Rechtsmittelbelehrung, unrichtige -
BauGB § 217; VwGO § 58
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rechtsmittelbelehrung, unrichtige -; Fristversäumung, - aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde hindert den Lauf der Frist für den Antrag auf ge richtliche Entscheidung entsprechend § 58 VwGO jedenfalls dann, wenn der Be troffene durch die Belehrung auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist (Abgrenzung zu BGHZ 41, 249).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer von bebauten Grundstücken in H., auf denen - sowie in angemieteten Räumen - er eine Strickerei betrieb. Da die Grundstücke des Beteiligten zu 1) für den Ausbau der L 683 gemäß Planfeststellungsbeschluß des Land schaftsverbandes W.-L. (Beteiligter zu 2) vom 10. Mai 1976 benötigt wurden, bean tragte dieser die Einleitung eines Enteig nungsverfahrens, in dessen Verlauf der Be teiligte zu 1 ihm durch Kaufvertrag vom 6. März 1980 die (jetzigen) Flurstücke 216, 217, 218 und 219 zur Größe von 585 m2 für einen Bodenpreis von 99 DM/m2 übertrug, während im übrigen die Entschädigung des Beteiligten zu 1) - einschließlich der Kosten der Betriebsverlagerung -, auf die der Betei ligte zu 2) Abschläge von insgesamt 300.000 DM zahlte, der Entscheidung der Enteignungsbehörde überlassen wurde. Mit Beschluß vom 26. Februar 1982 setzte die Beteiligte zu 3) (Enteignungsbehörde) die Entschädigung des Beteiligten zu 1) für die Übertragung des Grundbesitzes an den Be teiligten zu 2) auf 157.251 DM fest; zugleich behielt sie sich eine spätere Entscheidung über eine Entschädigung des Beteiligten zu 1) für Folgeschäden vor.
Mit Beschluß vom 24. Juni 1994 setzte die Beteiligte zu 3) die von dem Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1 weiter zu zahlende Entschädigung für Folgeschäden auf 61.380 DM zuzüglich 563,03 DM Zinsen so wie 7.507 DM Rechtsverteidigungskosten fest. Da danach die Summe der insgesamt festgesetzten Entschädigungsbeträge 226.701,03 DM betrug, errechnete die Betei ligte zu 3) im Hinblick auf die von der Betei ligten zu 2) geleisteten Abschlagszahlungen eine Überzahlung in Höhe von 73.298,97 DM, die der Beteiligte zu 1) an den Beteiligten zu 2) zurückzuerstatten habe.
Dieser - dem Beteiligten zu 1 am 30. Juni 1994 zugestellte - Entschädigungsfeststel lungsbeschluß enthält (u. a.) folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Wegen der Höhe der Entschädigung steht den Beteiligten innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen."
Unter dem 29. Dezember 1994 reichte der Beteiligte zu 1) beim Landgericht Hagen eine - am 2. Januar 1995 zugestellte - Klage ge gen die Beteiligte zu 2) auf Zahlung einer durch das Gericht zu bestimmenden Ent schädigung, mindestens 950.000 DM nebst Zinsen, ein. Der Beteiligte zu 2) erhob Wider klage auf Rückzahlung von 73.298,97 DM. Das Landgericht Hagen (Zivilkammer) er klärte sich durch Beschluß vom 13. Februar 1996 für sachlich nicht zuständig und verwies die Sache an die Kammer für Baulandsa chen des Landgerichts A. Diese be teiligte durch eine am 31. Mai 1996 zuge stellte Mitteilung die Beteiligte zu 3) an ihrem Verfahren.
Die Kammer für Baulandsachen hat den An trag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Ent scheidung als unbegründet zurückgewiesen und zugleich den Beteiligten zu 1) zur Rück zahlung von 73.298,97 DM an den Beteiligten zu 2) verurteilt. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat die hiergegen ge richtete Berufung des Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurückgewiesen, seine Klage sei mangels Einhaltung der Form- und Fri sterfordernisse der §§ 50 EEG NW, 217 BauGB unzulässig; darüber hinaus sei der Beteiligte zu 2) nicht passivlegitimiert. Hierge gen wendet sich die Revision des Beteiligten zu 1), der sein Entschädigungsbegehren weiterverfolgt und dementsprechend auch weiterhin die Abweisung des Rückzahlungs anspruchs des Beteiligten zu 2) anstrebt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. (...)
