Rechtsmittelstreitwert für Räumung einer Kleingartenparzelle
ZPO §§ 8, 574; BKleingG §§ 8, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelstreitwert für Räumung einer Kleingartenparzelle; Kleingartenpachtverhältnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer (Rechtsmittelstreitwert) für einen geltend gemachten Räumungsanspruch bestimmt sich nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Rechtsvorgänger des Kl. verpachtete dem Bekl. durch Vertrag vom 23. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Die von dem Bekl. zu entrichtende Pacht beträgt nach seinen Angaben 35,03 € jährlich und wird vom Kl. mit 52,57 € beziffert.
2 Der Kl. kündigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 den Vertrag fristlos gemäß § 8 Nr. 2 BKleingG wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen und erklärte hilfsweise die ordentliche Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zum 31. Oktober 2005, hilfsweise zum 30. November 2005. Mit seiner im Dezember 2005 zugestellten Klage hat er die Verurteilung des Bekl. zur Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle begehrt.
3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung des Bekl. hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahrespacht zu bemessen sei und damit 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.
II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch deshalb nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 161, 86, 87 m. w. N.), nicht gegeben sind.
5 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Ein dazu ausreichendes grundlegendes Mißverständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluß vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 -, NJW 2005, 154, 155 unter II. 2. a)) kann dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht angelastet werden. Es hat vielmehr die anerkannten Grundsätze zur Wertberechnung bei Räumungsklagen - die zuletzt in dem Senatsurteil vom 17. März 2005 (III ZR 342/04 -, NJW-RR 2005, 867, 868 f.) und in dem Beschluß des VIII. Zivilsenats vom 13. März 2007 (VIII ZR 189/06 -, GE 2007, 780 = NZM 2007, 355 f.) bestätigt worden sind - zutreffend erfaßt und angewandt. Danach ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.
6 a) Hinsichtlich des dem Kl. zuerkannten Räumungsanspruchs bestimmt sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. m. w. N.). Nach dieser Vorschrift ist bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. a); BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 -, NJW-RR 1999, 1385 unter I. 1. a); jeweils m. w. N.). So liegt der Fall hier; der Kl. hat mit der im Dezember 2005 erhobenen Klage die Beendigung des Pachtverhältnisses aufgrund der dem Bekl. am 5. Januar 2005 zugegangenen fristlosen Kündigung, hilfsweise aufgrund der mit gleicher Post erklärten ordentlichen Kündigung zum 31. Oktober bzw. 30. November 2005, geltend gemacht.
7 Das Ende der streitigen Zeit wird bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, die die längere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. b) bb); BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -, NJW-RR 1992, 1359 unter 2.; jeweils m. w. N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei, die eine längere Bestehenszeit behauptet, von einer für sie gegebenen Kündigungsmöglichkeit überhaupt Gebrauch machen will oder nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht für sich in Anspruch nimmt. Auch wenn die beklagte Partei an dem Vertrag unbestimmter Dauer ohne zeitliche Eingrenzung festhalten will, führt dies nicht ohne weiteres zu einer Verlängerung der streitigen Zeit und der Zugrundelegung eines höheren, lediglich durch das 25fachen Jahresentgelt begrenzten Betrages (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 unter 1. b) bb)). Insbesondere ist die streitige Zeit auch nicht deshalb auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken, weil der Pächter die Vorstellung hat, den Kleingarten grundsätzlich bis zu seinem Lebensende nutzen zu können (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 868 f unter 2. b)). Die Regelung des § 8 ZPO ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann. Indes dient diese Bestimmung nicht dazu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen kann, zu bestimmen (Senatsurteil vom 17. März 2005 S. 869 aaO. unter 2. b); BGH, Beschluß vom 13. März 2007 S. 356 aaO.). In solchen Fällen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten Beendigungszeitpunkt in Anspruch nimmt. Hat er - wie hier der Bekl. - keinen konkreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht berufen, so ist in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil vom 17. März 2005 aaO. S. 869 unter 2. b); BGH, Beschluß vom 13. März 2007 aaO.; jeweils m. w. N.; vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Mai 2006 - 1 BvR 761/06 -, NZM 2006, 578).
8 b) Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat hervorgehoben, aus der vorgenannten Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, daß die Beschwer des Bekl. mit dem 25fachen Wert der Jahrespacht berechnet werden müsse, weil eine Nutzung auf unbestimmte Zeit vereinbart gewesen sei. (...)
Leitsatz
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Die Jahrespacht einer Kleingartenparzelle ist häufig ausgesprochen gering. Dennoch ist hinsichtlich des Räumungsstreitwertes von dieser Pacht auszugehen und grundsätzlich § 8 ZPO anzuwenden. Beruft sich der Nutzungsberechtigte auf ein lebenslanges Nutzungsrecht, so ist analog § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Jahrespacht für eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) unterliegt, betrug jährlich 35,03 € bzw. nach Behauptung des Verpächters 52,57 €. Der Verpächter kündigte den Pachtvertrag und verlangte klageweise Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle. Das AG gab der Klage statt. Das LG verwarf die eingelegte Berufung als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahrespacht zu bemessen sei und damit 600 € nicht übersteige. Dagegen wandte sich der beklagte Kleingartenpächter mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der Beschluß
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Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig und hielt auch eine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht für erforderlich. Das Berufungsgericht habe die anerkannten Grundsätze zur Wertberechnung bei Räumungsklagen zutreffend beachtet. Hinsichtlich des dem Verpächter zuerkannten Räumungsanspruchs bestimme sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO, der auch auf Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses anzuwenden sei. Die streitige Zeit i. S. dieser Vorschrift beginne mit der Klageerhebung, wenn die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben werde, zu dem die Kündigung nach der Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden sei. Das Ende der streitigen Zeit werde bei Verträgen von unbestimmter Dauer nach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei hätte kündigen können, die die längere Bestehenszeit behauptet. Die Regelung des § 8 ZPO sei auf Fälle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden könne. Indes diene diese Bestimmung nicht dazu, den Wert bei Verträgen von unbestimmter Dauer oder in Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen könne, zu bestimmen. In solchen Fällen sei auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte für sich als den günstigsten Beendigungszeitpunkt in Anspruch nehme. Berufe sich der Beklagte (vorliegend der Pächter) auf ein lebenslanges Nutzungsrecht, so eine entsprechende Anwendung des § 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen. Von diesen Maßstäben sei das Berufungsgericht ausgegangen. Es habe hervorgehoben, aus der vorgenannten Rechtsprechung könne nicht entnommen werden, daß die Beschwer des Beklagten mit dem 25fachen Wert der Jahrespacht berechnet werden müsse, weil eine Nutzung auf unbestimmte Zeit vereinbart gewesen sei.