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Rechtsmittelfrist

BGHVII ZB 24/9805.11.1998unveröffentlicht

ZPO §§ 516, 319

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsmittelfrist; Beginn der - nach Berichtigungsbeschluß; Berichtigungsbeschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ausnahmsweise beginnt mit der Zustellung des Berichtigungsbe schlusses die Rechtsmittelfrist, wenn erst die berichtigte Fassung eines Teilurteils zweifelsfrei er kennen läßt, daß die nach dessen Tenor obsiegende Partei auch teilweise beschwert ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. verlangt von dem Bekl. restlichen Werklohn für Bauarbeiten in Höhe von 206.630,94 DM. Der Bekl. hat die Aufrechnung mit einer streitigen Ge genforderung in Höhe von 5.209,21 DM erklärt.

Das Landgericht hat den Bekl. durch Teilurteil zur Zahlung von 168.251,06 DM verurteilt. Eine Klage abweisung wegen der dabei verrechne ten Forderung des Bekl. in Höhe von 5.209,21 DM ist im Tenor des landge richtlichen Urteils unterblieben. In den Entscheidungsgründen des am 12. März 1998 zugestellten Urteils ist ausgeführt, hinsichtlich des entschei dungsreifen Teils sei die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang be gründet. Ferner heißt es, der Werklohn anspruch der Kl. sei durch Aufrechnung des Bekl. in Höhe von 5.209,21 DM er loschen. Durch der Kl. am 1. April 1998 zugestellten Beschluß hat das Landge richt den Tenor des Teilurteils dahinge hend berichtigt, daß die Klage in Höhe von 5.209,21 DM abgewiesen werde. Daraufhin hat die Kl. am 4. Mai 1998 (Montag) Berufung eingelegt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. als unzulässig verworfen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Be schwerde der Kl.

II. Die gemäß § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO statthafte sofortige Be schwerde ist begründet. Die Kl. hat die Frist des § 516 ZPO gewahrt.

Das Berufungsgericht führt aus: Die Be richtigung eines Urteils habe keinen Ein fluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmit telfrist. Nur in Ausnahmefällen beginne die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Ein Aus nahmefall liege hier nicht vor, da die Kl. aus den Entscheidungsgründen des Ur teils habe entnehmen können, daß das Landgericht den Werklohnanspruch in Höhe von 5.209,21 DM abweisen wollte.

Dagegen wendet sich die sofortige Be schwerde mit Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beru fungsgerichts ist die Berufungsfrist ge gen den klageabweisenden Teil des landgerichtlichen Urteils erst mit der Zu stellung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden.

1. Das Oberlandesgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß offenbare Un richtigkeiten eines Urteils, die durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beseitigt werden können, dessen Zustellung im allgemeinen nicht unwirksam machen. Die Rechtsmittelfrist wird regelmäßig durch die Zustellung des nicht berichtig ten Urteils in Lauf gesetzt. Nach einer Berichtigung beginnt grundsätzlich keine neue Frist (st.

Rspr., vgl. etwa BGH, Ur teil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 = NJW 1995, 1033 m. w. N.). Hiervon gibt es Ausnahmen.

2. Nicht zu folgen ist der Annahme des Berufungsgerichts, hier liege kein Aus nahmefall von dem genannten Grund satz vor.

Ausnahmen sind insbesondere dann an erkannt, wenn erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist (BGH, Beschluß vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55 = BGHZ 17, 149; BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 = VersR 1981, 548, 549; Senat, Beschluß vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90 = BGHZ 113, 228; BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 = NJW 1995, 1033). Dem liegt der Gedan ke zugrunde, daß Verfahrensregeln nicht um ihrer selbst willen, sondern wesent lich auch im Interesse der Beteiligten ge schaffen sind, für die sie nicht zu Fall stricken werden dürfen. Der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen einge räumten Instanzen darf nicht in einer Weise erschwert werden, die aus Sach gründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluß vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 = BVerfGE 69, 381, 385). Der Irrtum eines Gerichts darf sich nicht dahin auswirken, daß die Rechts mittelmöglichkeit einer Partei beein trächtigt oder gar vereitelt wird (BGH, Beschluß vom 23. April 1955 - VI ZB 4/55 = BGHZ 17, 149, 152; BGH, Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 = VersR 1981, 548, 549; Senat, Beschluß vom 17. Januar 1991 - VII ZB 13/90 = BGHZ 113, 228, 231; BGH, Urteil vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 = NJW 1985, 1033). Danach ist hier ein Ausnahmefall anzunehmen.

Im Streitfall ergab sich die Möglichkeit, gegen das landgerichtliche Urteil Beru fung einzulegen, für die Kl. zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß des Landgerichts. Nach der ursprünglichen Fassung des Urteilstenors hatte die Kl. voll obsiegt. Eine Kostenentscheidung, aus der sich etwas anderes hätte erge ben können, enthielt das landgerichtliche Urteil nicht. Daß es sich dabei um ein Teilurteil handelte, konnte die Kl. in der Meinung bestärken, eine etwaige teilwei se Klageabweisung solle erst im Schlußurteil ausgesprochen werden. Der Eingang der Entscheidungsgründe be faßte sich mit der Begründetheit der Kla ge. Erst aus den weiteren Ausführungen, wonach der Werklohnanspruch der Kl. durch die von dem Bekl. erklärte Auf rechnung in Höhe von 5.209,21 DM er loschen war, konnte auf eine teilweise Abweisung der Klage geschlossen wer den. Es war für die Prozeßbevollmäch tigte der Kl. erkennbar, daß der zunächst zugestellte Urteilstenor teilweise auf ei ner offenbaren Unrichtigkeit beruhte. Das führt aber nicht dazu, den Lauf der Berufungsfrist für die Kl. bereits am 13. März 1998 beginnen zu lassen. Auf ein Verschulden der Partei oder ihrer Prozeßbevollmächtigten daran, daß sie trotz der unrichtigen Tenorierung den vom Gericht in Wahrheit gewollten Inhalt seiner Entscheidung nicht erkannt ha ben, kommt es nicht an (BGH VersR 1981, 548, 549 re. Sp.). Es genügt, daß dem äußeren Anschein nach das nicht berichtigte Urteil keine Anfechtungsmög lichkeit für die Kl. eröffnete und diese durch den Fehler des Gerichts davon ab gehalten worden ist, gegen dieses Urteil, solange es nicht berichtigt worden war, ein Rechtsmittel einzulegen. Ein Irrtum des Gerichts darf sich nicht dahin aus wirken, daß die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, beeinträchtigt oder gar ver eitelt wird (so schon BGHZ 17, 149, 152).

3. Da die Berufung innerhalb der durch die Zustellung des Berichtigungsbe schlusses eröffneten Frist des § 516 ZPO eingelegt worden ist, ist der sie verwerfende Beschluß aufzuheben.

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