2. Indessen hat das Berufungsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht als unzulässig be handelt.
a) Dem Berufungsgericht ist im Ausgangs punkt darin beizutreten - auch die Revision bringt dagegen nichts vor -, daß als Rechts mittel gegen den Entschädigungsfeststel lungsbeschluß der Beteiligten zu 3) vom 24. Juni 1994 nur der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Kammer für Bau landsachen entsprechend § 217 BauGB in Betracht kam, wie sich aus der Verweisung in § 50 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Landesenteignungs- und entschädigungsgesetzes - EEG NW - (GV. NW 1989 S. 366) - das auch für Enteig nungsverfahren zum Vollzug des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein Westfalen einschlägig ist (§ 42 StrWG NW) - ergibt. Durch die Neuregelung des Rechts wegs in § 50 EEG NW i.V.m. § 53 Satz 2 EEG NW wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1990 § 30 des bis dahin in Nordrhein Westfalen geltenden preußischen Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Pr. GS. NW S. 47) - PrEnteigG - abgelöst, wonach den Betei ligten des Enteignungsverfahrens gegen die Entscheidung der Bezirksregierung innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Be schlusses "die Beschreitung des Rechtswe ges" zugestanden hatte. Aus der Über gangsvorschrift des § 52 EEG NW ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit nichts anderes. Da nach sind bei Inkrafttreten des Landesent eignungs- und -entschädigungsgesetzes an hängige "Verfahren", soweit nicht Abwei chendes bestimmt ist, nach den bisher gel tenden Vorschriften weiterzuführen. Mit "Verfahren" ist aber nach dem gesamten Regelungszusammenhang allein das in Teil IV des Landesenteignungs- und entschädigungsgesetzes geregelte Verwal tungsverfahren vor der Enteignungsbehörde gemeint, nicht der in Teil VI (§ 50) angespro chene "Rechtsweg" (vgl. LG Essen, NWVBL 1991, 103).
Mithin hätte der Beteiligte zu 1) den Bescheid der Beteiligten zu 3) vom 24. Juni 1994 binnen eines Monats seit der Zustellung (30. Juni 1994) mit dem Antrag auf gerichtliche Ent scheidung anfechten müssen (§ 50 Abs. 1 EEG NW i. V. m. § 217 Abs. 1, 2 BauGB). Dabei wäre der Antrag sogleich bei der Be teiligten zu 3 als der Stelle, die den Verwal tungsakt erlassen hat, einzureichen gewesen (§ 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bau landsachen mit fristwahrender Wirkung nicht unmittelbar beim Landgericht, sondern nur bei der Verwaltungsbehörde eingereicht werden kann (BGHZ 41, 249). Gemessen an diesen Erfordernissen wäre demnach eine wirksa me Anfechtung des Entschädigungsfeststel lungsbeschlusses infolge der Anrufung des Gerichts durch den Beteiligten zu 1) nicht vor der Beteiligung der Enteignungsbehörde an dem baulandgerichtlichen Verfahren durch die am 29. Mai 1996 zugestellte Mitteilung des Vorsitzenden der Kammer für Bauland sachen - also eindeutig verspätet - erfolgt. Die Wiedereinsetzungsvorschrift des § 218 BauGB würde für sich genommen dem Be teiligten zu 1), wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nicht helfen, weil sie be stimmt, daß nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt wer den kann (Abs. 1 Satz 3). Vorliegend wäre diese Frist am 30. Juli 1995 (nicht, wie das Berufungsgericht offenbar versehentlich an führt, 1996) abgelaufen. Erst danach - in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 1995 vor dem Landgericht (Zivilkammer) Ha gen bzw. in dem aufgrund dieser Verhand lung ergangenen Hinweisbeschluß des Ge richts - ist die Problematik des zulässigen Rechtsweges zutage getreten.
