Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten
VermG § 37 Abs. 2 ; GKG § 25 Abs. 1 Satz 3 a. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten; Streitwertbeschwerde; Streitwertänderung durch das Rechtsmittelgericht
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 VermG ist - abgesehen von den in der Vorschrift genannten Ausnahmen - umfassend; er betrifft etwa auch Entscheidungen über den Wert des Streitgegenstandes.
2. Eine Änderung des Streitwertes durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen ist im Falle der isoliert eingelegten, unstatthaften Streitwertbeschwerde ausgeschlossen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beantragte bei dem Bekl. die Rückübertragung des Grundstückes "B." in der Gemarkung R. Nachdem die Beteiligten das anhängig gewordene Gerichtsverfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 150.000 DM festgesetzt. Die Kl. hat Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.
1. Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist nicht statthaft. Sie wird von dem Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957), geändert durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), erfaßt. Danach sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Ausgenommen von diesem Ausschluß sind die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 iVm. § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 VermG).
Der Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 VermG umfaßt auch die Beschwerde gegen eine Festsetzung des Streitwertes gem. §§ 13, 25 Gerichtskostengesetz (GKG). Grundsätzlich umfaßt der Rechtsmittelausschluß nur solche Verfahren, welche aus der Anwendung des Vermögensgesetzes resultieren. Die Vorschrift ist lex specialis zu der etwa in der Verwaltungsgerichtsordnung vom Gesetzgeber statuierten Statthaftigkeit bestimmter Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Gerichte. Auf der anderen Seite betrifft der Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 VermG jedoch nicht nur solche Entscheidungen, die Fragen des materiellen Vermögensrechts berühren. Vielmehr sind von dem Rechtsmittelausschluß - mit Ausnahme der in § 37 Abs. 2 VermG genannten Fälle - alle Rechtsstreitigkeiten betroffen, die sich aus dem Vollzug des Vermögensgesetzes ergeben, unabhängig, ob sie dort ganz oder teilweise geregelt sind oder nicht.
Dies ergibt sich aus der Systematik des § 37 Abs. 2 VermG. Die Vorschrift beinhaltet nach ihrem Wortlaut und Aufbau nicht etwa einen Rechtsmittelausschluß für ausdrücklich aufgezählte Entscheidungen in Form eines Negativkataloges im Bereich von vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Aufrechterhaltung einer Rechtsmittelmöglichkeit im übrigen. Im Gegenteil stellt der § 37 Abs. 2 VermG einen generellen Rechtsmittelausschluß im Bereich vermögensrechtlicher Streitverfahren dar und macht hiervon lediglich drei Ausnahmen: die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§§ 135 iVm. 133 VwGO), gegen Beschlüsse über den Rechtsweg (§ 17 a Abs. 2 und 3 GVG) sowie gegen Beschlüsse gem. § 80 Abs. 5 VwGO. Dieser in § 37 Abs. 2 VermG formulierte allgemeine Rechtsmittelausschluß in Verbindung mit der Aufzählung dreier im einzelnen genannter Ausnahmen aus Bereichen des Verfahrens - sowie des materiellen Rechts macht die Intention des Gesetzgebers nach Auffassung des Senats hinreichend deutlich, daß sich der Rechtsmittelausschluß auf sämtliche Verfahren in Rechtsstreitigkeiten nach dem Vermögensgesetz erstrecken soll, also auch auf Nebenentscheidungen, wie etwa die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes (vgl. insgesamt auch zu dem ähnlich lautenden § 80 AsylVfG: BayVGH, Beschluß vom 10.12.1992, EZAR 630, Nr. 30; HessVGH, Beschluß vom 17.11.1992, EZAR 630, Nr. 31; sowie zu § 23 Abs. 2 InVorG im Ergebnis auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 19.2.1992, abgedruckt in VIZ 1993, S. 217). Grund für einen umfassenden Rechtsmittelausschluß durch die Einführung des § 37 Abs. 2 VermG war eine angestrebte Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. So hatte die Bundesregierung in einer Gegenäußerung zu einer entsprechenden Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März 1991 (vgl. BT-Drs. 12/204 S. 9) am 11. März 1991 mitgeteilt, daß sie die Auffassung teile, wonach das verwaltungsgerichtliche Verfahren bei Entscheidungen nach dem Vermögensgesetz beschleunigt werden sollte (vgl. BT-Drs. 12/216, S. 5). In der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 13. März 1991 entspricht der Wortlaut von § 37 Abs. 2 VermG der jetzt gültigen Fassung (vgl. BT Drs. 12/255, S. 22). Um dieses gesetzgeberische Ziel zu erreichen, ist der Gesetzgeber den Weg eines umfassenden Rechtsmittelausschlusses mit der ausdrücklichen Benennung von drei Ausnahmen gegangen.
Allerdings verkennt der Senat nicht, daß jedenfalls im Falle des Ausschlusses einer Beschwerde gegen eine Streitwertentscheidung eine Verfahrensbeschleunigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im nennenswerten Umfang wohl nur in Einzelfällen gegeben sein dürfte. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn wegen der Einlegung des Rechtsmittels etwa beigezogene Verwaltungsvorgänge erst zu einem späteren Zeitpunkt an die betreffende Behörde zurückgesandt werden könnten und die betreffende Behörde sich solange an der weiteren Umsetzung ihrer Entscheidungen gehindert sähe, was bei den sich derzeit im Aufbau befindlichen Verwaltungen durchaus nicht als ungewöhnlich erscheint. Darüber hinaus entfaltet der Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 VermG im Bereich der Streitwertentscheidung mittelbar eine Entlastung der Gerichte und somit auch eine Beschleunigung der anhängigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten im allgemeinen, weil die erstinstanzlichen Gerichte keine Abhilfe- bzw. Nichtabhilfeentscheidungen zu treffen haben und die Arbeitsbelastung des Oberverwaltungsgerichts verringert wird und Beschwerdeverfahren in Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz verringert werden kann.
