Rechtsmittelbeschwer bei Auskunftsklage
EGZPO § 26 Nr. 8 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelbeschwer bei Auskunftsklage; Erteilung einer Auskunft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist der dafür erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen. Das gilt auch bei Titulierung des Auskunftsanspruchs und Zurückverweisung hinsichtlich der im übrigen abgewiesenen Stufenklage.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) aber unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, 20.000 € übersteigt, sondern lediglich 500 € beträgt.
2 Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist für die Bemessung der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie etwaige - hier nicht gegebene - Geheimhaltungsinteressen (vgl. nur BGHZ 128, 85). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Berufungsgericht das die Stufenklage insgesamt abweisende erstinstanzliche Urteil aufhebt, den Auskunftsanspruch zuspricht und im Übrigen den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurückverweist (BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 m. w. N.; v. II. Februar 2008 - II ZR 314/06 Rn. 2).
3 2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bemisst der Senat vorliegend den Aufwand an Kosten und Zeit auf 500 €. Für die Bekl. kann es nur einen minimalen Zeitaufwand erfordern, festzustellen, welche Beträge von ihr im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 28. April 2005 durch Zahlung des Zwangsverwalters hinsichtlich der Wohnung der Kl. in der D. in L. vereinnahmt worden sind.
4 Einen größeren Aufwand hat die Bekl. weder dargelegt noch geltend gemacht. Sie meint lediglich unter Verkennung der angeführten Rechtsprechung, es könne für die mit der Beschwerde geltend zu machende Beschwer auf den Wert des vom Landgericht abgewiesenen Zahlungsanspruchs abgestellt werden.
Leitsatz
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Auch bei Titulierung des Auskunftsanspruchs und Zurückverweisung hinsichtlich der im Übrigen abgewiesenen Stufenklage richtet sich die Beschwer nach dem für die Auskunft erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Beträge der Beklagte durch Zahlung des Zwangsverwalters hinsichtlich ihrer Wohnung vereinnahmt hatte, und auf Rückzahlung derselben. Die erste Instanz wies die Klage insgesamt ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, sprach den Auskunftsanspruch zu und verwies den Rechtsstreit hinsichtlich der weiteren Stufe an die erste Instanz zurück. Gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Verurteilung zur Auskunft richtete sch die Beschwerde des Beklagten.
Der Beschluss
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Der BGH wies die Beschwerde zurück, da der Wert der Beschwer nur 500 € betrage.
Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft sei nur der dafür erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, der hier mit 500 € anzusetzen sei. Das gelte auch bei Titulierung des Auskunftsanspruchs und Zurückverweisung hinsichtlich der im Übrigen abgewiesenen Stufenklage.