Rechtsnachfolgenachweis
BGB §§ 168 Satz 1,672 Satz 1,2,1967 Abs.1 Satz 1, 2058;ZPO § 86
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsnachfolgenachweis; Prozessvollmacht; Wohnungsabnahmeprotokoll; Schuldanerkenntnis; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz; Erfüllungsverweigerung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Prozeßbevollmächtigte, der nach Aussetzung des Rechtsstreits wegen Todes der Partei für deren Rechtsnachfolger im Rechtsstreit auftritt, hat die Vollmacht des Rechtsnachfolgers beizubringen, wenn der Gegner das Fehlen der Vollmacht gerügt hat.
Die Wirksamkeit der bisherigen Prozeßvollmacht der verstorbenen Partei tritt mit Aussetzung des Verfahrens außer Kraft.
2. Erkennt der Mieter die in einem Wohnungsabnahmeprotokoll aufgeführten auszuführenden Schönheitsreparaturen durch seine Unterschrift an, so handelt es sich um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, durch das ihm Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs abgeschnitten werden.
3. Bei ernsthafter und endgültiger Weigerung des Mieters, die anerkannten Schönheitsreparaturen auszuführen, entsteht der Schadensersatz gem. § 326 BGB wegen Nichtausführung der geschuldeten Schönheitsreparaturen unmittelbar mit der Weigerung, ohne daß es einer Mahnung und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedürfte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Erblasserin und ursprüngliche Bekl., Frau E. D., in deren Prozeßstellung die Bekl. zu 1) und 2) als deren Erbinnen eingetreten sind (§§ 239, 246 ZPO), den Rechtsanwälten S. und Partner eine schriftliche Vollmacht für die Rechtsverteidigung im vorliegenden Rechtsstreit erteilt hatte. Aus der von den Prozeßbevollmächtigten der Bekl. eingereichten Fotokopie der Vollmacht der Soldan-Stiftung, deren Identität mit dem Original die Kl. nicht bestritten hat, geht hervor, daß diese Vollmacht sich u. a. auch auf die Einlegung von Rechtsmitteln erstreckt.
Mit dem Tode der Frau E. D. erlosch diese Vollmacht jedoch. Zwar besteht die Vollmacht grundsätzlich über den Tod hinaus fort (§ 168 Satz 1 i. V. m. § 672 Satz 1, 2 BGB; § 86 1. Halbsatz ZPO). Die bereits von der Erblasserin bestellten Prozeßbevollmächtigten waren jedoch nach der erfolgten Aussetzung des Verfahrens und der nunmehr jedenfalls hinsichtlich der Bekl. zu 1) durch den Schriftsatz der Kl. vom 22. Juni 1991 von dieser erhobenen Rüge der Vollmacht zur Einlegung der Berufung nicht mehr bevollmächtigt. Gemäß § 86 2. Halbsatz ZPO hat - wenn der Rechtsstreit ausgesetzt war - der Prozeßbevollmächtigte die Vollmacht des Nachfolgers beizubringen. Ist das Verfahren - wie hier - ausgesetzt worden, so wird die Bestellung des postulationsfähigen Rechtsanwalts zumindest dann unwirksam, wenn der Gegner das Fehlen der Vollmacht gerügt hat (vgl. RG vom 1.11.1894, SeuffArchiv Band 50 S. 217; Stein/Jonas/Leipold, 20. Aufl., Rn 2 zu § 86 ZPO; Wieczorek, Großkommentar zur ZPO und zum GVG, 2. Aufl. 1976, Anm. A II zu § 86 ZPO). Die Wirksamkeit der bisherigen Vollmacht tritt mit der Aussetzung des Verfahrens außer Kraft, gleichviel, ob der Bevollmächtigte für den Rechtsnachfolger schon aufgetreten ist oder nicht (vgl. RGZ 50, 338, 341).
2. Die Prozeßbevollmächtigten der früheren Bekl. haben die Vollmacht der Bekl. zu 1) nicht nachgewiesen. Unstreitig ist ihnen von beiden Erbinnen eine ausdrückliche neue Vollmacht nicht erteilt worden. Demgegenüber hat die Bekl. zu 1) ausdrücklich erklärt, den für sie auftretenden Prozeßbevollmächtigten keine Vollmacht zur Einlegung der Berufung erteilt zu haben. Die entsprechende Erklärung der Bekl. zu 1) ist den für sie auftretenden Prozeßbevollmächtigten übersandt worden. Ob darin ein Widerruf einer früher erteilten Vollmacht gesehen werden kann, kann dahinstehen, da eine frühere Vollmacht der Bekl. zu 1) nicht dargelegt ist. In den Erklärungen der Bekl. zu 1) und zu 2) in dem zwischen ihnen in dem Rechtsstreit (84.O. 31/90) vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich kann eine derartige Prozeßvollmacht für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um Schadensersatzansprüche der Kl. wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen geht, nicht gesehen werden. In dem Vorprozeß ging es um Ansprüche der Bekl. untereinander im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung. Ansprüche auf Schönheitsreparaturen der Kl. gegen beide Bekl. als Erben der verstorbenen Mieterin, der hiesigen früheren Bekl., werden in dem Vergleich nicht erwähnt. Soweit in Ziffer 5) des Vergleichs die Bekl. zu 2) sich verpflichtet, die dortige Kl. und hiesige Bekl. zu 1) im Innenverhältnis von jeglichen Verbindlichkeiten gegen den Nachlaß freizustellen, kann die Erteilung einer Prozeßvollmacht an die sie vertretenden Prozeßbevollmächtigten dieses Prozesses nicht gesehen werden, da es sich nur um die Regelung des Ausgleichs im Innenverhältnis handelte, jedoch nicht um die Vertretung zur Abwehr etwaiger Ansprüche Dritter gegen den Nachlaß. Eine Prozeßvollmacht muß zudem im Interesse der Rechtssicherheit ausdrücklich erteilt werden, so daß Rückschlüsse aus materiell-rechtlichen Vereinbarungen grundsätzlich nicht zulässig sind. Die Rechtssicherheit verbietet es auch, aus dem Vergleich herzuleiten, daß die Bekl. zu 1) die Bekl. zu 2) etwa dazu bevollmächtigt hätte, in ihrem Namen einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen.
