Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtungsklage
ZPO § 544 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelbeschwer bei einschränkungsloser Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und die Bekl. bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 30. April 2017 wurden Beschlüsse über die Genehmigung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 (TOP 3.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 3.4 betreffend die Untergemeinschaft Haus B) und 2016 (TOP 4.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 4.4 betreffend die Untergemeinschaft Haus B) gefasst. Weiter wurde die Entlastung der Hausverwalterin für das Geschäftsjahr 2016 (TOP 6) und die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2017 (TOP 7.1 betreffend die Gesamtgemeinschaft und TOP 7.4 betreffend die Untergemeinschaft Haus B) beschlossen. Zudem wurde ein Antrag der Kl. auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen angebrachten Markierungen abgelehnt (TOP 8.1).
2 Die Kl. verlangt die Beschlüsse für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären, und die Bekl. zu verpflichten, die Markierung auf den Stellplätzen insoweit zu entfernen, als sie eine Zuordnung zu einem bestimmten Sondereigentum enthalten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl., die mit der Revision ihre Klageanträge weiterverfolgen will.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
4 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und erhöht oder ermäßigt sich nicht dadurch, dass bei der Bemessung des Streitwerts auch eine Reihe von anderen Kriterien Berücksichtigung findet; infolgedessen entspricht der gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 3 m.w.N.). Der Wert der Beschwer ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, GE 2015, 912 Rn. 5 m.w.N.).
5 2. Daran gemessen liegt die Beschwer der Kl. unter der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer teilweisen Erledigungserklärung der Kl. in Bezug auf die Anfechtung der zu TOP 6, 7.1, 7.4 und 8.1 gefassten Beschlüsse sowie dem Verpflichtungsantrag ausgegangen ist. Selbst wenn dies nicht der Fall ist und bezüglich dieser Streitgegenstände nicht lediglich das Kosteninteresse maßgeblich wäre, betrüge die Beschwer der Kl. allenfalls 5.570,73 €. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
6 a) Ist - wie hier - die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans abgewiesen worden, bestimmt sich die Beschwer bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungskl. an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 188/16, NZM 2017, 530 Rn. 4 m.w.N.; vgl. zum Wirtschaftsplan Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NZM 2014, 912 Rn. 10). Der auf die Kl. auf die Jahresabrechnung 2015 (Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 3.1 und 3.4) entfallende Anteil beträgt ausweislich der vorliegenden Abrechnungen 1.292,51 € (464,52 € für die Wohnung W 1.05 und 827,99 € für die Wohnung Nr. 68/W 1.06). Für 2016 beträgt der Anteil der Kl. 1.439,62 € (672,71 € für die Wohnung W 1.05 und 766,91 € für die Wohnung W 1.06). Der auf den Wirtschaftsplan für 2017 entfallende Anteil der Kl. beträgt 1.238,60 € (583,49 € für die Wohnung W 1.05 und 655,11 € für die Wohnung W 1.06), woraus sich ein Gesamtbetrag dieser Anfechtungsgegenstände von 3.970,73 € errechnet.
7 b) Bei der Ermittlung der Beschwer für die erfolglose Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu. Dessen Wert ist, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 € anzusetzen (Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 166/13, ZWE 2016, 287 Rn. 10). Da die Kl. besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, beträgt die Beschwer hinsichtlich der abgewiesenen Anfechtungsklage des zu TOP 6 gefassten Beschlusses 1.000 €.
8 c) In Bezug auf die Anfechtung des Negativbeschlusses zu TOP 8.1 (Entfernung der Stellplatzmarkierungen) und dem abgewiesenen Antrag, die Bekl. zu verpflichten, die Markierungen zu beseitigen, ist eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände anzunehmen. Das Berufungsgericht ist mangels anderer Anhaltspunkte von einem Einzelinteresse der Kl. in Höhe von 600 € ausgegangen. Dass dieser Betrag höher anzusetzen wäre, wird in der Nichtzulassungsbeschwerde weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
9 d) Soweit die Kl. der Ansicht ist, dass bei der Ermittlung des Wertes der Beschwer ein ideelles Interesse an der Aufhebung des Urteils zu berücksichtigen sei, weil ihrem in der Eigentümerversammlung anwesenden Gesellschafter in einer in äußerstem Maß ehrverletzenden Weise das Recht zum Verlesen der Begründung seiner Anträge verwehrt worden sei, geht dies fehl. Bei den behaupteten Ehrverletzungen handelt es sich um mittelbare Nachteile, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen von angefochtenen Beschlüssen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 63/18, GE 2019, 315 Rn. 4; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZR 11/14, GE 2015, 252 Rn. 4, jeweils m.w.N.) bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NJW-RR 2020, 1004 Rn. 8). Ansprüche, die der Beseitigung der von der Kl. behaupteten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ihres Gesellschafters dienen, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die von dem Beschwerdeführer darzulegende Beschwer für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist regelmäßig zu unterscheiden von deren Wert als Grundlage für die Kostenerstattung. Ist die Beschlussanfechtungsklage gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung/des Wirtschaftsplans abgewiesen worden, bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses die Beschwer nach dem Anteil des Anfechtungsklägers am Gesamtergebnis der Abrechnung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin (GbR) und die Beklagten bilden eine WEG. Am 30. April 2017 wurden Beschlüsse über die Genehmigung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2015 und 2016 gefasst, weiter wurde die Entlastung der Hausverwaltung für das Geschäftsjahr 2016 und die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2017 beschlossen. Zudem wurde ein Antrag der Klägerin auf Beseitigung der an bestimmten Stellplätzen angebrachten Markierungen abgelehnt. Die Klägerin verlangt, die Beschlüsse für nichtig, hilfsweise für unwirksam zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, die Markierung auf den Stellplätzen insoweit zu entfernen, als sie eine Zuordnung zu einem bestimmten Sondereigentum enthalten. Das AG hat die Klage abgewiesen; das LG hat die Berufung zurückgewiesen, wobei die Revision nicht zugelassen wurde. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Er bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH, GE 2015, 912). Im vorliegenden Fall beträgt die maßgebliche Beschwer der Klägerin allenfalls 5570,73 €.
a) Bei der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans bestimmt sich die Beschwer bei einer einschränkungslose Anfechtung des Beschlusses nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung oder des Wirtschaftsplans, und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt. Dabei ergibt sich hier ein Gesamtbetrag von 3970,73 €.
b) Bei der Beschwer für die erfolglose Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Verwalters tritt der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen diesen hinzu, der mit 1.000 € anzusetzen ist. Ein höherer Wert für etwaige Ersatzansprüche ist hier weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht.
c) Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses über die Entfernung der Stellplatzmarkierungen ist mangels anderer Anhaltspunkte von dem Einzelinteresse der Klägerin in Höhe von 600 € auszugehen.
d) Soweit die Klägerin ein ideelles Interesse an der Aufhebung des Urteils berücksichtigt wissen will, weil ihrem in der Eigentümerversammlung anwesenden Gesellschafter in ehrverletzender Weise das Recht zum Verlesen der Begründung seiner Anträge verwehrt worden sei, geht dies fehl. Bei den behaupteten Ehrverletzungen handelt es sich um mittelbare Nachteile, die ebenso wie die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen von angefochtenen Beschlüssen bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben. Jedenfalls geht es nicht um die Beseitigung der von der Klägerin behaupteten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte ihres Gesellschafters.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Unterschied zum Wert der Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH den für die Kostenerstattung maßgeblichen Wert der Nichtzulassungsbeschwerde auf 23.578,95 € festgesetzt, dieser Wert ist also nicht identisch mit der zuvor errechneten Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister