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Rechtsmittelzug neben Urteilsergänzungsverfahren

BGHVIII ZR 29/0930.09.2009GE 2009, 1551

ZPO §§ 321 Abs. 1, 511

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Rechtsmittelzug neben Urteilsergänzungsverfahren; Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben dem Ergänzungsverfahren nach § 321 Abs. 1 ZPO auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich dieses Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der getroffenen Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil (hier: umfassende Klageabweisung bei fehlendem Tatbestand) führt (Weiterführung von BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. hat vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung und auf Zahlung erhöhter Miete samt Nebenkosten erhoben. Nachdem die Bekl. die Aktivlegitimation der Kl. bestritten hatte, hat sich diese darauf berufen, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieterin geworden zu sein, und hat im Wege der Klageerweiterung die Feststellung ihrer Vermieterstellung und der Mietereigenschaft der Bekl. begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Bekl. den Feststellungsantrag anerkannt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits haben die Parteien einen Teilvergleich über den Zustimmungsantrag und über die Zahlung einer erhöhten Kaltmiete geschlossen.

2 Mit Urteil vom 26. Juni 2008 hat das Amtsgericht die weitergehende Klage abgewiesen und der Kl. 57 % der Kosten auferlegt. Von der Darstellung des Tatbestands hat es nach § 313 a ZPO abgesehen. Die Entscheidungsgründe befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf Zahlung höherer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht.

3 Nach der am 3. Juli 2008 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Kl. mit Anwaltsschriftsatz vom gleichen Tag Antrag auf Ergänzung des Urteils um den anerkannten Feststellungsantrag gestellt und zudem eine erneute Kostenentscheidung verlangt. Mit Verfügung vom 30. Juli 2008 hat das Amtsgericht angekündigt, zunächst den Tatbestand nach § 320 ZPO um das Anerkenntnis der Bekl. zu ergänzen und anschließend eine Entscheidung über die beantragte Urteilsergänzung zu treffen.

4 Mit am 4. August 2008 (einem Montag) per Fax beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Kl. Berufung mit dem Ziel eingelegt, eine Ergänzung des angefochtenen Urteils um den übergangenen Feststellungsantrag und eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu erreichen. Nachdem das Amtsgericht mit Urteil vom 11. September 2008 dem Ergänzungsantrag der Kl. entsprochen und ihr eine Kostentragungspflicht von nur noch 12 % auferlegt hatte, hat die Kl. die Berufung in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Bekl. hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat dem Erledigungsbegehren mit Urteil vom 19. Dezember 2008 stattgegeben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Bekl. die Verwerfung der Berufung als unzulässig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

5 Die Revision hat keinen Erfolg. [...]

10 II. [...] Zutreffend hat das Berufungsgericht die nach § 256 Abs. 1, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erklärung über die Erledigung der Berufung für begründet erachtet. Das von der Kl. eingelegte Rechtsmittel war ursprünglich zulässig und begründet. Erst durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts ist die - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigende - Beschwer der Kl. entfallen und damit die Berufung nachträglich unzulässig geworden. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

11 1. Wird ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, ist das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liegt lediglich eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor (vgl. RGZ 75, 286, 293; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1952 - III ZR 102/52, MDR 1953, 164, 165; BAG, NJW 1994, 1428, unter II 2 f. aa; OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972; ZMR 1999, 663; Musielak/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 321 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321 Rn. 2; MünchKommZPO/Musielak, 3. Aufl., § 321 Rn. 2; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 321 Rn. 27; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 321 Rn. 15; Rensen: in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rn. 43, jeweils m. w. N.). Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden ist, kann daher grundsätzlich - mangels Beschwer - keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840, unter II 2 b; Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02, NJW 2003, 1463, unter 1 a; BAG, aaO.; Musielak/Musielak, aaO.; Zöller/Vollkommer, aaO.; Reichold, aaO.; Stein/Jonas/Leipold, aaO.; Hk-ZPO/Saenger, aaO.; Rensen, aaO., jeweils m. w. N.). Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen kommt es zu Überschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit den der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechtsmitteln.