II. Die Berufung der Bekl. zu 2), deren Prozeßvollmacht auf die sie vertretenden Prozeßbevollmächtigten nunmehr nachgewiesen worden ist, ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat die Bekl. zu Recht zur Schadensersatzleistung wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen gemäß §§ 326 Abs. 1 Satz 2, 1967 Abs. 1 BGB verurteilt. Zutreffend ist das Amtsgericht dabei davon ausgegangen, daß die Erblasserin aufgrund eines deklaratorischen Anerkenntnisses zur Ausführung derjenigen Schönheitsreparaturen verpflichtet war, die die Bekl. zu 2) als Vertreterin der Erblasserin durch Unterschrift unter das Wohnungsabnahmeprotokoll vom 4. Juli 1988 als verbindlich anerkannt hatte. Zwar waren die Massen und Preise für die einzelnen als erforderlich angegebenen Arbeiten in dem zu dem Abnahmeprotokoll gehörenden Leistungsverzeichnis der Kl. nicht enthalten. Das steht jedoch der Annahme eines Anerkenntnisses dem Grunde nach (vgl. BGH, NJW 1973, 620; BGH, WM 1974, 836; Palandt-Thomas, 50. Aufl. 1991, § 781 BGB, Anm. 2 a Rdn. 3) nicht entgegen. Der Grund der übernommenen Verpflichtung war aufgrund des Wohnungsabnahmeprotokolls und des Leistungsverzeichnisses erkennbar, indem im Protokoll unter der Rubrik "Wohnungsaufnahme" die zu den auszuführenden Arbeiten gehörigen Kennziffern des Leistungsverzeichnisses angegeben waren, anhand derer wiederum im Leistungsverzeichnis ermittelt werden konnte, welche Arbeiten ausgeführt werden mußten. Dadurch, daß die Bekl. zu 2) dies für die Erblasserin als verbindlich anerkannt hat, erkannte sie dem Grunde nach an, daß die Erblasserin die Arbeiten auszuführen hatte; denn die Feststellung, welche Arbeiten der die Wohnung verlassende Mieter als Schönheitsreparaturen ausführen muß, ist gerade Sinn und Zweck der Erstellung eines Wohnungsabnahmeprotokolls (Urteil der Kammer vom 28. April 1987 - 64 S 518/86 - GE 1987, 729). Mit dem Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Bekl. zu 2) und damals der Erblasserin vom 9. September 1988 wurde die Ausführung der Schönheitsreparaturen eindeutig abgelehnt, so daß mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 BGB entstand, ohne daß es einer Mahnung und Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte (Urteile der Kammer vom 24. März 1987 - 64 S 400/86 - GE 1987, 677 f. - und vom 16. Oktober 1987 - 64 S 188/87 - GE 1988, 33, 35). In diese Verpflichtung sind die Bekl. als Erbinnen gemäß §§ 1967 Abs. 1 Abs. 1, 2058 BGB als Gesamtschuldner eingetreten. Dabei sind die Bekl. an das wirksam erklärte Anerkenntnis über den Grund der nicht ausgeführten Schönheitsreparaturen gebunden, so daß sie mit Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Ausführung der verschiedenen Arbeiten nunmehr ausgeschlossen sind (vgl. Palandt Thomas a.a.O., Anm. 2 a Rdnr. 4 zu § 781 BGB, Urteil der Kammer vom 28. April 1987 - a.a.O.). Zulässig wären dagegen noch Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere betreffend die Massen und Preise, da diese noch nicht Gegenstand des Anerkenntnisses waren.
Hiergegen hat die Bekl. zu 2) aber substantiierte Einwendungen nicht erhoben. Die in dem Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten stimmen mit den in der Wohnungsabnahme angegebenen überein. Soweit die Bekl. geltend macht, einzelne dieser Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, handelt es sich um eine Einwendung gegen den Grund des anerkannten Anspruchs, mit dem die Bekl. ausgeschlossen ist. Zur Höhe und Angemessenheit der Kosten reichte es nicht aus, diese lediglich pauschal zu be streiten, ohne sich mit dem Ansatz der Massen bzw. der Angemessenheit der Kosten im einzelnen zu befassen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Erkennt ein Mieter die in einem Wohnungsabnahmeprotokoll aufgeführten auszuführenden Schönheitsreparaturen durch seine Unterschrift an, handelt es sich nach Ansicht des Landgerichts Berlin (Urteil vom 5. November 1991), um ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Dieses nimmt dem Mieter die Möglichkeit, später Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs geltend zu machen. Er kann dann lediglich etwa Einwendungen gegen die Höhe der aufgewendeten Kosten geltend machen.