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Rechtsschutz unabhängig von Entscheidungsform

BGHV ZR 290/1318.09.2014GE 2014, 1597

ZPO § 522 Abs. 1; GKG § 49 a; WEG § 62 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsschutz unabhängig von Entscheidungsform; Beschluss statt Urteil; Wert der Beschwer bei gegen Wirtschaftsplan gerichteter Anfechtungsklage; Hausgeldzahlung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

2. Der Rechtsschutz gegen eine die Berufung verwerfende Entscheidung darf nicht von der Verfahrensweise des Gerichts und der jeweiligen Entscheidungsformel abhängen.

3. Die Beschwer bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage bemisst sich bei der Voll- bzw. Teilanfechtung jeweils nach dem Anteil an den Hausgeldzahlungen des Klägers, den er nach seinem Einzelwirtschaftsplan zu zahlen hat.

(Leitsätze 2 und 3 von der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage der Kl. hat das Amtsgericht jedenfalls teilweise zurückgewiesen. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Kl. durch Urteil verworfen, weil die erforderliche Beschwer von 600 € nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich die Kl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. 2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes statthaft, weil das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. § 62 Abs. 2 WEG ist nicht anwendbar. Denn die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss oder - wie hier - durch Urteil verworfen hat (Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 6 ff.).

3 2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4 a) Die angefochtene Entscheidung enthält weder einen Tatbestand noch nimmt sie auf die angefochtene Entscheidung Bezug; auch die Anträge der Kl. sind nicht wiedergegeben. Welche Beschlüsse aus welcher Eigentümerversammlung die Kl. mit welchen Argumenten angegriffen hat, lässt sich dem Urteil nur bruchstückhaft entnehmen. Offenkundig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Nichtzulassungsbeschwerde sei gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft.

5 b) Ausnahmsweise kann eine fehlende Sachverhaltsdarstellung auch in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren - ohne Weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, nämlich dann, wenn - wie hier - eine Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist.

6 aa) Das Berufungsgericht kann die Berufung entweder durch Urteil oder durch Beschluss als unzulässig verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO); in letzterem Fall steht dem Berufungskl. die Rechtsbeschwerde gemäß § 544 ZPO offen (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), während gegen ein Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO statthaft ist, sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat.

7 (1) Ergeht die Entscheidung durch Beschluss und gibt dieser den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht wieder, begründet dies einen Verfahrensmangel, den das Rechtsbeschwerdegericht auf die Rechtsbeschwerde hin von Amts wegen zu berücksichtigen hat und der ohne Weiteres die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 18. April 2013 - V ZB 81/12, juris Rn. 3 und vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 und vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 f., jeweils m.w.N.).

8 (2) Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestaltet sich im Grundsatz anders. Weil § 544 ZPO nicht auf § 559 ZPO Bezug nimmt, ist das Beschwerdevorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht Grundlage der Entscheidung über die Zulassung. Fehlt in einem angefochtenen Urteil die Darstellung des Sachverhalts, hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt mitzuteilen und anhand dessen die Zulassungsgründe darzulegen; andernfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Allein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt keinen Grund für die Zulassung der Revision dar, obwohl dieser Fehler im Revisionsverfahren von Amts wegen die Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge hat (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 und vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712, 713). Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch der Kl. auf Wahrung rechtlichen Gehörs, der zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen könnte (§ 544 Abs. 7 ZPO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG).

9 bb) Danach müsste der Berufungskl., um die Zulassung der Revision in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu erreichen, einen über die fehlenden tatbestandlichen Feststellungen hinausgehenden Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegen, was nicht erforderlich wäre, um der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss gleichen Inhalts zum Erfolg zu verhelfen. Der Rechtsschutz gegen eine die Berufung verwerfende Entscheidung darf aber nicht von der Verfahrensweise des Gerichts und der jeweiligen Entscheidungsform abhängen. Der Gesetzgeber hat die Herausnahme von die Berufung verwerfenden Urteilen aus dem Anwendungsbereich von § 26 Nr. 8 EGZPO (und § 26 Nr. 9 EGZPO a.F.) mit der Überlegung begründet, im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des gleichmäßigen und willkürfreien Zugangs zur Rechtsmittelinstanz müsse ein weiter Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon gewährleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergingen (BT-Drucks. 15/1508, S. 22; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2012 - V ZR 255/11, NJW 2012, 3310 Rn. 7 f.). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im Hinblick auf die Folgen, die sich an das Fehlen tatbestandlicher Feststellungen knüpfen. Daher muss das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit dem Rechtsbeschwerdeverfahren angeglichen werden; dieses Ergebnis ist zu erzielen, indem in dieser Fallkonstellation in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO verfahren wird.