b) Was den Ablauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung angeht, muß jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Beteiligten zu 1) zugute kommen, daß der von ihm eingeschlagene Rechtsweg - Klage binnen sechs Monaten zur Zivilkam mer - der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Beteiligten zu 3) in dem angefochtenen Entschädigungsfeststellungsbeschluß ent sprach. Das ergibt sich entgegen der Auf fassung des Berufungsgerichts aus einer - jedenfalls nach der Art des hier vorliegen den Fehlers der Rechtsmittelbelehrung ge botenen - entsprechenden Anwendung des § 58 VwGO.
aa) Diese Vorschrift bestimmt für den Be reich der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Ver waltungsbehörde oder das Gericht, bei de nen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (Abs. 1). Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einle gung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höhe rer Gewalt unmöglich war oder eine schriftli che Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (Abs. 2 Satz 1).
Für das baulandgerichtliche Verfahren be stimmt zwar § 211 BauGB, daß den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwal tungsakten eine Erklärung beizufügen ist, durch die der Beteiligte über den Rechtsbe helf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist und über die Frist belehrt wird. Eine Vorschrift dazu, wie sich das Fehlen oder die unrichtige Erteilung einer Rechts mittelbelehrung auf die Rechtsmittelfrist des § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB für das bauland gerichtliche Verfahren auswirkt, enthält das Baugesetzbuch aber nicht. Ob insoweit § 58 VwGO zumindest entsprechende Anwen dung findet, ist in der juristischen Fachliteratur umstritten (verneinend Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 211 Rn. 8 ff.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 6. Aufl. § 211 Rn. 3; Fislake, in: Berl Komm BauGB 2. Aufl. § 211 Rn. 10 f.; beja hend W. Schrödter, in: Schrödter BauGB 6. Aufl. § 211 Rn. 2; im Ergebnis ebenso - über § 79 (L) VwVfG - Allesch, DVBl. 1985, 1041, 1047; vgl. auch Molodovsky/v. Bern storff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 30 BayEG Erl. 5.3; wegen des älteren Schrift tums zu § 154 BBauG s. die Hinweise in BGHZ 41, 249, 261). Die Oberlandesgerichte lehnen dies überwiegend ab (OLG Karlsruhe OLGZ 1977, 88; OLG München NVwZ 1988, 1069; OLG Zweibrücken OLGZ 72, 57; a. A. OLG Köln MDR 1970, 1011). Der Bundesge richtshof hat die Frage bisher mehrfach of fengelassen (Senat BGHZ 41, 249, 260 f.; Senatsurteile vom 13. Juli 1972 - III ZR 36/70 - WM 1972, 1129 f. und vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - WM 1983, 737 f.). In dem zuerst genannten Urteil (vom 16. März 1964 - III ZR 85/63 - zur Rechtsla ge nach dem Bundesbaugesetz 1960) wird allerdings ausgeführt, es spreche manches gegen die Annahme, daß das Fehlen oder die Unrichtigkeit der in § 154 BBauG ange ordneten Belehrung über Rechtsbehelfe den Lauf der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 157 Abs. 2 BBauG hin dere. Die Vorschrift des § 154 BBauG sei in bewußter Anlehnung an die eine Belehrung über Rechtsbehelfe anordnenden Bestim mungen in §§ 59, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO und deren Vorläufer geschaffen worden und habe noch ein Gegenstück in § 30 Abs. 1 Satz 2 des Baulandbeschaffungsgesetzes. Eine Vorschrift wie die des § 58 VwGO sei nicht in das Bundesbaugesetz aufgenommen worden, obgleich die Verwaltungsgerichts ordnung bei Erlaß des Bundesbaugesetzes bereits vorgelegen habe und obwohl ein eine dem § 58 VwGO entsprechende Regelung enthaltender Entwurf bei der Beratung des Bundesbaugesetzes berücksichtigt worden sei; das spreche dafür, daß der Gesetzge ber des Bundesbaugesetzes, der der Be