veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rechtsschutzbedürfnis

BayObLG2Z BR 134/9718.02.1998NJW-RR 1998, 1624

WEG §§ 25, 28, 43; BGB § 745

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsschutzbedürfnis; Teileigentum; Sondereigentum; Jahresabrechnung; Genehmigung; Wirtschaftsplan

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Genehmigung der Jahresabrechnung führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses, mit dem der Wirtschaftsplan für dieses Jahr genehmigt worden war.

2. Fassen die Miteigentümer eines Teileigentums Tiefgarage in der Versammlung der Wohnungseigentümer einen Beschluß über die Verwaltung dieses Sondereigentums, so ist ein nicht zu diesen Miteigentümern gehörender Wohnungseigentümer nicht zur Anfechtung berechtigt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Ast. und die Ag. sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage. Diese besteht aus 172 Wohnungen, fünf Läden und einer Tiefgarage, die insgesamt ein Teileigentum bildet. Nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 21.10.1969 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen.

In der Eigentümerversammlung vom 29. 5. 1995 genehmigten die Wohnungseigentümer zu TOP 1a die vorgelegte Gesamtabrechnung und zu TOP 1b die vorgelegten Einzelabrechnungen für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1994. Zu TOP 2 beschlossen sie, der Wirtschaftsplan 1994 solle auch im Jahr 1995 weiterhin bestehen bleiben. Unter TOP 3 fand die Wahl des Verwaltungsbeirats statt. Zum TOP 4 wurde für die Bruchteilsgemeinschaft der Garagenbesitzer ein "Zustellungs- bzw. Handlungsbevollmächtigter" gewählt; dabei stimmten nur die Miteigentümer des Teileigentums Tiefgarage ab.

Der Ast. hat beim AG "Einspruch" gegen die Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1994 eingelegt und deren Aufhebung beantragt, ferner die Aufhebung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2, 3 und 4. Das AG hat den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 für ungültig erklärt und die Anträge im übrigen abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Ast. hat das LG am 9.9.1997 zurückgewiesen. Das weitere Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. d) Der Versammlungsniederschrift zufolge haben die Wohnungseigentümer zu TOP 1a die Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1994 genehmigt und zu TOP 1b die Einzelabrechnungen gebilligt. Der Ast. hat wiederholt ausdrücklich erklärt, daß er nur den Beschluß über seine Einzelabrechnung anfechten wolle. Eine solche Beschränkung ist zulässig (vgl. Weitnauer-Hauger, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdnr. 30). Die Einzelabrechnungen sind aus der Gesamtabrechnung dergestalt abzuleiten, daß der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den Gesamtausgaben festgestellt und diesem die von ihm geleisteten Wohngeldvorauszahlungen gegenübergestellt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 10.10.1996 - 2Z BR 109/96; BayObLG, NJW-RR 1990, 1107). Das LG hat sich die Feststellung des AG zu eigen gemacht, die den Ast. betreffende Einzelabrechnung sei unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssels zutreffend aus der beschlossenen Gesamtabrechnung abgeleitet worden. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Hinsichtlich der Heizungskosten hat der Ast. nicht behauptet, daß er mit einem höheren Anteil belastet worden sei, als die Aufstellung der Firma B ausweist. Die Einstellung der Posten "Instandhaltungsrücklage" und "Sonderumlage" als Ausgaben in die Einzelabrechnung des Ast. ist in Anbetracht des Umstands, daß er keine Zahlungen geleistet hatte, nicht zu beanstanden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1991, 15 [16]). Eine Doppelbelastung mit Sanierungskosten liegt nicht vor. Mit den für das Wirtschaftsjahr 1994 ausgewiesenen Verfahrenskosten in Wohnungseigentumssachen ist der Ast. nicht belastet worden. Auf Vorgänge oder Abrechnungsmängel früherer Jahre kann die Anfechtung der Jahresabrechnung 1994 grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. Senat, WuM 1994, 230).

e) Den Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden, soweit sie das Rechtsschutzbedürfnis des Ast. für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 verneinen, mit dem die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des Wirtschaftsplans 1994 für das Wirtschaftsjahr 1995 beschlossen haben. Entscheidend ist nicht, daß die Wohngeldbelastung des Ast. sich infolge der Beibehaltung der Vorjahresansätze nicht erhöht, wie das LG angenommen hat. Denn der Ast. kann die Anfechtung darauf stützen, daß die im Vorjahr festgelegten Vorauszahlungen für das nunmehr laufende Wirtschaftsjahr überhöht seien. Entgegen der Meinung des AG hat der Ast. dies auch bereits in seiner Antragsschrift vorgebracht.

Das Rechtsschutzbedürfnis des Ast. ist auch durch die zwischenzeitliche Genehmigung der Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1995 nicht entfallen. Denn der Wirtschaftsplan ist damit nicht aufgehoben, sondern nur bestätigt worden (vgl. BGHZ 131, 228 [231 f.] = NJW 1996, 725; BayObLG, WE 1990, 220; Wenzel, WE 1996, 442 [446f.]). Im übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Ast., daß er auch die Jahresabrechnung für 1995 angefochten hat.

Über den somit zulässigen Antrag, den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 für ungültig zu erklären, kann der Senat selbst in der Sache entscheiden, weil weitere Tatsachenfeststellungen nicht erforderlich sind. Der Antrag erweist sich als unbegründet. Ein Wirtschaftsplan verstößt nur dann gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er zu wesentlich überhöhten Wohngeldforderungen oder zu erheblichen Nachzahlungspflichten führt (vgl. BayObLG, WE 1989, 64 [65]).

Daß dies hier nicht der Fall ist, ergibt ein Vergleich zwischen den Ansätzen des in das Wirtschaftsjahr 1995 übernommenen Wirtschaftsplans und den in der Jahresabrechnung 1994 übernommenen Ausgaben. Soweit der Ast. beanstandet, daß der Wirtschaftsplan eine Einnahme von 11.000 DM nicht als Zuführung zur Rücklage, sondern als anteilige Herabsetzung der Wohngeldschuld behandelt, greift die Rüge ebenfalls nicht durch. Denn der Ermessensspielraum, der den Wohnungseigentümern bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans zusteht, ist damit nicht überschritten.

f) Ein Rechtsschutzbedürfnis des Ast. für die Anfechtung des zu TOP 4 gefaßten Beschlusses über die Bestellung eines Bevollmächtigten der "Garagenbesitzer" haben die Vorinstanzen zu Recht verneint. Bei dem Beschluß handelt es sich nicht um einen Eigentümerbeschluß i. S. d. § 21 Abs. 3 WEG, weil er nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern des Sondereigentums an der Tiefgarage zum Gegenstand hat; es handelt sich um einen Beschluß der Teilhaber an der Tiefgarage i. S. des § 745 Abs. 1 BGB. Davon sind auch die Wohnungseigentümer in der Versammlung ausgegangen. An der Abstimmung zu TOP 4 haben nämlich nur die an der Tiefgarage zu Bruchteilen Mitberechtigten teilgenommen. Ein rechtliches Interesse des Ast., der keinen Anteil an der Tiefgarage besitzt, kommt nicht in Betracht.