12 a) Der Gesetzgeber hat durch die in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, § 716, § 721 Abs. 1 Satz 3 ZPO angeordneten Verweisungen anerkannt, dass ein Urteil durch die Übergehung unselbständiger Teile der Entscheidung sowohl unvollständig im Sinne des § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238, unter II 1 a; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO., unter 2 b, jeweils m. w. N.). Nach einhelliger Auffassung ist der betroffenen Partei in diesen Fällen sowohl der Rechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO.; Urteil vom 5. Februar 2003, aaO.; Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, Tz. 9; OLG Schleswig, MDR 2005, 350; Musielak/Musielak, aaO.; Zöller/Vollkommer, aaO.; Reichold, aaO.; Stein/Jonas/Leipold, aaO.; Hk-ZPO/Saenger, aaO.; Rensen, aaO., jeweils m. w. N.).

13 b) Ein Nebeneinander von Rechtsmittel- und Ergänzungsverfahren wird über die vorgenannten ausdrücklichen Regelungen hinaus auch für andere Fälle versehentlichen Übergehens unselbständiger Entscheidungsteile - insbesondere von Kostenaussprüchen (hierbei ist allerdings § 99 Abs. 1 ZPO zu beachten) - bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996, aaO., unter II 1 b, c, m. w. N.; Urteil vom 16. Dezember 2005, aaO., Tz. 10 ff.; OLG Schleswig, aaO.; OLG Dresden, OLG-NL 2005, 281; Musielak/Musielak, aaO.; Zöller/Vollkommer, aaO.; Reichold, aaO., Rn. 1, 3; Stein/Jonas/Leipold, aaO., jeweils m.w.N.). Nichts anderes kann dann gelten, wenn einer von mehreren Klaganträgen (also ein Hauptanspruch) übergangen wird, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Unvollständigkeit der Entscheidung erschöpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - VII ZR 176/05, BauR 2007, 431), sondern darüber hinaus - wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten Feststellungsantrags führt. Denn auch in einem solchem Fall hängen die - durch § 321 ZPO zu beseitigende - Unvollständigkeit und die - im Wege der Rechtsmittelanfechtung zu bekämpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung untrennbar zusammen. Diese Fallgestaltung entspricht zwar - wie oben unter 1. aufgezeigt - nicht der Regel, sie kann aber - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt - durchaus in der Praxis vorkommen. Zur Korrektur inhaltlich fehlerhafter Entscheidungen hat die Zivilprozessordnung ausschließlich die Beschreitung des Rechtsmittelwegs vorgesehen. Dass daneben - wegen der Unvollständigkeit der Entscheidung - auch eine Ergänzung nach § 321 ZPO in Betracht kommt, führt schon angesichts der nur auf Lückenschließung gerichteten Zielsetzung dieser Regelung nicht zur Verdrängung der allgemeinen Rechtsmittelvorschriften. Zudem sind keine stichhaltigen Gründe dafür ersichtlich, einer betroffenen Partei beim Übergehen von Nebenentscheidungen mehr Rechte einzuräumen als bei einer - ebenfalls zur sachlichen Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung führenden - Übergehung eines selbständigen Antrags. Das letztgenannte Versäumnis trifft die Partei häufig härter als die Außerachtlassung von Nebenpunkten.

14 c) Im Streitfall rief das Übergehen eines Klagantrags nicht nur eine Entscheidungslücke hervor, sondern führte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat nach dem umfassenden Wortlaut seiner Urteilsformel das gesamte Prozessbegehren der Kl. und damit auch den von der Bekl. anerkannten (§ 307 ZPO) Feststellungsantrag der Kl. abgewiesen. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klagantrag - soweit dieser nicht bereits durch Teilvergleich erledigt war - bezog, ergab sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit.

