Rechtsnachfolge
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsnachfolge; Erbenstellung; Pflichtteilsrecht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Erbenstellung begründet keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn der Betreffende nicht in vollem Umfang in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand eingetreten ist. Auch aus dem Pflichtteilsrecht ergibt sich keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruft, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 [n. F.] VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie arbeitet keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage heraus, sondern rügt im Stil einer Berufungsbegründung lediglich die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Dabei macht sie geltend, dieses habe die Erbausschlagungserklärung der Rechtsvorgänger der Kl. zu Unrecht für wirksam gehalten, die Pflichtteilsregelung des § 1371 Abs. 3 BGB übersehen und die Kl. entgegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG gegenüber den Rechtsnachfolgern der Kommanditisten der eingezogenen Kommanditgesellschaft benachteiligt. Die Ausführungen dazu lassen jedoch nicht erkennen, in welcher Hinsicht revisionsrechtlicher Klärungsbedarf bezüglich der erbrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Vorschriften bestehen könnte. Im Übrigen ist in der bisherigen Rechtsprechung bereits geklärt, dass die Erbenstellung keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG begründet, wenn der Betreffende nicht in vollem Umfang in die Rechtsposition des geschädigten Verstorbenen im Hinblick auf den enteigneten Vermögensgegenstand eingetreten ist. Auch aus dem Pflichtteilsrecht ergibt sich keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (Beschlüsse vom 7. September 1998 - BVerwG 8 B 118.98 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 40 S. 60 f. = ZOV 1999, 57 und vom 20. Mai 2003 - BVerwG 8 B 36.03 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 73 S. 86 f. = ZOV 2003, 267)
3 2. Soweit die Beschwerde sich mit dem fristgerecht am 11. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen „Nachtrag" zur Beschwerdebegründung zusätzlich auf Verfahrensmängel beruft, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Unabhängig davon, dass eine Substantiierung der behaupteten Mängel gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt, ist kein Verfahrensverstoß zu erkennen. Insbesondere folgt aus der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, festzustellen, welche vermögenswerten Rechte durch „Surrogation" an die Stelle des dem Rechtsvorgänger der Kl. entzogenen Gesellschaftsanteils getreten sein könnten, um damit den Kl. die Spezifizierung und Geltendmachung solcher Ansprüche zu ermöglichen. Die Aufklärungspflicht hat nur die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen zum Gegenstand, nicht die Entscheidung über das Bestehen von Rechten. Diese ist der Rechtsanwendung zuzuordnen, die mit der Verfahrensrüge nicht angegriffen werden kann.