Rechtsmittelstreitwert bei Zutrittsgewährung
ZPO § 511 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsmittelstreitwert einer Verurteilung des Mieters zur Zutrittsgewährung und Schaffung von Baufreiheit beläuft sich grundsätzlich auf nicht mehr als 600 €.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Die aus der erstinstanzlichen Verurteilung resultierende Beschwer der Bekl. überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600 € nicht. Die Bekl. ist im angefochtenen Urteil zur Duldung des von der klagenden Vermieterin begehrten Zutritts zur von der Bekl. innegehaltenen 1-Zimmer-Wohnung sowie zur Schaffung von Baufreiheit verurteilt worden. Die für die Zulässigkeit des hier zu beurteilenden Rechtsmittels maßgebliche materielle Beschwer bemisst die Kammer im streitgegenständlichen Kontext grundsätzlich - und auch hier - mit nicht mehr als 600 € (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081, juris Tz. 11). Daran ändert die gleichzeitige Verurteilung zur Schaffung von Baufreiheit angesichts der damit verbundenen und lediglich unwesentlichen Kosten nichts.
An die von diesen Grundsätzen abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts - die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft - ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Tz. 12; Kammer, Beschl. v. 23. März 2017 - 67 S 39/17, MDR 2017, 757, juris Tz. 2).
Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer der Kl. die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, aaO., Tz. 3).
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Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsmittelstreitwert – also der Wert, der mindestens erreicht werden muss, damit ein Rechtsmittel (z. B. Berufung oder Revision) zulässig ist – einer Verurteilung des Mieters zur Zutrittsgewährung und Schaffung von Baufreiheit beläuft sich grundsätzlich auf nicht mehr als 600 €, so das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin (Klägerin) verlangte von der beklagten Mieterin Zutritt zu deren 1-Zimmer-Wohnung sowie Schaffung von Baufreiheit. Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin antragsgemäß, worauf diese Berufung einlegte, die das Landgericht als unzulässig verwarf, da die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht sei. Nach § 511 Abs. 2 ZPO ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes entweder 600 € übersteigt (Variante 1) oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung zugelassen hat (Variante 2).
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer eines Mieters, der dazu verurteilt worden ist, dem Vermieter Zutritt zur gemieteten Wohnung zu gewähren, überschreitet nach Auffassung des Landgerichts Berlin (ZK 67) den erforderlichen Mindestwert von mehr als 600 € grundsätzlich nicht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Mieterin hier nicht nur zur Zutrittsgewährung, sondern gleichzeitig auch noch zur Schaffung von Baufreiheit verurteilt worden sei. Die mit der Verurteilung zur Schaffung von Baufreiheit verbundenen Kosten fielen nur unwesentlich ins Gewicht.
An die davon abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts – die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft – sei die Kammer nicht gebunden.