in bezug auf das in der Bundesrepublik seit jeher geltende Prozeßrecht fehlt zwar im allgemeinen für eine besondere Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines gerichtlichen Vergleichs das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. u. a. Zöller/Stöber, ZPO 16. Auflage § 794 ZPO Rdnr. 15 m. w. N.). Die Rechtfertigung wird darin gesehen, daß der alte Rechtsstreit durch den unwirksamen Vergleich nicht beendet und deshalb fortzusetzen sei, wenn die Nichtigkeit des Vergleichs geltend gemacht werde. Es gehe dann nämlich - zunächst nur - um die Frage, ob der alte Prozeß durch den Vergleich beendet sei oder nicht. Letzteres könne allenfalls durch Zwischenurteil in jenem alten Prozeß festgestellt werden (für alles vgl. a. a. O.). Ob diese Grundsätze auch auf solche Prozesse angewandt werden können, die unter der Geltung einer anderen Prozeßordnung - hier durch gerichtliche Einigung gemäß § 46 DDR-ZPO - abgeschlossen worden sind, ist nach der Auffassung des Senats zweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. Jeder Vergleich - diesem steht die gerichtliche Einigung gemäß § 46 DDR-ZPO gleich - hat nämlich außer der prozeßrechtlichen Wirkung der Prozeßbeendigung auch und vor allem materiell-rechtliche Wirkungen. Die Beseitigung dieser materiell-rechtlichen Wirkungen ist das eigentliche Ziel derjenigen rechtsschutzsuchenden Partei, die die Nichtigkeit des Vergleichs geltend macht. Ihr geht es nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, um die Fortsetzung des alten Prozesses. Das zeigt - wenn auch für den Geltungsbereich einer anderen Prozeßordnung - der Streitfall besonders deutlich. Ziel der Kl. ist es nicht, jedenfalls in erster Linie, den alten Prozeß, der ihr aus ihrer Sicht aufgezwungen worden ist, ohne daß sie darauf irgendwelchen Einfluß hatte, den sie gar nicht wollte und in dem sie sich nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen fühlt, fortzusetzen. In einem solchen Fall jedenfalls läßt sich nach der Auffassung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis für die neue Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs (der gerichtlichen Einigung) nicht verneinen. Das gilt um so mehr, als die Parteien den neuen Rechtsstreit nicht als Fortsetzung der alten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung begreifen, sondern - nur - darum streiten, ob es bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung materiell-rechtlich zu verbleiben hat oder nicht.
3. Dem steht im Ergebnis nicht entgegen, daß die Kl. ihre Klage zunächst als Wiederaufnahmeklage bezeichnet hat. Dem Zusammenhang ihres Vorbringens ist nämlich zu entnehmen, daß sie geltend machen will, daß jenes alte Verfahren - aus rechtsstaatlichen Gründen - überhaupt nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Sie will in diejenige Rechtsstellung wieder eingesetzt werden, in der sie sich ohne die AO Nr. 2 vom 20. August 1958 und die daraus folgende - zeitweilige - staatliche Treuhandverwaltung befinden würde. Sie hält deshalb den alten Prozeß überhaupt und als solchen für nicht rechtmäßig. Es wäre nicht angezeigt, die Kl. durch Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine neue Klage zu zwingen, gerade diesen alten Prozeß fortzusetzen.
4. Auch Gründe der Prozeßökonomie stehen dem neuen Prozeß nicht entgegen, sondern sprechen eher für dessen Zulassung. Die prozeß- und materiell-rechtlichen Fragen, die dieser Streitfall aufwirft, sind ohnehin umfassend zu prüfen, ob in dem alten oder in dem neuen Prozeß. Es wäre, nachdem der neue Rechtsstreit bis in die Berufungsinstanz gelangt ist, auch aus Gründen der Prozeßökonomie nicht sachgerecht, die Klage durch ein - nochmals anfechtbares - Berufungsurteil als unzulässig abzuweisen und die Kl. auf die Fortsetzung des alten Prozesses zu verweisen, zumal beide Parteien das ersichtlich selbst nicht wünschen, sondern ein - rechtlich anerkennenswertes - Interesse daran haben, ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse (endlich) geklärt zu wissen.
III. Die Klage ist indes nicht begründet. Die beiden angegriffenen Teileinigungen sind wirksam.
1. Die Kl. kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Teileinigungen seien deshalb unwirksam, weil sie bei deren Abschluß nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen seien. Da sie das Gebiet der ehemaligen DDR nach den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne Erlaubnis der staatlichen Behörden verlassen hatte, war ihr Vermögen nach der AO Nr. 2 vom 20. August 1958 unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt, die - sozusagen von Gesetzes wegen - ihre Vermögensinteressen wahrzunehmen hatte.
a) Es kann nicht als mit rechtsstaatlichen Grundsätzen völlig unvereinbar angesehen werden, daß durch die gesetzlichen oder einem Gesetz gleichstehenden Bestimmungen der ehemaligen DDR das Vermögen sogenannter Republikflüchtiger unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt wurde. Eine Enteignung war damit nicht verbunden. Vielmehr hatte der staatliche Treuhänder - wie jeder andere Treuhänder in rechtsstaatlichen Rechtssystemen auch - die Vermögensinteressen desjenigen, dessen Vermögen er zu verwalten hatte, gewissenhaft wahrzunehmen.
Wenn auch die Beschränkungen der Freizügigkeit selbst - der ungesetzliche Grenzübertritt war sogar mit Strafe bedroht - mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit der Verfassung der ehemaligen DDR, unvereinbar war, so besagt das doch nicht, daß darum die vermögensrechtlichen Folgen rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen haben müßten und deshalb Willenserklärungen oder sonstige Maßnahmen des staatlichen Treuhänders keinen Bestand haben dürften. Der Grundsatz der Vermögensvorsorge für einen Rechtsträger, der seine Vermögensinteressen selbst nicht wahrnehmen kann, ist auch dem bundesrepublikanischen Recht nicht fremd. So ist nach § 1911 Abs. 2 BGB für einen Volljährigen, dessen Aufenthalt zwar bekannt, der aber verhindert ist, seine Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen, ein Abwesenheitspfleger zu bestellen. Einer solchen Abwesenheitspflegschaft war die staatliche Treuhandverwaltung zumindest nachgebildet. Ein "Republikflüchtiger" war jedenfalls tatsächlich an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten in der DDR verhindert. Er konnte nicht zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten in die DDR zurückreisen, ohne sich dabei der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Tatsächlich wird kaum ein "Republikflüchtiger" zu diesem Zweck zurückgekehrt sein. Eine Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten durch einen bestellten Vertreter war - wenn überhaupt tatsächlich - nach den damals geltenden rechtlichen Bestimmungen nur in eng begrenztem Umfang möglich, und zwar auch nur dann, wenn es gelang, diesen bestellten Vertreter zum staatlichen Treuhänder zu bestellen.
b) Die Befugnisse der für die Kl. angeordneten Treuhandverwaltung dauerten über den 9.11.1989 - die "Wende" - hinaus. Zwar hatte der Minister der Finanzen der ehemaligen DDR durch seine Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11.11.1989 (GBl. I Nr. 22 Seite 247) mit Wirkung vom 14.11.1989 u. a. die AO Nr. 2 vom 20. August 1958 aufgehoben (§ 3 Abs. 2 dieser Anordnung) und bestimmt, daß für das Vermögen von Bürgern, die nach dem 31.7.1989 die DDR verlassen hatten, eine staatliche Treuhandverwaltung nicht mehr angeordnet werden sollte (§ 2 Abs. 2 dieser Anordnung). Bereits angeordnete staatliche Treuhandverwaltungen bleiben aber nach § 2 Abs. 1 dieser Anordnung bestehen. Eine Aufhebung der staatlichen Treuhandverwaltung nach § 2 Abs. 3 der Anordnung hat die Kl. nicht beantragt. Sie wäre auch - nach dieser Bestimmung - nicht gewährt worden, weil die Kl. das Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 31.7.1989 verlassen hatte.
