Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag
BGB § 558; ZPO §§ 313 a, 538
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag; notwendiger Urteilstatbestand
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsmittelstreitwert für ein Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des geltend gemachten Erhöhungsbetrages. Legt das Amtsgericht den Gebührenstreitwert zugrunde und fertigt in einem Urteil keinen Tatbestand, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig sei, ist das Urteil aufzuheben (Anwendung der BGH - Rechtsprechung für Revision gegen ein Berufungsurteil).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Rechtsstreit war auf Antrag des Bekl. unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog.
Ein Urteil unterliegt grundsätzlich der Aufhebung, wenn es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthält (BGH Urteil v. 1.7.1997 - VI ZR 313/96 m.w.N.). Anderes gilt nur, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen ausreichend ergibt.
Vorliegend hat das Amtsgericht zu Unrecht angenommen, daß es gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO eines Tatbestandes nicht bedürfe, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig wäre. Dabei unterlag das Amtsgericht dem Irrtum einer Gleichsetzung des Gebührenstreitwertes mit dem Rechtsmittelstreitwert. Die Berufungssumme ist erreicht, da sich der Beschwerdegegenstand gem. § 9 ZPO aus dem 3 1/2fachen Jahresbetrag des geltend gemachten Erhöhungsbetrages errechnet und somit 693,84 € beträgt. Aus dem Urteil nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ist nicht einmal der Umfang des Klageantrages ersichtlich.
Vorliegend erschöpft sich das - das Mieterhöhungsverlangen als unbegründet ansehende - angefochtene Urteil sowohl in Hinblick auf tatsächliche Feststellungen als auch in Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen, die zu dem tenorierten Ergebnis geführt haben, in rudimentären tabellarisch angeordneten bzw. stichwortartigen Bemerkungen; der Klageantrag ist gleichfalls nicht wiedergegeben. Streitiger Sachvortrag wird nicht mitgeteilt, so daß offen bleibt, ob und wie ihn das Amtsgericht berücksichtigt hat.
Eine Nachholung der Urteilsbegründung für Fälle, in denen das Gericht - wie hier - die Rechtsmittelfähigkeit seines Urteil verkannt hat, sieht das Gesetz nicht vor (Zöller-Vollkommer, 26. Aufl., § 313 a Rn 15).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 25.5.2004 - X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576; BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urteil v. 1.2.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Aufzuheben ist eine solche Entscheidung auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erschien, weil es sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwerdesumme für nicht revisibel hielt. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121; Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3039, jeweils m.w.N.).
Nichts anderes gilt für das Berufungsgericht betreffend ein erstinstanzliches Urteil, wenn und soweit im Rahmen und unter Berücksichtigung des § 528 ZPO der Umfang der angefochtenen Entscheidung unklar ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für die Berufung in einem Mieterhöhungsprozeß wird nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des geltend gemachten Mieterhöhungsbetrages berechnet. Legt das AG rechtsirrtümlich den (niedrigeren) Gebührenstreitwert zugrunde und folgert daraus fälschlicherweise, eine Berufung sei unzulässig, weshalb es in seinem Urteil auch keinen Tatbestand mitzuteilen habe, ist das Urteil des AG aufzuheben und zurückzuweisen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG wies eine Zustimmungsklage auf Mieterhöhung ab. Für den Rechtsmittelstreitwert ging es vom Gebührenstreitwert aus - danach war die Berufungssumme nicht erreicht. Das AG ging deswegen davon aus, daß das Urteil nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO keines Tatbestandes bedürfe. Nach dieser Vorschrift braucht eine Entscheidung keinen Tatbestand zu enthalten, "wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist". Der Vermieter legte Berufung ein.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das AG Schöneberg zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Berufungssumme sei sehr wohl erreicht, da sich nämlich der Beschwerdegegenstand aus dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des geltendgemachten Erhöhungsbetrages errechne. Das Urteil sei deswegen aufzuheben. Dabei wandte die ZK 63 die ständige Rechtsprechung des BGH für Berufungsurteile an, wonach diese aufzuheben seien, wenn sie keinen Tatbestand enthielten. Solchen Urteilen könne in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Nichts anderes gelte für das Berufungsgericht im Hinblick auf ein erstinstanzliches Urteil, wenn und soweit im Rahmen und unter Berücksichtigung des § 528 ZPO der Umfang der angefochtenen Entscheidung unklar sei.