Rechtsmittelstreitwert bei Garagenkündigung
ZPO §§ 8, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelstreitwert bei Garagenkündigung; Beschwerdewert bei Räumungsrechtsstreit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer des zur Räumung verurteilten Mieters, der sich auf einen Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts beruft, bemißt sich nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Miete.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. verlangt nach vorausgegangener ordentlicher Kündigung des Mietverhältnisses vom Bekl. die Räumung und Herausgabe einer Garage. Der Bekl. verteidigt sich unter anderem damit, daß der Kl. nach dem Mietvertrag kein Kündigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins beträgt 25,56 €.
2 Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die dagegen vom Bekl. eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluß als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600 € übersteige. Der Rechtsmittelstreitwert richte sich nach § 8 ZPO. Der streitige Zeitraum im Sinne dieser Vorschrift betrage hier drei Monate, da regelmäßig der nächste mögliche Kündigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Umstand, daß der Bekl. an dem Vertrag von unbestimmter Dauer festhalten wolle, führe nicht zu einer Verlängerung der streitigen Zeit. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung betrage daher lediglich 76,68 € (25,56 € x 3).
3 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bekl.
II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung des Bekl. übersteigt im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts 600 €.
6 Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO richtet, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser Vorschrift ist die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht oder Miete anzusetzen, wenn nicht der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist. Zu den Verfahren, in denen im Sinne der Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, gehören auch Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung ‑ wie hier der Bekl. - auf Regelungen, die das Kündigungsrecht einschränken, so dauert die "streitige Zeit" im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis zu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 m.w.N.). Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen Zeitpunkt genannt, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 2005 aaO). Danach ist als Beschwer der 3,5fache Jahresbetrag anzusetzen.
7 Die monatliche Miete beträgt hier unstreitig 25,56 €. Der 3,5fache Wert des Jahresbetrages beläuft sich somit auf 1.073,52 € (25,56 € x 12 x 3,5), so daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gebührenstreitwert für eine Räumungsklage wird nach § 41 GKG berechnet, während für den Rechtsmittelstreitwert § 8 ZPO gilt. Besteht kein fester Beendigungszeitpunkt, gilt § 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der Miete.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Garagenmieter hatte sich gegen die Räumungsklage damit verteidigt, daß eine Kündigung nach dem Mietvertrag nicht möglich sei. Die Berufung gegen das Räumungsurteil verwarf das Landgericht als unzulässig, da der nächstmögliche Kündigungszeitraum drei Monate betragen habe und hierfür die Berufungssumme nicht erreicht sei.
Der Beschluß
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Mit Beschluß vom 2. Mai 2007 hob der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde des Mieters den Beschluß des Landgerichts auf. Wenn kein fester Zeitpunkt zur Beendigung vom Mieter genannt werde, sei nach § 9 ZPO die Beschwer mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der Miete anzusetzen. Damit werde die Berufungssumme erreicht.