III. 10 Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Kl. erneut zu befassen. Dabei wird es zu beachten haben, dass sich die Beschwer bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - in aller Regel nach dem Anteil des Kl. bemisst, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. zur Jahresabrechnung Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, ZWE 2012, 336 f.). Der Anteil des Kl. ergibt sich im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen. Im Hinblick auf eine möglicherweise zu treffende Sachentscheidung weist der Senat auf sein Urteil vom 7. Juni 2013 hin (V ZR 211/12, GE 2013, 1077; NJW-RR 2013, 1234 ff.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verwirft das Berufungsgericht die Berufung durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage gegen einen Wirtschaftsplanbeschluss hat das AG zurückgewiesen. Das LG hat die Berufung der Anfechtungsklägerin durch Urteil verworfen, weil die erforderliche Beschwer von 600 € nicht erreicht sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit dem Erfolg der Zurückverweisung an das Berufungsgericht! Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, weil das LG die Berufung als unzulässig verworfen hat. Der generelle Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 62 Abs. 2 WEG ist hier ausnahmsweise nicht anwendbar. Die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hängt nämlich nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss oder – wie hier – durch Urteil verworfen hat.

Die angefochtene Entscheidung enthält hier weder einen Tatbestand noch nimmt sie auf die angefochtene Entscheidung des AG Bezug; auch die Anträge der Klägerin sind nicht wiedergegeben. Offenkundig hat das LG gemeint, die Nichtzulassungsbeschwerde sei nach § 62 Abs. 2 WEG ohnehin nicht statthaft.

Entscheidet das LG durch Beschluss, dass die Berufung unzulässig ist, steht dem Berufungskläger die Rechtsbeschwerde nach § 544 ZPO zu, während gegen ein Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist, sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Der Rechtsschutz gegen eine die Berufung verwerfende Entscheidung darf aber nicht von der Verfahrensweise und der jeweiligen Entscheidungsform abhängen. Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Relevanz des gleichmäßigen und willkürfreien Zugangs zur Rechtsmittelinstanz muss ein Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts unabhängig davon gewährleistet sein, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen. Daher muss das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit dem Rechtsbeschwerdeverfahren angeglichen werden. Die Zurückverweisung an das LG gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich auch mit der Beschwer der Klägerin erneut zu befassen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wird die Anfechtungsklage gegen einen Wirtschaftsplan gerichtet, kommt es in erster Linie darauf an, ob die Anfechtungsklage sich nur auf konkrete Teile des Plans beschränkt oder aber den gesamten Wirtschaftsplan angreift. Sodann ist auf den Anteil des Klägers abzustellen, den er entweder bei der Vollanfechtung oder bei der Teilanfechtung (vorläufig) nicht zu zahlen braucht. Daneben ist jedoch – ohne dass der BGH dies behandelt – § 49 a GKG zu berücksichtigen, wo das Gesetz vorschreibt, dass der Streitwert bis zum fünffachen Eigeninteresse des Klägers bemessen werden kann. Es steht im freien Ermessen des Gerichts, ob es eine solche Vervielfachung annimmt oder nicht.

Bei einer Vollanfechtung des Wirtschaftsplans wird mit der Multiplikation noch ein beachtlicher Streitwert zustande kommen, bei einer Teilanfechtung ergeben sich dagegen nur Minimalbeträge. Dasselbe gilt für die Bemessung der Beschwer, wenn die Anfechtungsklage in der ersten Instanz erfolglos bleibt.

Man fragt sich überhaupt, weshalb in bestimmten Fällen eine Anfechtung des Wirtschaftsplans erfolgt, weil die darauf folgende Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr ohnehin die tatsächlich entstandenen Kosten umlegen muss. Vielfach wird der Anfechtungsprozess mindestens so lange dauern, bis die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erfolgt ist. Dann ist die Gültigkeit des Wirtschaftsplans nur noch insofern von Bedeutung, ob und inwieweit die monatlichen Beitragsvorschüsse weiterhin gültig sind, weil die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die darüber hinausgehende Abrechnungsspitze begründen kann. Zur inhaltlichen Überprüfung des Wirtschaftsplans verweist der BGH auf sein Urteil vom 7. Juni 2013 (V ZR 211/12, GE 2013, 1077).