Rechtsmittelbeschwer bei Beseitigungsklage für Satellitenantenne nach Beeinträchtigung/Substanzverlust
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelbeschwer bei Beseitigungsklage für Satellitenantenne nach Beeinträchtigung/Substanzverlust; Parabolantenne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Klage eines Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Satellitenempfangsantenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) verlangt von den Bekl. (Mieter) die Beseitigung einer Satellitenempfangsantenne, die diese auf dem Balkon der Mietwohnung aufgestellt haben. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG die Berufung als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Kl. hatte keinen Erfolg
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Berufung sei unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzende Beschwerdewert richte sich nach den Kosten für die erstrebte Beseitigung der Parabolantenne. Diese seien mit höchstens 300 € zu veranschlagen, weil die Antenne nicht fest mit dem Haus verbunden sei, sondern in einem mit Beton ausgegossenen Eimer stehe. Ein höherer Beschwerdewert ergebe sich auch nicht, wenn entsprechend der Auffassung der Kl. daneben ihr Interesse an der Beseitigung einer optischen Beeinträchtigung des Mietobjektes bei der Bemessung des Wertes berücksichtigt würde. Die Parabolantenne stelle nach dem von der Kl. vorgelegten Foto keine nennenswerte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Mietobjektes dar, weil sie zurückversetzt hinter der Balkonbrüstung stehe und damit nicht aus der Fassade des Mietobjektes hervorrage; sie stelle sich wie jeder andere etwas größere auf dem Balkon abgestellte Gegenstand dar.
4 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Da die maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Beschwerdewerts bei Klagen auf Beseitigung einer von dem Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne von der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt werden, ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
5 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
6 Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für die Zulässigkeit der Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 € übersteigt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschluß vom 9. Februar 2006 ‑ IX ZB 310/04, FamRZ 2006, 620 unter II 2 a; Beschluß vom 9. Juli 2004 ‑ V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a m. w. N.). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beschwerdewert bei einer Beseitigungsklage vom Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist. Die Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluß vom 9. Februar 2006, aaO., unter II 2 a aa; Senatsbeschluß vom 9. Juni 2004 ‑ VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 unter II 2 b). Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall.
7 a) Rechtsprechung und Schrifttum stellen bei der Bemessung des Streitwertes einer Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne und entsprechend bei der Festsetzung des Beschwerdewertes für den in erster Instanz unterlegenen Vermieter teilweise ‑ wie dies auch der Auffassung des Berufungsgerichts entspricht ‑ ausschließlich auf die Kosten der Beseitigung ab (LG München I WuM 1993, 745; LG Kiel WuM 1996, 632; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, MietR, 8. Aufl., § 535 Rdn. 404; Schmidt-Futterer/Blank, aaO., § 541 Rdn. 29; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdn. 327). Andere berücksichtigen sowohl die Kosten der Beseitigung als auch das Interesse des Vermieters an der Erhaltung des optischen Gesamteindrucks des Hauses (LG Frankfurt WuM 2002, 378 = JurBüro 2002, 531 = ZMR 2002, 758; Schmittmann, JurBüro 1995, 509, 510). Eine dritte Auffassung hält dagegen nur den Wert der Beeinträchtigung des Vermieters durch eine optische und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses für maßgeblich (LG Bonn WuM 1993, 468; LG Berlin GE 1993, 805; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., VIII Rdn. 239a; Schneider, JurBüro 2002, 532).
8 Nach Ansicht des Senats entspricht allein die letztgenannte Auffassung dem Zweck des § 3 ZPO bei der Bemessung des Beschwerdewertes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwer richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelkl. an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGHZ 128, 85, 88). Dieses Interesse ist beim Kl., dessen Klage in erster Instanz abgewiesen worden ist und der sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, identisch mit dem Wert seiner Klage. Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein durch das Interesse des Kl. an der Beseitigung bestimmt (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 47 "Abwehrklage"). Dieses bemißt sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1986 ‑ V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Urteil vom 6. November 1998 ‑ V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749; MünchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdn. 45). Dafür ist ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne allenfalls mittelbar von Bedeutung, wenn man ‑ bei einer mit der Anbringung der Antenne verbundenen Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz ‑ die auf die Wiederherstellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertminderung betrachtet. Fehlt es wie hier an einer Substanzbeeinträchtigung, ist der Beseitigungsaufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachlässigen. Unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungskosten beeinträchtigt die Parabolantenne in einem solchen Fall den Wert des Gebäudes nicht mehr als jeder andere Gegenstand, den ein Mieter am Ende der Mietzeit möglicherweise vertragswidrig in den Mieträumen zurückläßt.
