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Rechtsmittelbeschwer, Gebührenstreitwert, Dauerwohnrecht

BGHIII ZR 222/1829.11.2018GE 2019, 184

ZPO §§ 8, 9; GKG § 41 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Bemessung des Streitwerts richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO (Rechtsmittelbeschwer) bzw. § 41 Abs. 1 GKG (Gebührenstreitwert), wenn sich der auf Räumung und Herausgabe verklagte Besitzer gegenüber dem klageführenden Eigentümer darauf beruft, dass ihm aus einem zwischen dem Kläger und einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag ein Recht auf Übertragung eines darin vereinbarten - objektbezogenen - Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. verlangt von der Bekl. die Herausgabe und Räumung einer Gartenparzelle, die mit einem als Dauerwohnung genutzten Bungalow bebaut ist. Die Kl. hatte mit der 2015 verstorbenen Großmutter der Bekl. am 19. Juni 2001 eine Nutzungsvereinbarung geschlossen (Anlage B 4), wonach jede Weitergabe des Dauerwohnrechts „als Einzelfallprüfung durch den Gemeindekirchenrat [der Kl.] entschieden [wird]“ (§ 2 Abs. 3 Buchst. c). Die Kl. stützt ihren Anspruch auf § 985 BGB. Die Bekl. hat demgegenüber eingewandt, die Kl. sei aus dem Vertrag vom 19. Juni 2001 dazu verpflichtet, der Übertragung des - objektbezogenen - Dauerwohnrechts an sie, die Bekl., zuzustimmen. Das Amtsgericht hat die Bekl. antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe verurteilt. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II. 2 1. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer der Kl. (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) beträgt 2.063,46 €.

3 a) Maßgeblich für die Wertbemessung (§ 2 ZPO) ist insoweit entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 1. Februar 2018 - 8 W 11/18) nicht § 6 ZPO, sondern die Regelung in den §§ 8, 9 ZPO.

4 aa) Die Parteien streiten über das Bestehen eines Pachtverhältnisses mit der Folge der Anwendbarkeit von § 8 ZPO. Die Bekl. stützt sich für ihr vermeintliches Besitzrecht nämlich auf den Nutzungsvertrag vom 19. Juni 2001. Ob dieser als gewöhnlicher Pachtvertrag oder als Kleingartenpachtvertrag einzuordnen ist, kann offenbleiben, weil die Vorschriften der §§ 8, 9 ZPO auch auf Kleingartenpachtverträge anwendbar sind (s. z. B. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - III ZR 66/09, BeckRS 2010, 1705 Rn. 9; vom 26. November 2015 - III ZB 84/15, NJW-RR 2016, 506 Rn. 6 und vom 18. Mai 2017 - III ZR 525/16, NZM 2017, 525, 526 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Zwar ist die Bekl. nicht Partei des Nutzungsvertrags vom 19. Juni 2001 gewesen und findet § 8 ZPO grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit gegen einen außerhalb des Miet- oder Pachtverhältnisses stehenden Dritten geführt wird (s. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 8 Rn. 4; MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 8 Rn. 8; BeckOK/Wendtland, ZPO, § 8 Rn. 3 [Stand: 15. September 2018]). Die Bekl. beruft sich jedoch darauf, dass ihr aus dem Nutzungsvertrag vom 19. Juni 2001 ein Recht auf Übertragung des - objektbezogenen - Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe. Es geht dementsprechend darum, ob die Bekl. aus dem (Kleingarten-) Pachtvertrag vom 19. Juni 2001 als nunmehr (bzw. künftig) Nutzungsberechtigte ein Besitzrecht für sich in Anspruch nehmen kann oder nicht. Dies reicht für die Anwendung von § 8 ZPO aus. Der vom Kammergericht zitierte Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. August 2016 (V ZR 9/16, BeckRS 2016, 16090) betrifft den Fall der Herausgabe eines vom Kl. an den Bekl. verkauften Grundstücks und ist für die vorliegende Sache nicht einschlägig.

5 bb) Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses - wie hier - weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 aaO.; vom 26. November 2015 aaO. und vom 18. Mai 2017 aaO., jeweils m.w.N.).

