Rechtsmittelbeschwer
WEG §§ 45, 48
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsmittelbeschwer; Beschwer; Anfechtung; Eigentümerbeschluß; Strafanzeige; Rechtsanwalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Wert der Rechtsmittelbeschwer eines Wohnungseigentümers bei der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, durch den der Verwalter ermächtigt wird, gegen einen Familienangehörigen des Wohnungseigentümers unter Einschaltung eines Rechtsanwalts Strafanzeige zu erstatten und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung v. 22.7.1997 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
"Der Verwalter wird ermächtigt, gegen Herrn K. (Bruder der Antragstellerin) Strafanzeige wegen des Verdachts der Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB) zu erstatten unter Einschaltung eines Rechtsanwalts. Der zu beauftragende Rechtsanwalt wird vom Verwaltungsbeirat bestimmt. Ferner wird der Verwalter ermächtigt, aufgrund des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn K. begründbare Schadensersatzansprüche außergerichtlich und gerichtlich gegen diesen unter Einschaltung eines Rechtsanwalts zu erheben. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt durch den Verwaltungsbeirat bestimmt."
Die Antragstellerin hat beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das AG München hat den Antrag mit Beschluß v. 2.12.1997 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das LG München I am 2.2.1998 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf die Beschwer der Antragstellerin zulässig; dies folgt schon aus der Verwerfung der Erstbeschwerde (BGHZ 119, 216/217 f. [= WM 1992, 713]; BayObLGZ 1990, 141/142 [= WM 1990, 620] und st. Rspr.).
2. ...
3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Rechtsmittelbeschwer der Ast. liegt nicht über 1.500 DM, ihre sofortige Beschwerde war daher unzulässig (§ 45 Abs. 1 WEG).
a) Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f. [= WM 1992, 713]; BayObLGZ 1990, 141/143 f. [= WM 1990, 620]; BayObLG WE 1996, 398 und st. Rspr.).
b) Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluß die Beauftragung eines Rechtsanwalts zum Gegenstand hat, bemißt sich der Geschäftswert nach den Kosten, die den Wohnungseigentümern dadurch voraussichtlich entstehen werden, und der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem auf den anfechtenden Wohnungseigentümer entfallenden Betrag (vgl. BayObLG WM 1990, 95; BayObLG WE 1996, 398). Für die Erstattung einer Strafanzeige erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 30 bis 340 DM (§ 91 Nr. 1 BRAGO, vgl. Gerold/Madert BRAGO 13. Aufl. § 91 Rn. 7). Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn der Rechtsanwalt im Anschluß an die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen tätig wird. Im Hinblick darauf und angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft schätzt der Senat die auf die Antragstellerin entfallenden anteiligen Anwaltskosten auf höchstens 300 DM.
Der Senat hat bisher offengelassen, ob die Möglichkeit der gesamtschuldnerischen Haftung jedes einzelnen Wohnungseigentümers grundsätzlich geeignet sein kann, bei der Bemessung des für die Rechtsmittelbeschwer maßgebenden vermögenswerten Interesses eines Rechtsmittelführers an der Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses ins Gewicht zu fallen (vgl. BayObLG WE 1996, 398). Dies kann auch hier dahinstehen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für eine gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der Antragstellerin.
c) Offenbleiben kann auch, ob das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dadurch beeinträchtigt wird, daß die Wohnungseigentümer beschlossen haben, den Verwalter zu ermächtigen, Strafanzeige gegen ihren Bruder zu erstatten, der den gleichen Familiennamen trägt wie sie. Der Senat hat den Geschäftswert eines Eigentümerbeschlusses, der die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Wohnungseigentümers durch einen anderen Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte, auf 1.000 DM bemessen (vgl. BayObLG MT 1992, 25/26 [= WM 1991, 57]). Eine Beschwer der Antragstellerin durch den hier angefochtenen Eigentümerbeschluß wäre jedenfalls niedriger anzusetzen.