Rechtsmittelstreitwert bei Duldung von Ablichtungen oder Scans von Betriebskostenabrechnungsunterlagen
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Rechtsmittelstreitwert einer auf die Duldung der Fertigung von Ablichtungen oder Scans von Betriebskostenabrechnungsunterlagen gerichteten Klage des Mieters übersteigt - im Falle der Klageabweisung - 600 € grundsätzlich nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist und auch die Voraussetzungen des § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Die aus der Klageabweisung resultierende Beschwer des Kl. überschreitet den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600 € nicht. Seine Klage, die ausweislich des Wortlauts der Berufungsanträge die Duldung der Fertigung von Ablichtungen und Scans von Abrechnungsunterlagen der beklagten Vermieterin für den Zeitraum 2011 bis 2013 zum Gegenstand hat, ist im Ergebnis auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Angriffsinteresse des Auskunftsgläubigers ist jedoch gemäß § 3 ZPO lediglich mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten (st. Rspr., vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 Rz. 16 „Auskunft” m.w.N.). Dieses bemisst die Kammer grundsätzlich - und mangels näherer Angaben des Kl. auch hier - bei Klagen der streitgegenständlichen Art mit nicht mehr als 600 €. An die davon möglicherweise abweichende Wertfestsetzung des Amtsgerichts - die ohnehin nur den Gebühren-, nicht aber den hier allein maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert betrifft - ist die Kammer nicht gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218 Tz. 12; Kammer, Beschl. v. 16. April 2015 - 67 S 92/15, GE 2015, 1032 = ZMR 2016, 834, juris Tz. 2).
Gründe, die für das Amtsgericht Anlass hätten geben müssen, unabhängig von der Beschwer des Kl. die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, bestanden gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht. Die Kammer holt deshalb hiermit die vom Amtsgericht unterlassene Zulassungsentscheidung mit der Folge der Nichtzulassung der Berufung nach (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 Tz. 14; Kammer, aaO., Tz. 3).
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufung zurückgenommen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert einer Klage des Mieters, mit der er erreichen will, dass der Vermieter duldet, dass er Ablichtungen oder Scans von Betriebskostenabrechnungsunterlagen anfertigt, übersteigt – im Falle der Klageabweisung – grundsätzlich nicht die 600-€-Berufungsgrenze.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter verklagte die Vermieterin, die Anfertigung von Ablichtungen und Scans von Abrechnungsunterlagen für den Zeitraum 2011 bis 2013 zu dulden, womit er beim AG keinen Erfolg hatte, weshalb er Berufung einlegte, die das LG Berlin für unzulässig hielt, weil die nach der Zivilprozessordnung erforderliche Mindestbeschwer von 600,01 € nicht erreicht würde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Im Ergebnis sei die Klage auf die Erteilung einer Auskunft gerichtet. Dieses Auskunftsinteresse sei jedoch gemäß § 3 ZPO nur mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten. Fehlten nähere Angaben, bemesse die Kammer bei Klagen der streitgegenständlichen Art den Rechtsmittelstreitwert mit nicht mehr als 600 €. Andere Gründe, weshalb das Amtsgericht die Berufung hätte zulassen müssen, bestanden nach Ansicht des Landgerichts nicht (Hinweis: Berufung ist vom AG auch bei geringem Streitwert zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert).