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Rechtsmittelbeschwer bei Nebenforderungen

BGHIV ZB 8/1813.02.2019GE 2019, 456

ZPO §§ 4 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 574 Abs. 2 Nr. 2, 522 Abs. 1 Satz 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO sind bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind; das ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist. Danach sind mit der Berufung weiterverfolgte vorprozessuale Rechtsanwaltskosten auf den nicht mehr streitgegenständlichen Teil der Hauptforderung werterhöhend zu berücksichtigen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Die Kl. begehrt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckung für Schäden, die ihr Hund an ihrer Mietwohnung verursacht hatte. Zunächst hat sie die Feststellung der Deckungspflicht beantragt und den Streitwert auf der Grundlage der erwarteten Reparaturkosten mit 2.500 € angegeben. Nach diesem Gegenstandswert hat die Kl. auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermittelt. Nach einer Einigung mit dem Vermieter hat sie die Klage dahin geändert, dass anstelle der Feststellung der Deckungspflicht die Zahlung von 600 € begehrt wurde.

2 Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Kl. als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet die Kl. sich mit der Rechtsbeschwerde.

3 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Kl. in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17, VersR 2018, 1342 [juris Rn. 6]).

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Berufung der Kl. kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verworfen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

6 a) Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht wird, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind, § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VI ZB 49/12, VersR 2014, 1149 [juris Rn. 5], jeweils m.w.N.).

7 b) Noch in der ersten Instanz ist die Kl. von einer Feststellungsklage mit einem vom Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzten Wert zu einer Zahlungsklage i.H.v. 600 € übergegangen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob darin eine teilweise Klagerücknahme oder - wie die Rechtsbeschwerde meint - eine teilweise Erledigungserklärung lag. Jedenfalls hat sich damit der ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachte, auf den Gegenstandswert des Feststellungsantrags bezogene Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten von 334,75 € als Hauptforderung verselbständigt, soweit die Anwaltskosten einen 600 € übersteigenden Gegenstandswert betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177 [juris Rn. 6]). Dem Wert des Zahlungsantrags (600 €) ist daher ein zur Hauptforderung gewordener Teil der mit der Berufung in ungeminderter Höhe weiterverfolgten Rechtsanwaltskosten hinzuzurechnen, so dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf mehr als 600 € erhöht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Berufung weiterverfolgte Nebenforderungen i. S. d. § 4 Abs. 1 ZPO sind bei der Rechtsmittelbeschwer zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer Deckung für Schäden, die sein Hund an seiner Mietwohnung verursacht hatte. Zunächst hatte er Feststellung der Deckungspflicht beantragt und den Streitwert auf der Grundlage der erwarteten Reparaturkosten mit 2.500 € angegeben. Nach diesem Gegenstandswert hat der Mieter auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ermittelt. Nach einer Einigung mit dem Vermieter hat er die Klage dahin geändert, dass anstelle der Feststellung der Deckungspflicht die Zahlung von 600 € begehrt wurde. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Dagegen wendete sich der Mieter mit der Rechtsbeschwerde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der IV. Senat des BGH hob den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Rechtsbeschwerde sei zulässig und auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletze den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteige der Wert des Beschwerdegegenstands die Wertgrenze von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten erhöhe als Nebenforderung den Streitwert und die Beschwer nicht, solange er neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werde, für dessen Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen seien. Sobald und soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozessgegenstand sei, werde die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst habe und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gebe.

Noch in der ersten Instanz sei der Kläger von einer Feststellungsklage mit einem vom Amtsgericht auf 2.500 € festgesetzten Wert zu einer Zahlungsklage i. H. v. 600 € übergegangen. Es bedürfe hier keiner Entscheidung, ob darin eine teilweise Klagerücknahme oder eine teilweise Erledigungserklärung gelegen habe. Jedenfalls habe sich damit der ursprünglich insgesamt als Nebenforderung geltend gemachte, auf den Gegenstandswert des Feststellungsantrags bezogene Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten von 334,75 € als Hauptforderung verselbständigt, soweit die Anwaltskosten einen 600 € übersteigenden Gegenstandswert beträfen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 62/10, WuM 2011, 177). Dem Wert des Zahlungsantrags (600 €) sei daher ein zur Hauptforderung gewordener Teil der mit der Berufung in ungeminderter Höhe weiterverfolgten Rechtsanwaltskosten hinzuzurechnen, so dass sich der Wert des Beschwerdegegenstands auf mehr als 600 € erhöht habe.