Rechtsmittelstreitwert für Instandsetzungsklagen nach dem 42fachen monatlichen Minderungsbetrag
ZPO §§ 2, 3, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemißt sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine einheitliche Auffassung darüber, welcher Wert bei Mängelbeseitigungsklagen des Mieters zugrunde zu legen ist, findet sich in Literatur und Rechtsprechung nicht. Vereinzelt wird auf die Kosten der verlangten Mängelbeseitigung abgestellt, soweit diese ermittelbar sind (LG Kiel WuM 1995, 320), überwiegend wird jedoch gemäß §§ 3 und 9 ZPO abgestellt auf den Mietminderungsbetrag, der sich aufgrund der Mängel ergibt, wobei zum Teil der 3fache Jahresbetrag der monatlichen Minderung (Landgerichte Hamburg WuM 1992, 447, Kassel WuM 1992, 448; Stendal WuM 1994, 70, Detmold WuM 1996, 50) zum Teil auch in Anlehnung an § 9 ZPO der 3,5fache Jahresbetrag als maßgebend angesehen wird (Landgerichte Hamburg WuM 1994, 624; Berlin NJW-RR 1997, 652; Musielak/Smid ZPO § 9 Rdn. 2; vgl. auch Zöller/Herget ZPO 21. Aufl. § 3 Rdn. 16 Mietstreitigkeiten; Schneider/Herget Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3069 a).
Der Senat hält eine Bemessung nach § 3 in Verbindung mit den Grundsätzen des § 9 ZPO für angemessen. § 9 ZPO erfaßt allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, wobei die Klageart keine Rolle spielt. Daher fallen unter § 9 ZPO auch Leistungsklagen auf Mieterhöhungen oder positive oder negative Feststellungsklagen (Musielak/Smid aaO. § 9 Rdn. 3). Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache und macht deshalb eine Mietminderung geltend, kann er dies in Form der Feststellungsklage tun, deren Wert sich entsprechend der Minderungsquote nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung bemißt. Macht der Mieter den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache geltend, entspricht dies der Bewertung nach seiner Minderungsbefugnis. Denn erfüllt der Vermieter den Herstellungsanspruch, ist für eine Mietminderung kein Raum mehr. Umgekehrt bemißt sich auch die Zahlungsklage des seine Herstellungspflicht und das Minderungsrecht des Mieters bestreitenden Vermieters auf Zahlung der vollen Miete nach § 9 ZPO. In der Regel werden sich der Anspruch auf Instandsetzung und das Mietminderungsrecht auch wertmäßig entsprechen. Es ist daher gerechtfertigt, wenn die Rechtsprechung den Erfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters gleichsam spiegelbildlich seinem Mietminderungsrecht gleichsetzt und ihn entsprechend bewertet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn ein Mieter Mängelbeseitigung vom Vermieter verlangt, entspricht es ständiger Rechtsprechung, den Streitwert nicht nach den für den Vermieter entstehenden Kosten zu bemessen, sondern nach der Beeinträchtigung für den Mieter, also einer (fiktiven) Mietminderung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 17. Mai 2000 hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf § 9 ZPO den 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung des Streitwerts angenommen, wobei es im Beschluß des BGH um den Rechtsmittelstreitwert (Beschwer) für den von der Vorinstanz verurteilten Vermieter ging. Hier liegt die Sache nicht so klar, denn eigentlich muß man die Beschwer aus der Sicht des Rechtsmittelführers ermitteln, also des verurteilten Vermieters. Für den sind aber die Reparaturkosten maßgeblich. Schließlich hat der Bundesgerichtshof selbst die Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten danach bemessen, wie hoch der Aufwand für die Auskunftserteilung ist.