Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dreieinhalbfachem Jahresbetrag
BGB §§ 529, 558; ZPO §§ 313 a, 538
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dreieinhalbfachem Jahresbetrag; notwendiger Urteilstatbestand im amtsgerichtlichen Urteil; grob verfahrensfehlerhafte Urteile
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsmittelstreitwert für ein Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des geltend gemachten Erhöhungsbetrages. Enthält ein danach berufungsfähiges amtsgerichtliches Urteil keinen Tatbestand und ergibt sich auch aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen nicht der Streitgegenstand und damit der Umfang der möglichen Rechtskraft, ist das Urteil in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und der Rechtstreit an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...]Die Berufung der Kl. ist zulässig. Eine Beschwer von mehr als 600 € gemäß § 511 ZPO wird erreicht. Sie beträgt 632,94 € (42 x 15,07 €). Der Wert des Beschwerdegegenstands ist nach den §§ 3 bis 9 ZPO zu bestimmen. Für Klagen auf künftig wiederkehrende Leistungen gilt § 9 ZPO. Darunter fallen auch Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung für Wohnraum. Die generelle Bemessung der Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des streitigen Betrages stellt eine auch für Wohnraummietverhältnisse angemessene Grundlage für die Rechtsmittelfähigkeit amtsgerichtlicher Entscheidungen dar (BGH JurBüro 2004, 207).
Die Berufung der Kl. ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil war in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil das Urteil keinen Tatbestand enthält und sich auch aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen der Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmen läßt (vgl. zum Berufungsurteil BGH, GE 2003, 1422; GE 2003, 665 = NJW-RR 2003, 1006; BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand 15).
Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil das angefochtene Urteil entgegen § 313 ZPO keinen Tatbestand enthält. Ein mangelhafter - und erst recht ein fehlender - Tatbestand stellt einen Verfahrensfehler dar (Zöller-Gummer/Hessler, 26. Aufl., § 538 ZPO, Rn. 29). Der Tatbestand soll eine in sich verständliche, knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche und der dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel enthalten.
Es bleibt aufgrund der angefochtenen Entscheidung jedoch völlig offen, auf welcher Grundlage das Klagebegehren beruht und welche Anträge der Entscheidung zugrunde gelegen haben. Das erfordert Angaben im Urteil, um den Streitgegenstand bestimmen zu können. Auch aus den Entscheidungsgründen läßt sich der Streitgegenstand nicht abgrenzen. Weder ist das streitgegenständlich vorliegende Mieterhöhungsverlangen bezeichnet und in Bezug genommen worden, noch ist erkennbar, in welchem Umfang überhaupt Zustimmung verlangt worden ist. Ein derartiges Urteil ohne Angabe der erforderlichen tatbestandlichen Feststellungen kann nicht Gegenstand einer Überprüfung in der Berufungsinstanz sein.
Der Gesetzgeber hat zu den Gründen für die Zivilprozeßreform u. a. folgendes ausgeführt (BT-Drs. 14/4722, S. 58):
"Am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens muß eine Entscheidung stehen, die von den Parteien wirklich akzeptiert werden kann. Die Parteien sollen erkennen, daß das Gericht alle Chancen nutzt, um eine umfassende Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts vorzunehmen. Dann werden mehr Prozesse in erster Instanz endgültig abgeschlossen werden können. Mit der Stärkung der ersten Instanz geht die Umgestaltung der zweiten einher. Die Berufungsinstanz soll sich in aller Regel auf den vom Eingangsgericht festgestellten Sachverhalt stützen und auf ihre genuine Aufgabe der Fehlerkontrolle und -beseitigung bei Tatbestand und rechtlicher Bewertung konzentrieren."