15 aa) Zwar können zur Auslegung der Urteilsformel auch Tatbestand, Entscheidungsgründe und in geeigneten Fällen das zugrunde liegende Parteivorbringen herangezogen werden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257, unter II; Urteil vom 16. März 1999 - XI ZR 209/98, NJW-RR 1999, 1006, unter II 2; Urteil vom 16. April 2002 - KZR 5/01, WRP 2002, 1082, unter II 2 a, jeweils m. w. N.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Urteilsformel Anlass zu Zweifeln gibt. Zudem ist eine solche Auslegung nur begrenzt möglich; sie hat sich im Interesse der Rechtssicherheit allein an das zu halten, was der Richter erkennbar zum Ausdruck gebracht hat (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982, aaO.; Urteil vom 16. April 2002, aaO., jeweils m. w. N.).

16 bb) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich der Entscheidungsformel nicht im Wege der Auslegung entnehmen, dass der Feststellungsantrag von der Klageabweisung nicht erfasst sein sollte. Das Amtsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf die nicht erfüllten Voraussetzungen des § 313 a ZPO abgesehen. Für die Parteien erschloss sich damit aus dem Urteil nicht, mit welchen prozessualen Ansprüchen sich das Gericht befasst hat. Auch die Entscheidungsgründe des Urteils lassen nicht mit der aus Gründen der Rechtssicherheit zu fordernden Gewissheit erkennen, dass sich die Klageabweisung nicht auf den zusätzlich gestellten und anerkannten Feststellungsantrag erstrecken sollte. Darüber, über welches Prozessbegehren entschieden worden ist, können regelmäßig nicht die Entscheidungsgründe allein zuverlässig Aufschluss geben. Es ist Aufgabe des Tatbestandes und nicht der Entscheidungsgründe, den Umfang der erhobenen Ansprüche zu bezeugen (§ 313 Abs. 2, 3 ZPO). Die Entscheidungsgründe enthalten nur die für deren Beurteilung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO). Wenn ein bestimmter Antrag in den Entscheidungsgründen eines - nicht mit einem Tatbestand versehenen - Urteils keine Erwähnung gefunden hat, bedeutet dies also nicht notwendigerweise, dass das Gericht den Antrag versehentlich übergangen und deswegen keine Ausführungen hierzu für erforderlich gehalten hat.

17 cc) Im Streitfall lässt sich aus den Entscheidungsgründen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Einschränkung der ausgesprochenen Klageabweisung auf den neben dem Zwischenfeststellungsantrag verfolgten Leistungsantrag entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, das Schweigen der Entscheidungsgründe könne auch darauf beruhen, dass das Gericht zwar die Abweisung aller Anträge beabsichtigte, jedoch die hierfür erforderliche Begründung unterlassen hat. Letzteres mag zwar wenig wahrscheinlich gewesen sein, auszuschließen war diese Möglichkeit jedoch nicht (etwa Abweisung des anerkannten Antrags wegen Fehlens oder Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses). Eine einschränkende Auslegung der in der Entscheidungsformel zum Ausdruck gekommenen umfassenden Abweisung der von der Kl. gestellten Anträge scheidet damit aus. Durch die nachteilige Abweichung des rechtskraftfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung von ihren erstinstanzlichen Anträgen ist die Kl. formell beschwert.

18 2. Die Beschwer der Kl. ist nicht vor Einlegung der Berufung durch die Ankündigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO vorzunehmen und anschließend im schriftlichen Verfahren über den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Denn dem Amtsgericht blieb es trotz dieser Ankündigung unbenommen, seine Rechtsansicht zu ändern und den Ergänzungsantrag abschlägig zu bescheiden. Daher ist die Beschwer der Kl. erst mit der Verkündung des Ergänzungsurteils am 11. September 2008 entfallen.

19 3. Der Kl. fehlte für die Berufung auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

20 a) Regelmäßig ergibt sich bereits aus dem Vorliegen der Beschwer das Vorhandensein eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Zöller/Heßler, aaO., Vor § 511 Rn. 11). Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (vgl. BGHZ 111, 168, 171). Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg darf die betroffene Partei jedoch nicht verwiesen werden (BGHZ aaO., 171 f.; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, unter I 2 b).

