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Rechtsmittelstreitwert für Räumungsanspruch

BGHVIII ZR 2/0613.03.2007unveröffentlicht

ZPO §§ 8, 9; EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietverhältnis bestimmt sich der Rechtsmittelstreitwert für einen Räumungsanspruch nach der dreieinhalbfachen Jahresmiete.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer des Beklagten beträgt 12.388,11 € und setzt sich aus dem in der Revisionsinstanz noch streitigen Zahlungsanspruch in Höhe von 710,85 € sowie einem Wert von 11.677,26 € für den Räumungsanspruch zusammen.

2 Hinsichtlich des Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO, weil das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt grundsätzlich mit der Klageerhebung und endet mit dem regulären Ende der Vertragslaufzeit. § 8 ZPO ist nach seinem Wortlaut und Sinn auf Fälle zugeschnitten, in denen sich die "streitige Zeit" entweder - wie bei einem Vertrag von bestimmter Dauer - von vornherein genau bestimmen läßt oder in denen - bei Mietverhältnissen von unbestimmter Dauer - feststeht, daß und wann das Mietverhältnis aufgrund der Kündigung jedenfalls endet; insoweit wird der Wert lediglich durch das 25fache des Jahresentgeltes begrenzt (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91, NJW-RR 1992, 1359, unter 2; BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b). Demgegenüber kommt § 8 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Aufgabe zu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005, aaO). In diesen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten in Anspruch nimmt; hat er keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187, unter II 1; Beschluß vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353, unter II; Beschluß vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17. März 2005, aaO; BVerfG NZM 2006, 578).

3 Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag über Wohnraum läßt sich ein Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls beendet wäre, meist schon deshalb nicht sicher feststellen, weil eine ordentliche Kündigung des Vermieters nur zulässig ist, wenn der Vermieter an der Beendigung des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse hat (§ 573 Abs. 1 BGB). Derartige Umstände sind aber regelmäßig - wie auch hier - nicht absehbar oder streitig, so daß sich das Ende der Mietzeit nicht verläßlich bestimmen läßt. Gemäß § 9 ZPO bemißt sich die Beschwer deshalb in diesen Fällen nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresnettomiete. Ausgehend von einer Nettomiete von 278,03 € im Monat ergibt sich eine Summe von 11.677,26 € als maßgeblicher Wert (42 Monate x 278,03 €).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kostenstreit für eine Räumungsklage wird nach der Jahresmiete berechnet. Wie der Rechtsmittelstreitwert (Beschwer) zu ermitteln ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an den Bundesgerichtshof setzt allerdings voraus, daß die Beschwer 20.000 Euro übersteigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hatte den Wohnraummieter zur Räumung verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Dagegen erhob der Mieter Beschwerde und beriet sich darauf, daß nach § 8 ZPO das 25fache der Jahresmiete maßgeblich sei.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 13. März 2007 folgte der Bundesgerichtshof dem nicht und verwies auf die Rechtsprechung des XII. Senats, wonach in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf den 3 1/2fachen Wert des einjährigen Bezugs abzustellen sei. Die 3 1/2fache "Nettopauschalmiete" liege jedoch unter 20.000 Euro, so daß die Beschwerde unzulässig sei.

Rechtsmittelstreitwert für Räumungsanspruch — BGH VIII ZR 2/06 — vera