schleunigung des Verfahrens besondere Bedeutung beigemessen habe, den Fristen lauf nicht in dem Umfang, wie es die Bestim mungen des § 58 VwGO und der in gleicher Weise in anderen Gesetzen, aber nicht all gemein zum Ausdruck gekommene Gedan ke verlangten, in Beziehung zu einer Beleh rung über den Rechtsbehelf bringen und Un klarheiten, wie sie bei dem Fehlen einer posi tiven gesetzlichen Regelung über den End zeitpunkt mit fristausschließender Wirkung leicht auftreten könnten, nicht habe hinneh men wollen, sondern daß er die Folgen einer fehlenden oder unrichtigen Belehrung lediglich mittels der Gewährung einer Wiedereinset zung in den vorigen Stand gemäß § 158 BBauG (jetzt: § 218 BauGB) habe aufgefan gen wissen wollen. In den beiden späteren Entscheidungen des Senats (a. a. O.) - die allerdings nicht die Klagefrist nach § 157
abe hinneh men wollen, sondern daß er die Folgen einer fehlenden oder unrichtigen Belehrung lediglich mittels der Gewährung einer Wiedereinset zung in den vorigen Stand gemäß § 158 BBauG (jetzt: § 218 BauGB) habe aufgefan gen wissen wollen. In den beiden späteren Entscheidungen des Senats (a. a. O.) - die allerdings nicht die Klagefrist nach § 157 BBauG, sondern die nach § 30 PrEnteigG betreffen - wird dagegen übereinstimmend betont, daß die Entwicklung in der modernen Gesetzgebung immer mehr dahin gehe, dem Bürger einen Anspruch auf Belehrung dar über zu geben, wie er gegenüber Maßnah men der Behörden seine Rechte wahren könne.
bb) Nach Auffassung des Senats kann je denfalls vor dem Hintergrund des heutigen Verständnisses des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechts schutz die entsprechende Anwendung des § 58 VwGO auf den Fristbeginn für den An trag auf gerichtliche Entscheidung durch das Baulandgericht zumindest dann nicht verneint werden, wenn - wie hier - der Beteiligte durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsbehörde auf einen falschen ge richtlichen Weg verwiesen worden ist.
(1) Nimmt man die §§ 211 [früher: § 154 BBauG], 217 [früher: § 157 BBauG] und 218 BauGB (früher: § 158 BBauG) betreffend die Belehrung über Rechtsbehelfe, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die Wie dereinsetzung in den vorigen Stand für sich und in ihrem Regelungszusammenhang, so mag allerdings auf den ersten Blick ein ge schlossenes System von Vorschriften in dem Sinne vorliegen, daß auch im Falle un terlassener oder unrichtiger Rechtsmittelbe lehrungen dem Betroffenen, der infolgedes sen die Frist des § 217 Abs. 2 Satz 1 BauGB (früher: § 157 Abs. 2 BBauG) nicht einhält, als einziger Rechtsbehelf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 218 BauGB (früher: § 158 BBauG) verbleibt; dieses Ge samtbild mag sich noch durch den verfah rensrechtlichen Grundsatz verstärken, daß in Baulandsachen im allgemeinen nicht die Verwaltungsgerichtsordnung, sondern die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften, also in erster Linie die Zivilprozeßordnung - die eine Vorschrift wie § 58 VwGO nicht kennt - anzuwenden sind (vgl. § 221 BauGB [früher: § 161 BBauG]). Auch die Gesetzesgeschichte könnte, wie in BGHZ 41, 249, 260 f. darge legt wird, in diesem Sinne verstanden wer den, wenngleich die vom Senat (a. a. O.) zi tierten Gesetzesmaterialien keinen Hinweis dafür geben, daß die Frage, ob eine Be stimmung wie in § 58 VwGO auch im bau landgerichtlichen Verfahren Anwendung fin den könnte, ausdrücklich - etwa im Sinne ei ner Verneinung dieser Möglichkeit - erörtert worden wäre. Ausgehend hiervon wäre es nicht von vornherein ausgeschlossen, die dargestellte Regelung im Baugesetzbuch (früher: im Bundesbaugesetz) - insbesondere hinsichtlich der Frage der Behandlung eines nicht fristwahrenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsbe hörde beruht - als doch nicht lückenlos anzu sehen.
