Rechtsmittelbeschwer
ZPO § 511a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelbeschwer; Räumungsurteil mit Abweisung der Fortsetzungswiderklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, wenn ein Mieter zur Räumung verurteilt und seine Widerklage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses abgewiesen wurde.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land ist Eigentümer von Forstgrundstücken in G., die - ohne behördliche Genehmigung - bebaut worden sind. Die Grundstücke waren für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1985 zum Jahreszins von 50 DM an einen Dritten verpachtet, der seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis 1984 an den Bekl. abtrat.
Ende 1991 wurde der Bekl. auf Räumung der Grundstücke und Entfernung der Bebauung in Anspruch genommen. Er erhob Widerklage mit dem Antrag, der Fortsetzung "des Mietverhältnisses" über den 30. September 1985 hinaus zuzustimmen. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt und wies die Klage im übrigen sowie die Widerklage ab.
Mit der Berufung wandte sich der Bekl. gegen den Räumungsausspruch und verfolgte sein Widerklagebegehren weiter. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Berufungssumme 1.500 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Revision des Bekl. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Berufung des Bekl. richte sich gegen seine Verurteilung zur Räumung des Grundstücks und gegen die Abweisung seiner Widerklage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den 30. September 1985 hinaus. Damit wende er sich im wesentlichen gegen eine wirksame Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kl. Insoweit sei der Wert seiner Beschwer nach § 8 ZPO auf den fünfundzwanzigfachen Betrag des einjährigen Zinses begrenzt, also auf 1.250 DM. Das Räumungsverlangen gehe wertmäßig in dem Verlangen auf Zustimmung zur Fortführung des Vertragsverhältnisses auf, so daß sich insgesamt kein höherer Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) ergebe.
2. Dem hält die Revision entgegen, es sei zwar unzutreffend, daß der Wert der Beschwer hinsichtlich des Räumungsausspruchs sich gemäß § 8 ZPO auf 1.250 DM belaufe. Das Berufungsgericht verkenne jedoch, daß die Abweisung der Widerklage, die weiterverfolgt werde, eine selbständige Beschwer begründe, die mindestens ebenfalls mit 1.250 DM zu bewerten sei, richtigerweise sogar weit höher, da der ortsübliche Mietzins für das Wohngebäude bei etwa monatlich 200 DM liege. Der Antrag zur Widerklage sei im Klageantrag nicht enthalten, sondern es handele sich um einen selbständigen Streitgegenstand.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
a) Nach einer teilweise vertretenen Auffassung, die sich im wesentlichen auf den Wortlaut der §§ 2 i. V. m. 5 Hs. 2 ZPO stützt, ist der Gegenstand von Klage und Widerklage nicht nur für den Zuständigkeitsstreitwert, sondern auch für die Rechtsmittelbeschwer niemals zusammenzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1992, 3246 m. w. N.; Glaremin, NJW 1992, 1146). Die herrschende Meinung, die einer teleologischen Auslegung des Reichsgerichts folgt (vgl. RGZ 7, 383; 164, 235; JW 1929, 3161), schränkt hingegen die Regelung des § 5 Hs. 2 ZPO auf den Zuständigkeitsstreitwert ein und bejaht eine Zusammenrechnung für die Rechtsmittelbeschwer, soweit der Gegenstand von Klage und Widerklage nicht wirtschaftlich identisch ist, ähnlich wie es in § 19 Abs. 1 GKG für den Gebührenstreitwert geregelt ist (vgl. die Kommentare zur ZPO von Stein/Jonas/Roth, 21. Aufl. § 5 Rdn. 37 f.; Wieczorek, 2. Aufl., § 5 Anm. C II a; MünchKomm/Lappe § 5 Rdn. 45; Zöller/Schneider, 18. Aufl. § 5 Rdn. 2; Thomas/Putzo, 18. Aufl. § 5 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers, 52. Aufl. § 511 a Rdn. 23; Zim-mermann, 8. Aufl. § 5 Rdn. 3; ferner Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl. S. 107). Der Bundesgerichtshof ist in dem Nichtannahmebeschluß vom 22. September 1988 (III ZR 103/88 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Satz 2 Klage und Widerklage 1) bereits entsprechend dem Standpunkt der herrschenden Meinung grundsätzlich von der Zusammenrechnung ausgegangen, soweit die Gegenstände von Klage und Widerklage nicht zusammenfallen. Diese Auffassung teilt der Senat. § 5 Hs. 2 ZPO will verhindern, daß der Bekl. durch Er-hebung einer Widerklage die Zuständigkeit eines anderen (höheren) Ge-richts erzwingen kann (vgl. Wieczorek, a. a. O. C I), während es bei der Rechtsmittelbeschwer entscheidend auf Umfang und Ausmaß des Unterliegens des jeweiligen Rechtsmittelkl. ankommen muß, das sowohl Klage als auch Widerklage umfassen kann (vgl. etwa Mattern, NJW 1969, 1087, 1088).
b) Das Oberlandesgericht vertritt ersichtlich die Auffassung, daß im vor-liegenden Fall der Gegenstand von Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch ist und in beider Hinsicht gemäß § 8 ZPO keine höhere Bewertung als mit 1.250 DM in Frage kommt. Dies ist nicht zu beanstanden.
Bei der Prüfung, ob der Gegenstand von Klage und Widerklage wirtschaftlich identisch ist, ist nicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstandes zugrunde zu legen, sondern wie bei § 19 Abs. 1 GKG eine Identität der Gegenstände grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nach dem konkreten Sach- und Streitstand der Vorinstanz nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, daß das Gericht beiden Ansprüchen stattgeben könnte (vgl. MünchKomm/Rimmelspacher, aaO. § 511 a Rdn. 25 unter Bezugnahme auf BGHZ 43, 31, 33; Zöller/Schneider, aaO. § 511 a Rdn. 14; Wieczorek, aaO. Anm. D III a 1). Der Anspruch des klagenden Landes auf Räumung der Grundstücke wegen Beendigung des Nutzungsverhältnisses mit dem Bekl. und dessen Widerklage auf Fortsetzung dieses Nutzungsverhältnisses schließen hier einander in der Weise aus, daß die Stattgabe der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage nach sich zieht. Es liegt daher eine wirtschaftliche Identität ihrer Gegenstände mit der Folge vor, daß eine Zusammenrechnung der Werte für die Rechtsmittelbeschwer ausscheidet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 30. Januar 1992 - IX ZR 222/91 -, NJW-RR 1992, 1404; das gleiche gilt hier für den Gebührenstreitwert, vgl. dazu Schneider Anm. KostRspr. GKG § 19 Nr. 141).
Auch der Auffassung der Revision, der Gegenstand der Widerklage gehe über denjenigen der Klage hinaus, kann nicht gefolgt werden. In beider Hinsicht ist nach § 8 ZPO die Höchstgrenze der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinses. Zins in diesem Sinne ist der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins, nicht der Betrag, der nach Ansicht einer Partei als Nutzungsentgelt angemessen wäre (vgl. Hillach/Rohs, aaO. S. 163). Es kommt demnach nicht darauf an, daß der Bekl. in erster Instanz vorgetragen hat, der ortsübliche Mietzins für das streitgegenständliche Objekt liege bei monatlich 200 DM. Maßgebend ist der vertraglich vereinbarte Pachtzins von jährlich 50 DM.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter war zur Räumung verurteilt worden; seine Widerklage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses wies das Gericht ab. Die Berufung des Mieters hing davon ab, ob die Beschwerdesumme von mehr als 1.500 DM erreicht war. Dabei ist nach Auffassung mancher Gerichte der Streitwert von Klage und Widerklage nicht zu addieren.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem hat sich der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung nicht angeschlossen. Im Urteil vom 28. September 1994 führt der BGH aus, daß die Werte von Klage und Widerklage nur dann nicht zu addieren sind, wenn beide wirtschaftlich identisch sind. Dies war freilich in der zu entscheidenden Sache der Fall, so daß die Berufung unzulässig war.