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Rechtsmittelzulässigkeit

LG Berlin64 T 177/9020.11.1990GE 1991, 51; HuW 1991, 21

Einigunsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 i;ZPO §§ 91a Abs.2 Satz 1 ,269 Abs.3 Satz 5,567 Abs.2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsmittelzulässigkeit; Beschwerdewertgrenze; Kostenentscheidung; Beitrittsgebiet

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ist in gerichtlichen Verfahren, die in den neuen Bundesländern oder dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis zum 3. Oktober 1990 noch nicht galt, anhängig waren, ein Rechtsmittel bereits vor dem 3. Oktober 1990 eingelegt worden, so richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

2. Daher gilt für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, die vor dem 3.10.1990 getroffen worden sind, die Beschwerdewertgrenze von 100,- DM (§ 567 Abs. 2 ZPO).

3. Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, die vor dem 3.10.1990 begonnen hat, richtet sich dagegen nach den bisherigen Vorschriften. Auch abweichende Formvorschriften der Zivilprozeßordnung führen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn die bisherigen Vorschriften für vor dem 3.10.1990 eingelegte Rechtsmittel eingehalten worden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenentscheidung des Stadtbezirksgerichts, die dieses nach § 175 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Familien- und Ar-beitsrechtssachen - Zivilprozeßordnung - vom 19. Juni 1975 in der Fas-sung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 getroffen hat. Gemäß § 158 Abs. 1 dieses Gesetzes war dagegen die Beschwerde zulässig. Sie war gem. § 158 Abs. 2 des Gesetzes innerhalb von 2 Wochen mit der Zustellung ein zulegen. Die Zustellung erfolgte am 27. September 1990. Sie war demgemäß am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht abgelaufen, so daß sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach den durch den Einigungsvertrag vom 6. September 1990 in Kraft gesetzten Vorschriften richtet (Ei nigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A, Abschnitt III Ziff. 28 i). Die angefochtene Entscheidung entspricht der Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, 3 ZPO betreffend die Rücknahme der Klage und § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO betreffend die Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits, die vorliegend durch die Einigung der Parteien eingetreten ist. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß §§ 269 Abs. 3 S. 5, 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.

II. Das somit als sofortige Beschwerde geltende Rechtsmittel der Kl. ist nach den maßgeblichen Vorschriften frist- und formgerecht innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung eingelegt worden. Jedoch ist gemäß § 567 Abs. 2 ZPO die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,- DM übersteigt. Das gilt auch für die sofortige Beschwerde. Dieser Wert ist vorliegend nicht erreicht. Die Kl. wenden sich dagegen, daß das Gericht die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben, sondern je zur Hälfte geteilt hat, so daß die Kl. die Hälfte der Anwaltskosten der Bekl. zu tragen haben.

Bei dem festgesetzten Wert von 200,- M sind an Rechtsanwaltskosten nur die Bearbeitungsgebühr (§ 6 Abs. 1 RAGO) und die Verhandlungsgebühr (§ 7 Abs. 1 RAGO) in Höhe von je 17,- M, zuzüglich 3 % Auslagen (§ 17 Abs. 1), also weitere 1,02 M, zuzüglich Umsatzsteuer (§ 17 Abs. IV RAGO) entstanden. Die Hälfte davon, mit denen die Kl. ihrer Ansicht nach zu Unrecht belastet sind, liegt damit weit unter dem erforderlichen Beschwerdewert von mindestens 100,- DM.

III. Gemäß Einigungsvertrag, Anlage I, Abschnitt III Ziff. 28 j hat die Staats kasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da die Beschwerde der Kl. nach dem außer Kraft getretenen Recht, das eine erforderliche Mindestbeschwer nicht vorsieht, zulässig war.