Nähme man aber eine (planwidrige) Geset zeslücke an, so käme eine Lückenfüllung auch durch den Rechtsgedanken des § 58 VwGO in Betracht. Der Umstand, daß, wie bereits gesagt, im Baulandverfahren die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzu wenden sind, schließt den Rückgriff auf Re gelungen der Verwaltungsgerichtsordnung nicht aus, wenn das Zivilprozeßrecht keine Lösung bietet und die Bestimmungen der VwGO einen nach der Interessenlage ver gleichbaren Fall regeln (Senatsurteil vom 14. Mai 1992 - III ZR 42/91 - NJW 1992, 2637, 2638).
(2) Derartige Überlegungen liegen nach den zwischenzeitlich ergangenen Verwaltungs verfahrensgesetzen des Bundes (im folgen den: VwVfG) und der Länder noch näher. Denn sowohl § 79 VwVfG als etwa auch § 79 VwVfG NW schreiben allgemein vor, daß für förmliche Rechtsbehelfe gegen Ver waltungsakte (u.a.) die Verwaltungsgerichts ordnung gilt, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung für förmliche Rechts behelfe gegen Verwaltungsakte, für die nicht der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO gegeben ist und für die auch nach anderen Gesetzen keine abweichende, § 79 VwVfG vorgehende (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 VwVfG) Regelung über Rechtsbehelfe getroffen ist (Kopp VwVfG 6. Aufl. § 79 Rn. 3; Stel kens/Kellerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs a. a. O. § 79 Rn. 18; Allesch DVBl. 1985, 1041, 1047). Es liegt nicht fern, daß jedenfalls im Zusammenspiel von § 79 VwVfG und der gleichlautenden Bestimmung der Landesge setze die entsprechende Anwendung (u.a.) auch des § 58 VwGO bei der Anfechtung von Verwaltungsakten, die auf dem Rechts grund der Enteignung beruhen und deren rich tige Nachprüfung den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist, vermittelt wird (vgl. Allesch a. a. O. S. 1047; Stelkens NuR 1982, 10, 11 f). In diese Richtung geht, daß der Bun desgerichtshof bereits vor der Einführung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder in Betracht gezogen hat, daß für den Fall der in § 66 des Entwurfs eines Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgese henen - mit dem jetzigen § 79 VwVfG identi schen - Regelung für Justizverwaltungsakte die entsprechende Anwendbarkeit des § 58 VwGO bejaht werden könnte (Beschluß vom 2. Mai 1974 - IV ARZ [Vz] 26/73 - DVBl. 1974, 908, 909).
(3) Die vorstehenden Fragen brauchen nicht abschließend beurteilt zu werden, ebenso wenig wie die, ob nicht ohne die entspre chende Anwendung des § 58 VwGO eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbe handlung der von Verwaltungsakten nach dem Baugesetzbuch betroffenen Bürger (oder jedenfalls völlig gleicher Sachverhalts gruppen) hinsichtlich einer rechtswidrigen Rechtsmittelbelehrung gegeben wäre (vgl. W. Schrödter a. a. O.). Letzterer Gesichts punkt wird in dem hier betroffenen nordrhein westfälischen Enteignungsrecht besonders augenfällig, das in ein und demselben Enteig nungsverfahren den Betroffenen, soweit er den Enteignungsakt als solchen angreift, auf den Verwaltungsrechtsweg, hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidungen über (u.a.) die Enteignungsentschädigung dagegen auf das Verfahren vor den Baulandgerichten (§§ 217 ff. BauGB) verweist. Es gibt insbe sondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, den die Revisionserwide rung anspricht, keinen Grund, diese beiden Verfahren, was die Fristabläufe bei fehler haften Rechtsmittelbelehrungen angeht, un terschiedlich zu behandeln.
