Rechtsmittelbeschwer für Beschlussanfechtung über Beiratsentlassung
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 € anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24. Juli 2015 wurde zu TOP 4 die Entlastung des Verwaltungsbeirats beschlossen. Das Amtsgericht hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Kl. abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl. als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Bekl. beantragen, will die Kl. weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.
II. 2 Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht. Die Beschwer der Kl. bestimme sich einerseits nach möglichen Ansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat und andererseits nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit diesem habe. Während dieser Wert bei dem Verwalter mit 1.000 € anzusetzen sei, erscheine hinsichtlich der Entlastung des Verwaltungsbeirats die Hälfte dieses Wertes von 500 € als angemessen.
III. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist ein Zulassungsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO gegeben.
4 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Beschluss keine Sachverhaltsdarstellung enthält. Allerdings müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rn. 2). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil sich der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt den Entscheidungsgründen in gerade noch ausreichender Weise entnehmen lässt.
5 b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber aus dem Umstand, dass die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Entlastung des Verwaltungsbeirats gerichteten Anfechtungsklage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so dass grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen ist.
6 2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.
7 a) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer der Kl. im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneinen.
8 aa) Entschieden hat der Senat bereits, dass das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat, zu bestimmen ist. Den Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, setzt der Senat, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € an (Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10 ff.). Er tritt regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen den Verwalter hinzu (näher Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rn. 11 f.).
9 bb) Wird - wie hier - die Entlastung des Verwaltungsbeirats erfolglos angefochten, wird der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem hat, teilweise ebenfalls mit 1.000 € bemessen (vgl. LG München I, Urteil vom 2. November 2015 - 1 S 19287/13 WEG, juris Rn. 14; AG Hamburg, ZMR 2012, 586). Nach verbreiteter Auffassung soll dagegen nur ein Wert von 500 € anzusetzen sein, soweit besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen (jeweils zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378; LG Lüneburg, ZMR 2012, 296, 297; AG Kassel, Urteil vom 30. Juni 2016 - 800 C 4322/15, juris Rn. 38; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rn. 18). Insoweit wird das klägerische Interesse teils ohne Rücksicht auf bestimmte Forderungen, wegen derer die Entlastung verweigert werden soll, pauschal mit 500 € veranschlagt (so zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378), was offenbar das Berufungsgericht für richtig hält. Andere Gerichte rechnen den Wert von 500 € zu dem klägerischen Anteil an möglichen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat hinzu (so für die Rechtsmittelbeschwer LG Düsseldorf, ZMR 2014, 389 f.).
10 cc) Der Senat hält die zuletzt genannte Vorgehensweise für zutreffend. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 € anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.
11 (1) Das Interesse an der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat ist regelmäßig mit 500 € zu veranschlagen. Angesichts der unterstützenden Funktion des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich zu dem Verwalter geringeren Umfangs seiner Tätigkeit erscheint die überwiegende gerichtliche Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.000 € zugrunde zu legen ist.
12 (2) Ebenso wie bei dem Verwalter (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rn. 11 f.; Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rn. 10) treten etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, zu diesem Wert hinzu. Maßgeblich ist insoweit der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob das Bestehen von Ersatzansprüchen möglich erscheint, so dass die Entlastung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit und ggf. durch eine Sachentscheidung zu klären (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rn. 8 ff.).
13 dd) Daran gemessen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass das Berufungsgericht die Beschwer pauschal mit 500 € bemisst, ohne sich damit auseinanderzusetzen, womit die Kl. die Anfechtung der Entlastung begründet. Sollte sie sich auf konkrete Forderungen stützen, wäre ihr Anteil hieran zu dem Wert von 500 € hinzuzurechnen. Ob die so ermittelte Beschwer der Kl. die Berufungssumme von 600 € übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen und auf die tatbestandlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht Bezug genommen hat.
14 b) Zudem hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachzuholen. Dies wäre veranlasst gewesen, weil das Amtsgericht den Wert der auf TOP 4 bezogenen Anfechtungsklage mit 1.000 € bemessen hat, und daher aus seiner Sicht keinen Anlass hatte, gemäß § 511 Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rn. 15 m.w.N.). Ob ein Grund für die Zulassung bestand, kann der Senat nicht beurteilen, weil es an näheren Feststellungen fehlt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Aufgehoben und zurückverwiesen.
Verwirft das Landgericht die Berufung als unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht 600 € übersteigt, ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Angefochten ist die am 24. Juli 2015 beschlossene Entlastung des Verwaltungsbeirats. Das AG hat die Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen die Rechtsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das LG die Berufung als unzulässig verworfen hat. Aus dem Umstand, dass die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Entlastung des Verwaltungsbeirats gerichteten Anfechtungsklage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ist auch die grundsätzliche Bedeutung der Sache anzunehmen. Mit der vom LG gegebenen Begründung lässt sich eine 600 € übersteigende Beschwer der Klägerin nicht verneinen. Wird die Entlastung des Verwalters angefochten, beträgt die Beschwer regelmäßig 1.000 € (BGH, GE 2011, 827), wobei der Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen den Verwalter hinzuzurechnen ist (BGH, GE 2016, 659). Dementsprechend ist bei der Anfechtung der Beiratsentlastung entsprechend vorzugehen, indem von einem Ausgangswert von 500 € auszugehen ist, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird. Daran gemessen durfte das LG die Beschwer nicht pauschal mit 500 € annehmen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, womit die Klägerin die Anfechtung der Entlastung begründet hat. Insoweit hat das LG auch keine Feststellungen getroffen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Außerdem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachzuholen. Dies wäre notwendig gewesen, weil das AG den Wert der Anfechtungsklage sogar mit 1.000 € bemessen hat und daher für das AG keine Veranlassung bestand, gemäß § 511 Abs. 4 ZPO selbst über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Ob ein Grund für die Zulassung bestand, konnte der BGH nicht beurteilen, weil es an näheren Feststellungen zur Höhe etwaiger Ersatzansprüche gegen den Beirat fehlt. Dagegen hat der BGH in der fehlenden Sachverhaltsdarstellung in der angegriffenen Entscheidung allein noch keinen Zulassungsgrund gesehen. Allerdings müssen Entscheidungen, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist der BGH zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der regelmäßig die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht. So verhält es sich jedoch hier nicht, weil sich der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt den Entscheidungsgründen „in gerade noch ausreichender Weise“ entnehmen lässt. Allerdings fehlen Feststellungen zur Höhe etwa geltend gemachter Ersatzansprüche des Anfechtungsklägers gegen den Beirat, was von der Vorinstanz noch nachzuholen ist.