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Rechtsschutz

VG BerlinVG 25 A 436.9113.09.1991ZOV 1991, 110

VermG § 3 a a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsschutz; Verfügungsbeschränkung; Dritter; GmbH; Erbengemeinschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aussetzung der Verfügungsbeschränkungen gem. § 3 a Vermögensgesetz ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

2. "Dritter" im Sinne des § 3 a Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz ist auch eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter gleichzeitig Mitglied einer berechtigten Erbengemeinschaft ist.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Treuhandanstalt vom 3. Juli 1991 anzuordnen, ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, da das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aussetzung der Verfügungsbeschränkung gemäß § 3 a Vermögensgesetz eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit darstellt (vgl. § 3 a Abs. 4 VermG). Die von den Antragstellerinnen genannten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Berlin betreffen nicht den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung nach § 3 a VermG.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Dem Interesse der Antragstellerinnen, vom Vollzug des angefochtenen Bescheides vom 3. Juli 1991, durch den die Antragsgegnerin gemäß § 3 a VermG die Veräußerung des Betriebsteiles Produktionsbereich B der A AG an die Maschinen- und Gerätebau GmbH zugelassen hat, verschont zu bleiben, kommt angesichts der Regelung in § 3 a Abs. 4 VermG nur dann der Vorrang zu, wenn ihr Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen, wenn also ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies läßt sich bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch nicht feststellen.

Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 3 a VermG. Hiernach tritt die Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 VermG nicht ein, wenn die Treuhandanstalt Verfügungsberechtigte über ein Unternehmen ist und dieses an einen Dritten für investive Zwecke veräußert wird. "Investive Zwecke" liegen nach dieser Vorschrift vor, wenn die Veräußerung von Unternehmen erfolgt, um Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern oder die Wettbewerbsfähigkeit verbessernde Investitionen zu ermöglichen oder weil der Berechtigte keine Gewähr dafür bietet, daß er das Unternehmen fortführen wird (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 a und b VermG). Diese Voraussetzungen für den angefochtenen Bescheid sind hier nach summarischer Prüfung gegeben. Die Antragsgegnerin ist Verfügungsberechtigte über die A AG, zu denen der hier streitbefangene Betriebsteil Produktionsbereich B gehört. Die beiden Antragstellerinnen sind zusammen mit Herrn X. Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Y., dem die Firma Z. gehörte; diese Firma ging 1972 in den VEB ... über, der 1976 in den VEB ..., nunmehr A AG, eingegliedert wurde. Die Veräußerung des Betriebsteils Produktionsbereich B der A AG an die Maschinen- und Gerätebau GmbH erfüllt die Voraussetzungen des § 3 a, weil ein Vermögenswert an einen Dritten für investive Zwecke veräußert wird. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, die begünstigte GmbH sei weder ein Dritter noch ein Berechtigter im Sinne des § 3 a Abs. 1 Satz 1 VermG, kann ihnen nicht gefolgt werden. Auch wenn Herr X. alleiniger Inhaber der Geschäftsanteile der GmbH ist, stellt die GmbH eine eigene juristische Person dar. Sie ist daher ein Dritter im Sinne der Vorschrift. Daß Herr X. Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft und insofern Mit-Berechtigter ist, ist unerheblich. Auf die Frage, ob auch an einen von mehreren Miterben veräußert werden dürfte, wofür - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat - manches spricht, kommt es daher nicht an. Wenn der in Rede stehende Betriebsteil an die GmbH als einen Dritten wegen deren Investitionsvorhaben veräußert werden darf, kann dies nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß Herr X. als Mit-Berechtigter alle Anteile dieser GmbH besitzt. Erbrechtliche Einwendungen der Antragstellerinnen gegen die Gründung der GmbH waren bei der öffentlich-rechtlichen Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen.

Allerdings hatte die Antragsgegnerin nach § 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG bei ihrer Entscheidung über eine Veräußerung zu berücksichtigen, ob ein ihr bekannter Berechtigter im Rahmen eines Antrags nach § 6 a VermG gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Dritte. Die Erbengemeinschaft oder die Antragstellerinnen haben jedoch keinen Antrag nach § 6 a VermG gestellt. Diese haben auch - weder für sich noch als Vertreter der ungeteilten Erbengemeinschaft - trotz Anhörung gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen wie der Dritte nicht zugesagt. Die Erbengemeinschaft kann sich offenkundig auf die Fortführung des Betriebs nicht verständigen. Die Antragstellerinnen allein wollen den Betrieb nicht fortführen. Auf die Gründe, aus denen ein Investitionskonzept von dem Berechtigten nicht vorgelegt wird, stellt das Gesetz nicht ab.

Eine unbillige, das heißt vom Gesetz nicht beabsichtigte, Härte ist in der Veräußerung des betreffenden Betriebsteiles nicht zu erkennen. Zwar ist mit dem Vollzug der Veräußerung die Rückübertragung an die Berechtigte - die ungeteilte Erbengemeinschaft - nicht mehr möglich. Jedoch erhält die Berechtigte nach § 3 a Abs. 5 VermG statt dessen einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses, mindestens des Verkehrswertes.

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