21 b) So liegen die Dinge hier. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kl. im Hinblick auf § 321 ZPO kein einfacherer und ebenso sicherer Weg zur Verfügung stand (so auch Stein/Jonas/Leipold, aaO.; a. A. OLG Zweibrücken, FamRZ 1994, 972, 973). Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ergänzungsantrag unter Hinweis darauf zurückweisen würde, der Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass für eine Urteilsergänzung kein Raum sei. Auch wenn das die Ergänzung ablehnende Urteil seinerseits wieder mit der Berufung anfechtbar gewesen wäre, hätte das Rechtsmittelgericht angesichts der gegenteiligen Erklärung des erstinstanzlichen Richters nicht von einer unbeabsichtigten Entscheidungslücke ausgehen dürfen. Demgegenüber ist es für die im Streitfall zu beurteilende Berufung ohne Bedeutung, ob der Feststellungsantrag bewusst oder unabsichtlich abgewiesen wurde. Denn vorliegend ist allein die sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung maßgebend und damit nicht - wie bei einer Berufung gegen ein abweisendes Ergänzungsurteil - zu prüfen, ob der erstinstanzliche Richter unbewusst eine lückenhafte Entscheidung getroffen hat. Diesen Unterschied verkennt die Revision, die die Kl. allein auf § 321 ZPO und ein hiergegen eröffnetes Rechtsmittel verweisen will.

22 Hinzu kommt, dass die Kl. neben der Ergänzung der Urteilsformel in der Hauptsache auch eine Änderung der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten verlangt hat. Es war nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht diesem - nach den Grundsätzen des § 319 ZPO zu beurteilenden - Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang Rechnung tragen würde. In Rechtsprechung und im Schrifttum ist umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsacheentscheidung auch eine Abänderung der ursprünglichen Kostenentscheidung zulässt (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO., § 319 Rn. 18, m.w.N.; vgl. ferner Proske, Die Urteilsberichtigung gem. § 319 ZPO, 2002, S. 107 ff., m. w. N.). Dem Berufungsgericht wäre dagegen eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung möglich gewesen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übergeht ein Gericht einen von mehreren Klageanträgen, ist neben der Urteilsergänzung auch der Rechtsmittelzug eröffnet, wenn sich das Versäumnis nicht nur in einer bloßen Unvollständigkeit der Entscheidung erschöpft, sondern zu einem sachlich unrichtigen Urteil führt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter erhob vor dem Amtsgericht zunächst Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung und auf Zahlung erhöhter Miete nebst Nebenkosten. Nachdem der Mieter die Aktivlegitimation des Vermieters bestritten hatte, berief sich dieser darauf, durch den Erwerb des Mietobjekts Vermieter geworden zu sein, und begehrte im Wege der Klageerweiterung die Feststellung seiner Vermieterstellung und der Mietereigenschaft des Beklagten. Der Mieter erkannte den Feststellungsantrag an. Sodann schlossen die Parteien einen Teilvergleich zur Mieterhöhung und über die Zahlung einer erhöhten Kaltmiete. Im Urteil wies das Amtsgericht die weitergehende Klage ab und legte dem Vermieter einen Teil der Kosten auf. Von der Darstellung des Tatbestandes sah es gemäß § 313 a ZPO ab. Die Entscheidungsgründe befassen sich lediglich mit dem im Vergleich nicht geregelten Anspruch auf Zahlung höherer Nebenkosten und der Kostentragungspflicht. Der Vermieter stellte Antrag auf Ergänzung des Urteils um den anerkannten Feststellungsantrag und verlangte eine erneute Kostenentscheidung. Das Amtsgericht kündigte Urteilsergänzung an. Der Vermieter legte dann allerdings gegen das Urteil auch Berufung ein, um eine Ergänzung des Urteils um den übergangenen Feststellungsantrag und eine Änderung der Kostenentscheidung zu erreichen. Nachdem das Amtsgericht dem Ergänzungsantrag entsprochen hatte, erklärte der Vermieter in der Berufung Hauptsachenerledigung. Der Mieter schloss sich dem nicht an. Das Landgericht gab dem Erledigungsbegehren statt, was zur Revision des Mieters zum BGH führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Revision zurück. Das von dem Vermieter eingelegte Rechtsmittel sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Erst durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts sei die Berufung nachträglich unzulässig geworden.