Diese Konzeption des Gesetzgebers hat u. a. in § 529 ZPO Ausdruck gefunden, wonach der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die im ersten Rechtszug im Urteil festgestellten Tatsachen beschränkt ist und diese vom Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen sind. Da das angefochtene Urteil keinerlei konkrete Feststellungen enthält, fehlt es aber an Tatsachen, welche die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung zugrunde legen könnte. Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, daß der Entscheidung gegenüber den angekündigten veränderte Anträge zugrunde gelegen haben, was ebenfalls nur den Feststellungen im Urteil entnommen werden könnte.
Auch § 540 ZPO ist Folge dieser Konzeption. Danach enthält das Berufungsurteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen sowie eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Auch hierfür bietet das angefochtene Urteil keinerlei Basis.
Dieser erhebliche Verfahrensmangel stellt einen über § 538 Abs. 2 ZPO hinausgehenden, ungeschriebenen Zurückverweisungsgrund dar. Denn das Ziel der Reform des Berufungsrechts, die Berufung in ein Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung zu verstehen, kann so nicht erreicht werden.
Dabei hat der Gesetzgeber aber offensichtlich übersehen oder nicht für möglich gehalten, daß ein Erstgericht - wie hier - entgegen § 313 ZPO ein Urteil erlassen könnte, das keinerlei tatbestandliche Feststellungen enthält und damit eine Überprüfung in der Berufungsinstanz überhaupt nicht ermöglicht.
Die Kammer ist deshalb der Auffassung, daß diese Gesetzeslücke dadurch geschlossen werden muß, daß die Zurückverweisung an das Erstgericht entsprechend § 538 Abs. 2 ZPO auch dann zulässig ist, wenn das angefochtene Urteil grob verfahrensfehlerhaft ist und es deshalb keine taugliche Grundlage für ein Berufungsverfahren nach der Konzeption des Reformgesetzgebers darstellt (OLG München, Urteil vom 22. September 2005 - 19 U 5182/03 -, nachgewiesen in Juris-online). Das ist insbesondere beim Fehlen jeglicher tatbestandlicher Feststellungen der Fall. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Berufungswert bei einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung für Wohnraum bemißt sich nach dem Dreieinhalbfachen der geltend gemachten jährlichen Mieterhöhung. Ist danach ein amtsgerichtliches Urteil berufungsfähig, muß es einen Tatbestand enthalten - es sei denn, aus dem Tenor der Entscheidung oder den Entscheidungsgründen selbst ist der Streitgegenstand ersichtlich, und der Umfang der Rechtskraft läßt sich damit bestimmen. Ist das nicht der Fall, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG wies eine Zustimmungsklage auf Mieterhöhung ab, was zur Berufung des Vermieters zum LG Berlin führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die ZK 63 des LG Berlin erachtete die Berufung zunächst für zulässig. Die Beschwer betrage 632,94 € (42 x 15,07 E). Bei Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung sei § 9 ZPO einschlägig. Danach bestimme sich die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Mieterhöhung. In der Sache selbst hob das LG die AG-Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Das AG-Urteil enthielt nämlich keinen Tatbestand. Auch aus dem Tenor des Urteils oder den Entscheidungsgründen ergab sich nicht (ausreichend) der Streitgegenstand, so daß sich nach Ansicht der ZK 63 auch der Umfang der Rechtskraft nicht bestimmen ließ. Daher leide das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel i. S. d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein mangelhafter - und erst recht ein fehlender - Tatbestand stelle einen Verfahrensfehler dar, der einen ungeschriebenen Zurückweisungsgrund darstelle. Der Gesetzgeber habe übersehen oder nicht für möglich gehalten, daß ein Erstgericht entgegen § 313 ZPO ein Urteil erlassen könnte, das keinerlei tatbestandliche Feststellungen enthalte und damit keine Überprüfung in der Berufungsinstanz ermögliche. Diese Gesetzeslücke sei dadurch zu schließen, daß die Zurückverweisung an das Erstgericht entsprechend § 538 Abs. 2 ZPO auch dann zulässig sei, wenn das angefochtene Urteil grob verfahrensfehlerhaft sei und deshalb keine taugliche Grundlage für ein Berufungsverfahren darstelle.