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Rechtsmittelbeschwer bei Verfahrenstrennung

BGHV ZB 108/1804.04.2019unveröffentlicht

ZPO § 145, § 511 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer unzulässigen Trennung im Sinne von § 145 ZPO kommt eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Bekl. ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat den Bekl. zur Zahlung rückständigen Hausgelds von 466,72 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von 33 € erledigt ist. Die von dem Bekl. zuvor mit Schriftsätzen vom 12. Mai 2015 und vom 8. Januar 2018 eingereichten Widerklagen hatte das Amtsgericht abgetrennt. Das Landgericht hat die Berufung des Bekl. als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Bekl. mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Kl. beantragt.

II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 499,72 € (Zahlungsverurteilung 466,72 € zuzüglich Erledigungsfeststellung in Höhe von 33 €) und übersteigt deshalb die Berufungssumme von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht. Die durch das Amtsgericht abgetrennten Widerklagen seien bei der Berechnung der Berufungssumme nicht heranzuziehen. Die Prozesstrennung sei gemäß § 145 ZPO zulässig gewesen, da kein rechtlicher Zusammenhang zwischen der auf Zahlung von Hausgeld gestützten Klage und den von dem Bekl. mit den Widerklagen geltend gemachten Gegenansprüchen bestehe. Ob der Einwand des Bekl. berechtigt sei, die Widerklagen hätten nicht abgetrennt werden dürfen, da sie mangels Zustellung noch nicht „erhoben“ worden seien, bedürfe keiner Entscheidung. Fehle es an der Erhebung der Widerklagen, könnten sie jedenfalls nicht für die Berechnung der Berufungssumme herangezogen werden.

III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

5 2. Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung des Bekl. nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es deshalb unter diesem Gesichtspunkt nicht. Hierfür kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht die Abtrennung der Widerklagen deshalb als unzulässig hätte ansehen müssen, weil das Amtsgericht - so die auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30. Oktober 1956 - I ZR 82/55, NJW 1957, 183) gestützte Ansicht des Bekl. - anstelle der Abtrennung ein Teilurteil über die entscheidungsreife Klage hätte erlassen müssen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte sich hierdurch die Beschwer des Bekl. nicht um den Wert der Widerklagen erhöht.

6 a) Anders als der Bekl. meint, führt nämlich eine unzulässige Trennung im Sinne von § 145 ZPO - hier gemäß Abs. 2 der Vorschrift - als solche nicht (gleichsam automatisch) dazu, dass sich die Rechtsmittelsumme aus dem Gesamtstreitwert der getrennten Verfahren errechnet. Eine solche Aussage lässt sich insbesondere dem Urteil des I. Zivilsenats vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, NJW 1995, 3120) nicht entnehmen. Der Entscheidung lag eine willkürliche Trennung des Rechtsstreits in mehrere einzelne Verfahren durch ein Berufungsgericht zugrunde. Im Anschluss ergingen in sämtlichen durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren Urteile des Berufungsgerichts, die von der unterlegenen Partei angefochten wurden, so dass alle Einzelverfahren in die Revisionsinstanz gelangt waren. Bei dieser Sachlage konnten die aufgrund der willkürlichen und damit unwirksamen Verfahrenstrennung ergangenen Urteile des Berufungsgerichts als nur äußerlich getrennte Teile einer und derselben einheitlichen Entscheidung angesehen werden. Maßgebend für den Wert der Beschwer war hiernach die Summe der von der dortigen Kl. in den jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ansprüche (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120; vgl. hierzu auch Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216). Da eine Prozesspartei nur durch eine rechtskraftfähige Entscheidung beschwert sein kann, kommt bei einer unzulässigen Trennung im Sinne von § 145 ZPO eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216).

7 b) Hier ist aber bislang nur eine Entscheidung über einen Teil des bisher einheitlichen Rechtsstreits ergangen und angefochten worden, nämlich über die Klage, während der abgetrennte Teil (Widerklagen) weiterhin in der unteren Instanz anhängig ist. Ob auch insoweit ein Urteil ergehen wird und welchen Inhalt dieses gegebenenfalls haben wird, insbesondere, ob und inwieweit der Bekl. dadurch beschwert werden wird, ist derzeit ungewiss. Deshalb ist es nicht möglich, den von dem hier angegriffenen Urteil des Amtsgerichts nicht erfassten Teil des Streitgegenstandes bei der Berechnung der durch das Urteil geschaffenen Beschwer des Bekl. zu berücksichtigen.

8 3. Der Rechtsstreit gibt auch keine Veranlassung, zur Fortbildung des Rechts eine Leitentscheidung zu der Frage der Bestimmung der Rechtsmittelfähigkeit von aus unzulässigen Verfahrenstrennungen resultierenden Urteilen zu treffen. Selbst wenn die Auffassung des Bekl. richtig wäre, dass sich eine wegen bestehender Entscheidungsreife unzulässige Verfahrenstrennung im Ergebnis als Teilurteil nach § 301 ZPO darstellte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. Mai 1998 - 2Z BR 77/98, juris Rn. 12, 16), führte dies nicht zu einer höheren Beschwer des Bekl. Abgesehen davon, dass der Erlass eines Teilurteils hier nicht unzulässig gewesen sein dürfte, liegt eine rechtskraftfähige Entscheidung nur bezogen auf die Klage vor (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216).

9 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Wert einer vom AG abgetrennten und noch nicht entschiedenen Widerklage kann für die Bemessung der Beschwer in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden WEG. Das AG hat den Beklagten zur Zahlung rückständigen Hausgelds von 466,72 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie die Erledigung der Hauptsache in Höhe von 33 € festgestellt. Die von dem Beklagten zuvor eingereichten Widerklagen hat das AG abgetrennt. Das LG hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Fortbildung des Rechts geeignet. Selbst eine unzulässige Trennung der Widerklage im Sinne von § 145 ZPO führt nicht dazu, dass sich die Rechtsmittelsumme aus dem Gesamtstreitwert der getrennten Verfahren errechnet. Da eine Prozesspartei nur durch eine rechtskraftfähige Entscheidung beschwert sein kann, kommt bei einer unzulässigen Trennung eine Berechnung der Rechtsmittelbeschwer aus dem einheitlichen Wert des Verfahrens vor der Trennung nur in Betracht, wenn sämtliche durch die Verfahrenstrennung geschaffenen Einzelverfahren in die Rechtsmittelinstanz gelangt sind. Hier ist aber bislang nur die Entscheidung über einen Teil des bisher einheitlichen Rechtsstreit ergangen und angefochten worden, nämlich über die Klage, während der abgetrennte Teil (Widerklagen) weiterhin in der unteren Instanz anhängig ist. Deshalb kann der von dem hier angegriffenen Urteil des AG nicht erfasste Teil des Streitgegenstandes bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Fortbildung des Rechts bedarf es auch keiner Leitentscheidung zu der Frage der Bestimmung der Rechtsmittelfähigkeit von den aus unzulässigen Verfahrenstrennungen resultierenden Urteilen. Selbst bei einer unzulässigen Verfahrenstrennung durch ein Teilurteil würde dies nicht zu einer höheren Beschwer des Beklagten führen. Denn es liegt bisher überhaupt nur eine rechtskraftfähige Entscheidung bezogen auf die Klage vor, nicht aber über die in der ersten Instanz verbliebenen abgetrennten Widerklagen.

VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister

AKD Anwaltskanzlei Dittert