Im Streitfall ist entscheidend, daß die Betei ligte zu 3) in ihrem angefochtenen Entschädi gungsfeststellungsbeschluß gegenüber dem Beteiligten zu 1) nicht etwa nur eine Rechts mittelbelehrung unterlassen oder eine mit einzelnen Unrichtigkeiten versehene Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, sondern daß der Beteiligte zu 1) durch die hier erteilte Rechtsmittelbelehrung auf einen falschen ge richtlichen Weg verwiesen worden ist. Dieser Fehler wiegt, wie die Ausgestaltung des § 58 Abs. 2 VwGO belegt, besonders schwer. Während für den Fall, daß die Belehrung un terblieben oder "unrichtig erteilt" worden war, die Einlegung des Rechtsbehelfs nur inner halb eines Jahres seit Zustellung zulässig ist, sieht das Gesetz für den Fall einer schriftli chen Belehrung dahin, daß ein Rechtsbehelf überhaupt nicht gegeben sei, keine zeitliche Begrenzung für die Nachholung des Rechts mittels vor. Dabei wird in der verwaltungsge richtlichen Rechtsprechung einer solchen Belehrung, daß kein Rechtsbehelf gegeben sei, mit Recht der Fall gleichgesetzt, daß in der Belehrung auf einen in Wahrheit nicht ge gebenen, falschen Rechtsweg verwiesen wird; genauso wird es behandelt, wenn die Rechtsmittelbelehrung auf einen nicht statt haften Rechtsbehelf hingewiesen hat, obwohl in Wahrheit nur ein anderer Rechtsbehelf ge geben gewesen wäre (vgl. BVerwGE 71, 359; 77, 181, 184; BVerwG NVwZ 1986, 481; Kopp/Schenke VwGO 11. Aufl. § 58 Rn. 21 m. w. N.).
Jedenfalls vor dem Hintergrund des heutigen Verständnisses des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirkungsvollen Rechts schutz, der sich, soweit jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, aus Art. 19 Abs. 4 GG und für den Be reich des Zivilprozesses aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin zip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt (zu letzterem vgl. BVerfGE 88, 118, 123 f.; BVerfG NJW 1995, 3173), ist eine verfassungskonforme Auslegung der hier maßgeblichen Bestim mungen des Baugesetzbuchs geboten, die in einem Fall wie dem vorliegenden dem Be troffenen nicht endgültig die Nachteile zu weist, die sich daraus ergeben, daß er sich an die falsche Rechtsmittelbelehrung der Verwaltung gehalten hat. Das Erfordernis wirksamen Rechtsschutzes findet insbeson dere darin Ausdruck, daß das Verfahrens recht den Zugang zu einem Gericht oder ei ner vorhandenen Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren darf (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 ff.; 93, 99, 108) und daß das gerichtliche Verfahren fair sein muß (vgl. BVerfGE 78, 123, 126). Es müs sen hier im übrigen ähnliche Erwägungen durchgreifen, wie sie im Bereich des Zivilpro zeßrechts ihren Niederschlag in dem Grund satz der Meistbegünstigung, der seinerseits auf dem Gesichtspunkt des Vertrauens schutzes beruht, gefunden haben: Nach all gemeiner Auffassung dürfen die Parteien da durch, daß das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entschei dung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wä re (vgl. BGHZ 40, 265, 267; 90, 1, 3; 98, 362, 364 f; BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98 - zur Veröffentlichung be stimmt). Es geht um die Beseitigung der Fol gen von "Verlautbarungsfehlern" des Ge richts, das durch die Form seiner Entschei dung den Parteien einen falschen Weg für die Art der Anfechtung gewiesen hat (BGH, Beschluß vom 3. November 1998 a. a. O.). Der Richter darf aus eigenen oder ihm zuzu rechnenden Fehlern oder Vorkommnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (vgl. BVerfGE 78, 123, 126).
Die Interessenlage in dem hier in Rede ste henden Problemkreis, in dem der Enteig nungsbehörde ein entsprechender Fehler zu zurechnen ist, kann nicht anders beurteilt werden. Schutzwürdige Belange des Betei ligten zu 2) (der von der "Enteignung" begün stigten Verwaltung) stehen nicht entgegen.
3. (...)