6 b) Demzufolge richtet sich der Wert der Beschwer der Kl. nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des für streitige Gartenparzelle zu entrichtenden Pachtzinses. Dieser beläuft sich auf monatlich 49,13 €, so dass sich ein Beschwerdewert von 2.063,46 € ergibt.

7 2. Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach dem einfachen Betrag des Jahrespachtzinses für die von der Bekl. genutzte Gartenparzelle (= 589,56 €). Wie oben (zu 1 a aa) ausgeführt, ist die Bekl. nicht als außerhalb des Nutzungsverhältnisses stehende Dritte anzusehen. Beruft sich die auf Räumung und Herausgabe verklagte Partei - wie hier die Bekl. - auf ein Besitzrecht aus einem (Kleingarten-) Pachtvertrag, so genügt dies gerade auch im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck dieser Streitwertregelung für die Anwendung von § 41 GKG.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsmittelbeschwer richtet sich nach §§ 8, 9 ZPO sowie der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich der auf Räumung und Herausgabe verklagte Besitzer gegenüber dem Eigentümer darauf beruft, dass ihm aus dem geschlossenen Pachtvertrag ein Recht auf Übertragung eines darin vereinbarten – objektbezogenen – Dauerwohnrechts zustehe.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (eine Kirchengemeinde) verlangt von der Beklagten die Herausgabe und Räumung einer Gartenparzelle, die mit einem als Dauerwohnung genutzten Bungalow bebaut ist. Die Klägerin hatte mit der verstorbenen Großmutter der Beklagten 2001 eine Nutzungsvereinbarung geschlossen, wonach jede Weitergabe des Dauerwohnrechts als Einzelfallprüfung durch den Gemeindekirchenrat entschieden werde. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 985 BGB. Die Beklagte wendete demgegenüber ein, die Klägerin sei aus dem Vertrag mit ihrer Großmutter verpflichtet, der Übertragung des – objektbezogenen – Dauerwohnrechts an sie zuzustimmen. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage unter Änderung des amtsgerichtlichen Urteils ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH setzte den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer unter Hinweis auf § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf 2.063,46 € fest. Maßgeblich für die Wertbemessung (§ 2 ZPO) sei insoweit entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 1. Februar 2018 - 8 W 11/18) nicht § 6 ZPO, sondern die Regelung in den §§ 8, 9 ZPO. Die Parteien würden über das Bestehen eines Pachtverhältnisses mit der Folge der Anwendbarkeit von § 8 ZPO streiten. Die Beklagte stütze sich für ihr vermeintliches Besitzrecht auf den mit ihrer Großmutter geschlossenen Nutzungsvertrag. Zwar sei die Beklagte nicht Partei dieses Vertrages gewesen und finde § 8 ZPO grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit gegen einen außerhalb des Miet- oder Pachtverhältnisses stehenden Dritten geführt werde. Die Beklagte beruft sich jedoch darauf, dass ihr aus dem Nutzungsvertrag ein Recht auf Übertragung des – objektbezogenen – Dauerwohnrechts und somit ein Besitzrecht zustehe. Es gehe dementsprechend darum, ob die Beklagte aus dem Pachtvertrag als nunmehr (bzw. künftig) Nutzungsberechtigte ein Besitzrecht für sich in Anspruch nehmen könne oder nicht. Das reiche für die Anwendung von § 8 ZPO. Sei das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses – wie hier – weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so sei im Rahmen der Wertbemessung die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages entsprechend anzuwenden. Daraus ergebe sich bei Berücksichtigung des zu entrichtenden Pachtzinses ein Beschwerdewert von 2.063,46 €.

Der Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens richte sich gemäß § 41 Abs. 1 die GKG nach dem einfachen Betrag des Jahrespachtzinses für die von der Beklagten genutzte Gartenparzelle (589,56 €). Da die Beklagte nicht als außerhalb des Nutzungsverhältnisses stehende Dritte anzusehen sei, genüge das gerade auch im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck dieser Streitwertregelung für die Anwendung von § 41 GKG.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001) war die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € überstieg. Die Regelung sollte bis einschließlich 31. Dezember 2014 gelten, ist jedoch bisher jeweils jährlich verlängert worden, zuletzt auch für das Jahr 2019.