9 Etwas anderes gilt dagegen für den Mieter, der zur Beseitigung der Antenne verurteilt worden ist. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von derjenigen des Vermieters abweichen kann (BGHZ 124, 313, 315 ff.; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2005 ‑ XII ZR 104/02, WuM 2005, 525, unter II 2), kommt es auf die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an (LG Berlin GE 2001, 1468; Schneider, aaO.). Ob und mit welchem Wert darüber hinaus das Interesse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen dessen Beschwer mit bestimmt (vgl. LG Erfurt GE 2001, 1467; Schmidt-Futterer/Blank, aaO.; Blank/Börstinghaus, aaO.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
10 b) Das Berufungsgericht hat den Wertverlust, den die Kl. durch die Anbringung und den weiteren Verbleib der Satellitenempfangsantenne auf dem Balkon der Wohnung der Bekl. erleidet, selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung von Beseitigungskosten mit nicht mehr als 300 € bewertet. Da die Antenne nicht durch Substanzeingriffe mit dem Balkon verbunden, sondern in einem mit Beton gefüllten Eimer aufgestellt ist, hat es dabei zu Recht allein auf die optische Beeinträchtigung des Hauses der Kl. abgestellt. Diese hat es als gering bewertet, weil die Antenne sich nicht anders darstelle als jeder andere etwas größere Gegenstand, der auf dem Balkon abgestellt sei. Die genannte tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn es ‑ wie die Rechtsbeschwerde geltend macht ‑ so sein sollte, daß die Balkone am Haus der Kl. nach den mietvertraglichen Vereinbarungen nur zum Abstellen von Balkon- oder Gartenmöbeln benutzt werden dürfen, soweit die abgestellten Gegenstände ‑ wie die Satellitenempfangsantenne ‑ nicht vollständig von der blickdichten Balkonbrüstung verdeckt werden. Die auf seiten der Kl. mit der von den Bekl. angebrachten Satellitenempfangsantenne verbundene Vermögensminderung hängt zwar nicht nur von der architektonischen Gestaltung des Hauses, sondern auch davon ab, ob und welche sonstigen Gegenstände sich im übrigen regelmäßig und von außen sichtbar auf den Balkonen am Haus der Kl. befinden. Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch keinen ‑ vom Beschwerdegericht übergangenen ‑ Sachvortrag der Kl. auf, aus dem sich ergeben könnte, daß die Anbringung der Satellitenempfangsanlage durch die Bekl. eine nachteilige Veränderung des vorherigen optischen Gesamteindrucks des Hauses zur Folge hat, die eine Wertminderung von mehr als 600 € verursacht. Sie geht vielmehr selbst davon aus, daß der von einer Parabolantenne ausgehenden optischen Beeinträchtigung erfahrungsgemäß ein Wert von lediglich "über 500 €" beizumessen ist.
Leitsatz
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Hunde und Satellitenschüsseln haben eines gemeinsam: Bei Klagen des Vermieters auf Beseitigung kommt man nicht in die Berufung. Bei der Vermieterklage richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine von der Antenne verursachte Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter installierte auf dem Balkon der Mietwohnung mittels eines mit Beton gefüllten Eimers eine Satellitenantenne. Das AG wies die Beseitigungsklage ab, das LG hielt die Berufung für unzulässig. Gemessen an den Beseitigungskosten der Antenne betrage der Beschwerdewert höchstens 300 Euro. Die Antenne stelle auch nach dem vom Vermieter vorgelegten Foto keine nennenswerte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Mietobjektes dar, weil sie zurückversetzt hinter der Balkonbrüstung stehe.
Der Beschluß
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Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und schloß sich der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung an, wonach nur der Wert der Beeinträchtigung des Vermieters durch eine optische und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses maßgeblich sei. Ein zu erwartender Aufwand bei der Beseitigung der Antenne sei allenfalls mittelbar von Bedeutung, wenn man die auf die Wiederherstellung des Gebäudes entfallenden Kosten als Anhaltspunkt für die Wertminderung betrachte. Fehle es an einer Substanzbeeinträchtigung, sei der Aufwand bei der Bemessung des Wertverlustes zu vernachlässigen.
Etwas anderes gelte dagegen für den Mieter, der zur Beseitigung der Antenne verurteilt worden sei. Bei der Bewertung seiner Beschwer, die von derjenigen des Vermieters abweichen könne, komme es auf die für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen an. Ob und mit welchem Wert darüber hinaus das Interesse des Mieters am Empfang von zusätzlichen Fernsehprogrammen dessen Beschwer mitbestimme, bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
In der Sache selbst meint der BGH, daß die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdewerts mit 300 Euro nicht zu beanstanden sei. Die Rechtsbeschwerde zeige auch keinen Sachvortrag des Vermieters auf, wonach die Anbringung der Satellitenanlage durch den Mieter eine nachteilige Veränderung des vorherigen optischen Gesamteindrucks des Hauses zur Folge habe, die eine Wertminderung von mehr als 600 Euro (Berufungswert) rechtfertige.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der vorliegende Beschluß ist wortgleich mit dem vom 17. Mai 2006 zum Aktenzeichen VIII ZB 32/05. Auch hier hatte der Mieter die Parabolantenne in einem mit Beton ausgegossenen Eimer auf einer überdachten Loggia, zurückversetzt hinter die sichtundurchlässige Balkonbrüstung, aufgestellt.
Bei den vorliegenden Sachverhalten handelt es sich um Ausnahmekonstellationen, weil die Satellitenantenne "mobil" aufgestellt worden war. Insofern kam es auf einen zu erwartenden Aufwand bei der Beseitigung der Antenne nicht an. Das kann bei anderer Installation anders sein - worauf der BGH ausdrücklich hinweist. Die optische Beeinträchtigung kann ebenfalls von Bedeutung sein und durchaus zu einem Wert von über 600 Euro führen mit der Folge, daß eine entsprechende amtsgerichtliche Entscheidung berufungsfähig sein kann. Auf Vermieterseite muß insofern auf einen entsprechenden Klagevortrag geachtet werden.