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Rechtsmittelbeschwer bei Ausschließung der Zwangsvollstreckung

BGHVIII ZB 60/0712.03.2008GE 2008, 668

ZPO §§ 3, 8, 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsmittelbeschwer bei Ausschließung der Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsabwehrklage; Mitbesitz; Räumung einer Bodenkammer; Dachboden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes für die von einer Berufung betroffenen Abwehrklagen richtet sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollsteckung. Anwendbar ist § 8 ZPO dann, wenn streitig ist, ob ein mietvertragliches Mitbenutzungsrecht an dem Räumungsgegenstand besteht. Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der anteilig entfallenden Miete anzusetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. sind Eigentümer eines Wohnhauses, in dem die Kl. von der Voreigentümerin eine Wohnung gemietet haben. In dem Gebäude befindet sich im Dachgeschoss unter anderem eine Bodenkammer, die von allen Mietern entsprechend mietvertraglicher Regelung als Trockenboden benutzt wurde. Durch das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 20. März 2006 - 24 C 80/05 - sind die Bekl. verurteilt worden, den Kl. den Mitbesitz an dieser Bodenkammer wieder einzuräumen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Widerklage und begehren, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil insoweit für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht den "Wert" des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 11. Juni 2007 entsprechend der hypothetischen Jahresmiete (12 x 20 €) auf 240 € festgesetzt und durch Beschluss vom 25. Juni 2007 die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen, weil das Amtsgericht die Berufung nicht zugelassen habe und der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Für den Beschwerdewert sei nicht die 3,5fache Jahresmiete maßgeblich, weil nicht § 8 ZPO für die Vollstreckungsabwehrklage gelte, sondern § 3 ZPO.

2 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekl.

II. [...] 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Wert des Beschwerdegegenstands der Berufung der Bekl. übersteigt 600 €.

6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richtet sich die Berechnung des Rechtsmittelstreitwertes für die von der Berufung betroffene Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) nicht nach § 3 ZPO, sondern nach §§ 8, 9 ZPO.

7 Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mithin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04 -, NJW-RR 2006, 1146 f.).

8 Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Einräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - VIII ZB 34/05 -, WuM 2006, 45 f.) und nicht, wie es die Rechtsbeschwerde für richtig hält, nach § 6 ZPO zu bestimmen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Mitbenutzungsrecht der Kl. an dem Trockenboden, dessen Wiedereinräumung die Bekl. durch die Vollstreckungsgegenklage abwehren wollen, fortbesteht. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem die Fortdauer eines Nutzungsrechts an einem vermieteten Raum streitig ist, nicht von Bedeutung (Senatsbeschluss, aaO.).

9 Lässt sich, wie hier, die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Senatsbeschluss vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06 -, GE 2007, 780 = WuM 2007, 283 m. w. N.). Gemäß § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Bekl. hier deshalb nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der auf den Trockenboden anteilig entfallenden Miete. Diese ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit 240 € anzusetzen.

10 Der Wert des mit der Berufung der Bekl. geltend gemachten Beschwerdegegenstands beträgt daher 840 € (3,5 x 240 €) und erreicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 €.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Rechtsmittelstreitwert einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Wert des Anspruchs, der vollstreckt werden soll. Geht es dabei um ein Mietrecht, ist im Zweifel der 3,5fache Jahresbetrag der anteiligen Miete maßgebend.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungsmieter wurde verurteilt, einem Mitmieter den Mitbesitz an einer Bodenkammer (Trockenboden) wieder einzuräumen. Dagegen wenden sich die Beklagten und begehren, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil für unzulässig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen und dabei den Berufungswert entsprechend der hypothetischen Jahresmiete für den Bodenraum auf 240 € festgesetzt, womit die Berufungssumme nicht erreicht war. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der VIII. Senat des BGH kam zu dem Ergebnis, dass sich der Rechtsmittelstreitwert nicht nach § 3 ZPO richtet, sondern für die Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, mithin nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Betragsmäßig richte sich der Wert nach § 8 ZPO, weil streitig sei, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Mitbenutzungsrecht an dem Trockenboden, dessen Wiedereinräumung die Beklagten durch die Vollstreckungsabwehrklage abwehren wollten, fortbestehe. Lasse sich - wie vorliegend - die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermitteln, sei § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar. Mithin bemesse sich der Wert der Beschwer nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der auf den Trockenboden anteilig entfallenden Miete. Der Wert betrage daher 3,5 x 240 € und erreiche danach die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 €.