Werde ein geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen, sei das lückenhafte Urteil regelmäßig nicht bereits wegen seiner Unvollständigkeit inhaltlich fehlerhaft, vielmehr liege lediglich eine ergänzungsbedürftige Teilentscheidung vor. Eine Partei, deren Anspruch (noch) nicht beschieden worden sei, könne daher grundsätzlich keine Ergänzung der bislang unterbliebenen Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels verlangen, sondern nur eine Schließung der Lücke im Verfahren nach § 321 ZPO erreichen.

Dieser Grundsatz gelte allerdings nicht uneingeschränkt. In einigen Fällen komme es zu Überschneidungen des Ergänzungsverfahrens nach § 321 ZPO mit dem der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung dienenden Rechtsmittel. In diesen Fällen sei der betroffenen Partei sowohl der Rechtsmittelzug als auch eine Urteilsergänzung eröffnet. Das gelte auch dann, wenn einer von mehreren Klageanträgen (also Hauptanspruch) übergangen werde, sich dieses Versäumnis aber nicht in der Unvollständigkeit der Entscheidung erschöpfe, sondern darüber hinaus - wie im Streitfall - zu der inhaltlich unrichtigen Abweisung eines anerkannten Feststellungsantrags führe. Denn auch in einem solchen Fall hinge die - durch § 321 ZPO zu beseitigende - Unvollständigkeit und die - im Wege der Rechtsmittelanfechtung zu bekämpfende - sachliche Unrichtigkeit der ergangenen Entscheidung untrennbar zusammen.

Im Streitfall habe das Übergehen eines Klageantrages nicht nur eine Entscheidungslücke hervorgerufen, sondern zugleich zu einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung geführt. Dass sich die Abweisung nur auf den weiteren Klageantrag - soweit dieser nicht bereits durch Teilvergleich erledigt war - bezogen habe, habe sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Das liege auch daran, dass das Urteil keinen Tatbestand enthalten habe. Die Beschwer des Vermieters sei nicht vor Einlegung der Berufung durch die Ankündigung des Amtsgerichts weggefallen, eine Tatbestandsergänzung nach § 320 ZPO vorzunehmen und anschließend über den Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO zu entscheiden. Dem Amtsgericht sei es trotz dieser Ankündigung unbenommen geblieben, seine Rechtsansicht zu ändern und den Ergänzungsantrag abschlägig zu bescheiden. Daher sei die Beschwer des Vermieters erst mit der Verkündung des Ergänzungsurteils entfallen.

Der Berufung habe auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Auf einen verfahrensmäßig unsicheren Weg würde die betroffene Partei nicht verwiesen werden. Dem Vermieter habe aber im Hinblick auf § 321 ZPO kein einfacherer und ebenso sicherer Weg zur Verfügung gestanden. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht nach erneuter Prüfung den Ergänzungsantrag unter Hinweis darauf zurückweisen würde, der Feststellungsantrag sei von ihm bewusst abgewiesen worden, so dass für eine Urteilsergänzung kein Raum sei. Hinzu komme, dass der Vermieter neben der Ergänzung der Urteilsformel in der Hauptsache auch eine Änderung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten verlangt habe. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass das Amtsgericht diesem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang Rechnung tragen würde. Es sei zwar in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob eine Berichtigung der Hauptsachenentscheidung auch eine Abänderung der ursprünglichen Kostenentscheidung zulasse. Dem Berufungsgericht wäre dagegen eine uneingeschränkte Überprüfung der Kostenentscheidung möglich gewesen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die prozessuale Situation war im vorliegenden Fall höchst kompliziert. Eine Naturalpartei ist in einem derartigen Fall völlig überfordert und muss sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Der Prozessbevollmächtigte muss in einem derartigen Fall eine komplexe Prüfung der prozessualen Lage vornehmen und im Zweifel neben der Urteilsergänzung beim Amtsgericht auch Berufung einlegen.