c) Damit erübrigt sich eine weitere eingehende Auseinandersetzung mit dem Argument der Berufung, das Gericht hätte damals die gerichtlichen Einigungen nicht (mehr) protokollieren "dürfen", weil eine Aufhebung der AO Nr. 2 vom 20. August 1958 abzusehen gewesen wäre. Es mag dahinstehen, ob den damaligen Streitparteien und dem Gericht die Anordnung des Ministers der Finanzen vom 11.11.1989 - sie wurde erst im Gesetzblatt vom 23.11.189 veröffentlicht - bereits bekannt war. Jedenfalls entsprach die damalige Parteistellung des staatlichen Treuhandverwalters der damals geltenden Rechtslage.
d) Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder (Urteil vom 24. Januar 1991 - BFR 61/90 - in NJ 91, 270). Dieses hat entschieden, daß die staatliche Treuhandverwaltung über einen ungewissen Anteil an einer noch fortbestehenden ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gem. § 39 Ziff. 7, 9 VermG mit dem Vollzug der Einigung Deutschlands ihr Ende gefunden habe. Im Streitfall ist demgegenüber die eheliche Eigentums- und Vermögensgemeinschaft selbst schon vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen durch die angegriffenen Teileinigungen aufgelöst worden.
2. Ohne Erfolg wendet die Kl. ferner ein, das Verfahren der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Ehegatten habe nicht den - damals anwendbaren - Vorschriften der §§ 41, 39 DDR-FGB entsprochen.
a) § 39 DDR-FGB regelt die Grundsätze, nach denen bei Beendigung einer Ehe das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Eheleute zu verteilen ist. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift waren nicht gegeben, weil die Ehe der Parteien damals noch nicht geschieden war.
Nach § 41 DDR-FGB konnte indes unter bestimmten Voraussetzungen eine vorzeitige Aufhebung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft - unter Beachtung der sich aus § 39 der DDR-FGB ergebenden Verteilungsgrundsätze - erfolgen. Das galt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 der DDR-FGB insbesondere dann, wenn die Ehegatten getrennt lebten, weil einer oder beide nicht gewillt waren, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Es unterliegt im Streitfall keinem vernünftigen Zweifel, daß diese Voraussetzung im Zeitpunkt der angegriffenen gerichtlichen Einigungen vorlag. Die Kl. selbst war zur Fortsetzung der Ehe gleichermaßen nicht bereit.
b) Nach § 41 Abs.1 Satz 1 DDR-FGB sollte die vorzeitige Aufhebung allerdings nur erfolgen, wenn dies "zum Schutz der Interessen des klagenden Ehegatten oder minderjähriger Kinder erforderlich ist".
Die Kl. meint, diese Voraussetzung habe nicht vorgelegen, kann damit aber nicht durchdringen.
