Rechtsmittelbeschwer
ZPO § 511 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelbeschwer; Mietzahlungsklage
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Mietzahlungsklagen ist für die Bemessung der Beschwer des verurteilten Mieters die Urteilssumme selbst dann maßgebend, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses streiten
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. macht gegen den Bekl. die Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in Gesamthöhe von 67.926,50 DM nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 10.938,66 DM statt. Es hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, das Mietverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung des Bekl. vom 30. Dezember 1997 zum 5. Januar 1998 beendet worden. Seither stünden dem Kl. weder der vertraglich geschuldete Mietzinsanspruch noch Nutzungsentschädigungsansprüche zu. Auf die Berufung des Kl. hat das Oberlandesgericht den Bekl. verurteilt, über den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Betrag hinaus, an den Kl. weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kündigung vom 30. Dezember 1997 sei unwirksam; das Mietverhältnis der Parteien habe im gesamten fraglichen Zeitraum bestanden. Der Bekl., der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, die vom Berufungsgericht mit 56.987,84 DM angenommene Beschwer auf 143.507,84 DM (=73.374,39 e), hilfsweise auf über 60.000 DM (= 30.677,51 e) festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, infolge der Annahme des Berufungsgerichts, daß das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 30. Dezember 1997 nicht beendet worden sei, würde dieses - sollte die Entscheidung rechtskräftig werden - nach der vertraglichen Regelung erst mit Ablauf des 31. Mai 2001 geendet haben. Der Kl. habe bereits mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 den weiteren Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 252.350 DM geltend gemacht. Daher sei zu der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Beschwer entsprechend § 16 GKG mindestens der Mietzins für ein Jahr (86.520 DM) hinzuzurechnen.
II. Die nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässigen Anträge auf Höhersetzung der Beschwer sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Bekl. zutreffend auf 56.987,84 DM festgesetzt.
1. Die Beschwer des Bekl. besteht darin, daß ihn das Berufungsgericht verurteilt hat, über den rechtskräftig vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus an den Kl. weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Für die Anwendung des § 8 ZPO bleibt hier kein Raum. Bei Mietzinsklagen ist für die Bemessung der Beschwer des Bekl. die Urteilssumme selbst dann maßgebend, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrundeliegenden Mietverhältnisses streiten (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 8 Rdn. 7; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 8 Rdn. 4). 2. Dadurch, daß das Berufungsgericht die Kündigung des Bekl. vom 30. Dezember 1997 für unwirksam hält und vom (Fort-) Bestehen des Mietvertrages im gesamten hier streitigen Zeitraum ausgeht, wird der Bekl. nicht zusätzlich beschwert.
Für die Beschwer des Rechtsmittelkl. ist der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - MDR 1996, 960). Das Berufungsgericht hatte über die Wirksamkeit der obengenannten Kündigung bzw. den Bestand des Mietverhältnisses nur als Vorfrage zu befinden. Die Entscheidung hierüber kann daher nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa BGHZ 94, 29, 33).
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