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Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung nicht durch Einzelrichter

BGHVIII ZB 49/0725.09.2007GE 2007, 1692

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; GG Art. 101 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Überträgt er das Verfahren wegen von ihm selbst bejahter grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht auf die Kammer, liegt ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters vor.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 2 Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt [...] wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200, 201).

3 Die Einzelrichterin durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einzelrichter verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, wenn er eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung allein entscheidet und das Verfahren nicht auf die Kammer überträgt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Einzelrichter einer Kammer des LG Wiesbaden hielt eine ihm vorliegende Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam, übertrug den Fall jedoch nicht der Kammer, sondern entschied selbst.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH hob die Entscheidung des Einzelrichters auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurück. Der Einzelrichter habe nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden dürfen, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm selbst bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache der Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter sei die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Vernehmen nach hatte der Einzelrichter in seiner Entscheidung die Ansicht vertreten, eine auf einen Mietspiegel gestützte Mieterhöhung sei unwirksam, wenn der Vermieter der Forderung keine Kopie des Mietspiegels beilege. Es sei einem Mieter nicht zuzumuten, sich selbst ein Exemplar des Mietspiegels zu beschaffen, wenn der Vermieter die Miete erhöhen wolle. Diese Frage hat nunmehr die Kammer des LG Wiesbaden zu entscheiden.

Grundsätzlich muß der Vermieter den Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beifügen, wenn der Mietspiegel, mit dem das Erhöhungsverlangen begründet wurde, öffentlich kostenlos zugänglich ist (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 9. Aufl., § 558 a Rn. 34 mit Rechtsprechungsnachweisen; Schach in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozeßrecht, 4. Aufl., § 558 a Rn. 6). In Berlin ist der Berliner Mietspiegel öffentlich zugänglich. Er wird der Tagespresse beigefügt, und er ist z. B. in den Bürgerämtern einzusehen. Im übrigen ist er auch im Internet auf der Webseite www.

berlin.

de veröffentlicht, wobei dahinstehen mag, ob lediglich die Veröffentlichung im Internet ausreichen würde. Allemal besser und konfliktminimierend ist es allerdings, wenn der Vermieter eine Kopie der Mietspiegeltabelle anfertigt, das in Betracht kommende Mietspiegelfeld kennzeichnet und dem Mieterhöhungsverlangen beifügt.