Selbst wenn man unterstellen wollte, der Bekl. dieses Rechtsstreits hätte seinerzeit aus diesem Grunde mit seiner Klage beim Kreisgericht keinen Erfolg haben können, so ändert das an der Wirksamkeit der gerichtlichen Einigungen nichts. Ein Vergleich - dasselbe gilt für gerichtliche Einigungen nach dem Prozeßrecht der DDR - ist dadurch gekennzeichnet, daß die Streitparteien ohne Rücksicht auf die "wahre" Rechtslage ihre Rechtsangelegenheiten einvernehmlich regeln. Deshalb war auch nach dem Recht der DDR kein Ehegatte gehindert, einer vorzeitigen Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft im Rahmen einer gerichtlichen Einigung zuzustimmen, auch wenn die in § 41 Abs. 1 Satz 1 DDR-FGB aufgestellten Voraussetzungen nicht vorlagen. Im Streitfall gilt nichts anderes, auch wenn die Einigung nicht dem wirklichen Willen der Kl. entsprochen haben sollte. Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 ZGB wurde die Kl. durch das Handeln ihres gesetzlichen Vertreters unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
Im übrigen lagen nach der Auffassung des Senats die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 DDR-FGB auch tatsächlich vor. Es mag offen bleiben, ob - wie die Kl. meint - die Richtlinie Nr. 24 des Obersten Gerichts der DDR vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 Seite 180) als unmittelbar geltendes Recht der DDR angesehen werden kann. Zumindest muß davon ausgegangen werden, daß sich die Gerichte der DDR an diese Richtlinie bei der Auslegung gehalten hätten und haben. Nach Ziffer 10 d dieser Richtlinie war die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn der Anteil eines Ehegatten durch einen staatlichen Treuhänder verwaltet wurde. Schon diese Voraussetzung lag im Streitfall vor. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, ob nicht auch aus den Gründen der Ziffer 10 c die vorzeitige Aufhebung in Betracht kam, weil die Kl. zum Familienaufwand - insbesondere zur Tilgung der gemeinsamen Schulden der Ehegatten - nicht mehr beitrug, wofür sie selbst nichts weiter dargetan hat.
3. Die gerichtlichen Teileinigungen sind auch nicht deshalb unwirksam, weil sie "mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar" seien, § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB. Diese Vorschrift ist nach Artikel 230 Abs. 2, 232 § 1 EGBGB anzuwenden, weil die Teileinigungen vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sind. Sie entspricht - soweit das im Streitfall in Betracht kommt - im übrigen der Vorschrift des § 138 BGB.
Die angegriffenen Rechtsgeschäfte verstießen nicht gegen die "guten Sitten" im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Sie entsprachen dem damals geltenden Recht in der DDR. Sie waren insbesondere nicht schon deshalb sittenwidrig - oder verstießen gar gegen die "sozialistische Moral" -, weil über Vermögen einer "Republikflüchtigen" verfügt worden war. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß sich die Kl. damals in einer "Zwangslage" i. S. d. § 138 Abs. 2 BGB befand. Die Kl. hat aber keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß diese Zwangslage bei Abschluß der gerichtlichen Teileinigung "ausgebeutet" worden wäre. Das damalige Verfahren zeigt vielmehr sehr deutlich, daß der staatliche Treuhänder seinerzeit durchaus gewissenhaft bemüht war, die Vermögensinteressen der Kl. wahrzunehmen. So hat er insbesondere auf Nachweisen für die vom damaligen Kl. angegebenen Werte des Vermögens und die Höhe der Verbindlichkeiten bestanden und erst nach deren Beibringung in zwei Teilschritten die Vermögensaufteilung vollzogen sowie den Ausgleichs-anspruch zugunsten der Kl. festgelegt. Für ein kollusives Zusammenwirken zwischen damaligem Kl. und Treuhänder, wie es - auch nach Kenntnis des Senats - in anderen Fällen vorgekommen sein mag, gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Dabei ist unerheblich, ob die damaligen Streitparteien den Wert des Hausrats - wie die Kl. meint - zu gering angenommen haben. Den wesentlichen Teil des Vermögens machte das Hausgrundstück aus. Nur darauf richtet sich letztlich - erklärtermaßen - das Interesse der Kl. Dessen Wert ist aber gewiß nicht zu gering eingeschätzt worden. Der Senat vermag aus eigener Kenntnis zu beurteilen, daß es sich angesichts der Höhe der Bewertung durch einen Sachverständigen - gemessen an den Wertmaßstäben in der ehemaligen DDR - um einen "Palast" handeln muß, was die Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bestätigt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dieser "Palast" - wiederum gemessen an den damals maßgeblichen Wertmaßstäben - unterbewertet worden wäre, hat auch die Kl. nicht dargetan. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, daß der staatliche Treuhänder seinerzeit gegen die Bewertung des untergeordneten Hausrats keine Einwendungen erhoben hat.
Die übrigen Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 68 ZGB liegen ersichtlich nicht vor.
4. Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß die gerichtlichen Teileinigungen für die Kl. im Ergebnis ganz erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben.
Das Hausgrundstück, das der Bekl. zu Alleineigentum erworben hat, dürfte zwischenzeitlich infolge der mit der Einigung der beiden Teile Deutschlands verbundenen wirtschaftlichen Entwicklung einen erheblichen Wertzuwachs erfahren haben. Dagegen ist der in den gerichtlichen Einigungen festgelegte Ausgleichsanspruch der Kl. mit Rücksicht auf Artikel 10 Nr. 5 des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 ("Währungsunion") nominell auf die Hälfte geschrumpft. Dies rechtfertigt jedoch weder eine Herausforderung des Ausgleichsbetrages entsprechend § 242 BGB - eine solche ist auch nicht beantragt -, noch die Feststellung der Nichtigkeit der gerichtlichen Einigungen. Für die Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht, kommt es auf die Verhältnisse bei Abschluß des Rechtsgeschäftes, nicht auf spätere, im Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht abschätzbare Veränderungen an. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Einigungen war das Äquivalenzverhältnis indes ersichtlich nicht gestört.
5. Die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 70 Abs. 1 ZGB sind von der Kl. ebenfalls nicht dargetan, liegen sogar ersichtlich nicht vor. Der staatliche Treuhänder befand sich weder in einem Erklärungs- oder Inhaltsirrtum, noch ist er vom Bekl. über irgendwelche rechtserheblichen Tatsachen arglistig getäuscht worden.
6. Der Senat hat schließlich erwogen, ob sich ein Anspruch der Kl. aus § 826 BGB ergeben kann, verneint dies aber. Abgesehen davon, daß diese Vorschrift die von der Kl. begehrte Rechtsfolge - Feststellung der Nichtigkeit der gerichtlichen Einigung - nicht gewährt, ist sie auch mit Rücksicht auf Artikel 232 § 10 EGBGB nicht anwendbar. Als - allein in Betracht zu ziehende - Handlungen des Bekl. kommt nur der Abschluß der gerichtlichen Teileinigungen in Frage, die vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wurden.
Auch aus §§ 323 ff., insbesondere §§ 330, 337 ZGB - die dem Deliktsrecht des BGB im wesentlichen entsprechen - läßt sich der Klageanspruch - oder ein vergleichbarer Schadensersatzanspruch - nicht herleiten, weil eine unerlaubte Handlung des Bekl. i. S. dieser Vorschriften, wie erörtert, nicht festgestellt werden kann.
IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V. Der Senat läßt die Revision ausdrücklich zu, weil es sich - seiner Auffassung nach - um eine familienrechtliche Streitigkeit aus dem ehelichen Güterrecht handelt, § 621 d ZPO. Die Sache ist zum einen von grundsätzlicher Bedeutung, weil bisher nicht geklärt ist, ob bei einem Streit über die Wirksamkeit eines von einem Gericht der ehemaligen DDR protokollierten Vergleichs (gerichtliche Einigung) der alte Rechtsstreit fortgesetzt werden muß oder ob und unter welchen Voraussetzungen ein neuer begonnen werden darf, zum anderen - und vor allem - deshalb, weil die Frage, ob und wie vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen "Republikflüchtigen" und in der DDR verbliebenen Bürgern - namentlich aus der Zeit des "Umbruchs" - korrekturbedürftig und -würdig sind, einer höchstrichterlichen Entscheidung - soweit ersichtlich - bisher nicht zugeführt worden ist. Von grundsätzlicher Bedeutung scheint dem Senat auch die Frage der Vertretungsbefugnis staatlicher Treuhänder der ehemaligen DDR - wiederum namentlich in der Zeit des "Umbruchs" zwischen "Wende" und Beitritt - zu sein, weil es sich bei dem Streitfall unter diesem Gesichtspunkt nicht um einen Einzelfall handeln dürfte.