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Rechtsschutzbedürfnis

AG Tempelhof-Kreuzberg16 C 310/8912.10.1989GE 1990, 767

§ 256 Abs. 1 ZPO;§ 812 BGB ; § 30 Abs.1 I.BMG ;§ 6 Abs. 1 GVW

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsklage; Preisstellenverfahren; Rückzahlung überzahlter Mietbeträge

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage, nach der ein Vermieter für den Zeitraum ab 1.1.1988 zur Rückzahlung der sich aus dem Ergebnis eines Preisstellenverfahrens möglicherweise ergebenden überzahlten Mietbeträge verpflichtet ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 14.12.1984 seit dem 1.1.1985 Mieter einer bis zum 31.12.1987 preisgebundenen Altbauwohnung im Hause der Bekl. in Berlin 61. Die im Mietvertrag vereinbarte Miete beträgt 905 DM.

Aufgrund Antrages vom 29.12.1987 ist derzeit beim Bezirksamt Kreuzberg ein Mietpreisstellenverfahren hinsichtlich des in der Miete enthaltenen Wertverbesserungszuschlages anhängig.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.2. und 1.3.1989 forderten die Kl. die Bekl. erfolglos auf, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hinsichtlich des Feststellungsantrages fehlt es an ei-nem rechtlichen Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, daß die Bekl. für den Zeitraum ab 1.1.1988 zur Rückzahlung der sich aus dem Ergebnis des Preisstellenverfahrens möglicherweise ergebenden überzahlten Mietbeträge verpflichtet sind, kann sich zwar nach ständiger Rechtsprechung zum früheren Altbaumietpreisrecht aus dem Bedürfnis der Mieter ergeben, eine drohende Ver-jährung möglicher Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB zu unterbrechen. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Die streitgegenständlichen möglichen Rückzahlungsansprüche aus § 812 BGB betreffen den Zeitraum ab 1.1.1988. Zu diesem Zeitpunkt war die Vor-schrift des § 30 Abs. 1 I. BMG, wonach Rückforderungsanprüche in einem Jahr von der Leistung an verjährten, gemäß § 8 Abs. 2 Ziff. 1 GVW bereits außer Kraft getreten und daher nicht mehr anwendbar. Zwar gilt für das vorliegende Mietpreisstellenverfahren gemäß § 6 Abs. 1 GVW weiterhin das Altbaumietpreisrecht; genauso bleibt für die Verjährung der während der Preisbindung entstandenen Ansprüche § 30 Abs. 1 I. BMG anwendbar (vgl. Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, zu § 6 GVW, Rn. 9). Etwaige Rückforderungsansprüche der Kl. aus § 812 BGB für die Zeit ab 1.1.1988 sind jedoch erst mit der Leistung der Mietzah-lungen im Jahre 1988, mithin nach Ablauf der Preisbindung, entstanden, so daß § 30 Abs. 1 I. BMG nicht einschlägig ist. Ob für etwaige Rückzahlungsansprüche der Kl. die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt oder etwa in Analogie zu § 197 BGB eine vierjährige Verjährungsfrist an-zunehmen ist (in Anlehnung zu BGH, NJW 1986, 2564), kann im Streitfall offenbleiben; selbst wenn man die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB annimmt, träte die Verjährung gemäß § 201 BGB erst Ende 1992 ein, so daß jedenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis zur Unterbrechung der Verjährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben ist.

Rechtsschutzbedürfnis — AG Tempelhof-Kreuzberg 16 C 310/89 — vera