Dem Argument, die Einheitlichkeit der Streitwertrechtsprechung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten werde bei einem Rechtsmittelausschluß erschwert, kommt für den Senat nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Es dürfte im übrigen wegen der Möglichkeiten des Oberverwaltungsgerichts - jedenfalls im Wege eines obiter dictum - trotz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Ausführungen zu der materiellen Rechtsfrage zu machen, in der Praxis auch keine wesentliche Rolle spielen. Ferner können die Verwaltungsgerichte sich an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts in Vermögenssachen orientieren.
2. Vorliegend scheidet auch eine Änderung des Streites von Amts wegen durch das Rechtsmittelgericht gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen der oben festgestellten Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde aus. Zu diesem Ergebnis kommt der Senat jedenfalls in den Fällen, in denen - wie vorliegend - das Gericht nur auf Grund einer wegen eines Rechtsmittelausschlusses unstatthaften Streitwertbeschwerde mit der Sache befaßt wird. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelgericht in § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG durch die Änderungsbefugnis die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, in bestimmten Fällen eine Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes von Amts wegen vorzunehmen. Sinn und Zweck der Regelung ist einerseits, in den Fällen, in denen das Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befaßt ist, durch die Möglichkeit einer Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes bei gleichzeitiger Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes eine Einheitlichkeit der Wertfestsetzung im Instanzenzug zu gewährleisten, ohne daß dafür gleichzeitig die erstinstanzliche Wertfestsetzung selbst angegriffen sein muß. Zum anderen gibt die Vorschrift auch dem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit, im Hinblick auf die aus dem Streitwert zu berechnenden Gebühren von Amts wegen eine "Gebührengerechtigkeit" herzustellen. Indem die Höhe des Streitwertes nicht zur Disposition der Beteiligten steht, kann durch eine entsprechende Korrektur eines Streitwertes erreicht werden, daß etwa Verfahren mit gleichen Streitgegenständen gleichhohe Gebühren auslösen oder umgekehrt, Streitgegenstände von unterschiedlicher Gewichtigkeit sich auch im Verhältnis der Höhe der jeweiligen Gebühren widerspiegeln. Darüber hinaus dient die Vorschrift auch dem öffentlichen Interesse. Durch eine Korrektur eines Streitwertes wird sichergestellt, daß für die konkrete Inanspruchnahme des Gerichts Gebühren in der nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes maßgeblichen Höhe erhoben werden. Beide Tatbestände sind vorliegend nicht gegeben.
Da das Gericht sich bei einer isolierten Streitwertbeschwerde nicht mit der Hauptsache befaßt und mithin keinen Rechtsmittelstreitwert festzusetzen hat, spielt die Frage nach der Einheitlichkeit der Streitwertfestsetzung im Instanzenzug keine Rolle (so aber bei VGH Mannheim, Beschluß vom 26.9.1991, MDR 1992, S. 299).
Durch den Rechtsmittelausschluß in bezug auf eine Streitwertbeschwerde geht der Gesetzgeber davon aus, daß solche Verfahren im allgemeinen nicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schweben werden. Damit billigt der Gesetzgeber gleichzeitig, daß in diesen Verfahren eine Korrektur erstinstanzlicher Streitwerte durch ein Rechtsmittelgericht nicht stattfinden werden. Der gesetzliche Zweck der "Gebührengerechtigkeit" und das öffentliche Interesse an einer dem jeweiligen Streitgegenstand angemessenen Gebührenhöhe wird durch den Ausschluß der Streitwertbeschwerde mithin bewußt verdrängt und kommt nicht zum Tragen.
Letztlich spricht nach Auffassung des Senats für den Ausschluß einer Änderungsbefugnis gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG im Falle der isolierten Streitwertbeschwerde auch das Normgefüge zwischen der genannten Vorschrift und dem Rechtsmittelausschluß. Würde man trotz des Rechtsmittelausschlusses eine Änderung von Amts wegen zulassen, liefe der Rechtsmittelausschluß leer. In diesem Falle wäre eine Änderung eines als fehlerhaft beurteilten erstinstanzlichen Streitwertes für das Rechtsmittelgericht in der Regel zumindest geboten, nach anderer Ansicht sogar zwingend erforderlich (Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl. 1993, § 25 GKG, Rdn. 28 mzN. zum Streitstand). Das Rechtsmittelgericht müßte sich mit einer Streitwertbemessung befassen, mit der es sich auf eine Beschwerde hin wegen eines diesbezüglichen Rechtsmittelausschlusses - hier des § 37 Abs. 2 VermG - nicht befassen darf (so auch OVG Bremen, Beschluß vom 3.6.1982, abgedruckt in JurBüro 1982, S. 1344). Den jeweiligen Beteiligten würde trotz des Rechtsmittelausschlusses faktisch die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt.
Aus diesen Gründen verneint der Senat seine Befugnis zur Änderung eines erstinstanzlichen Streitwertes von Amts wegen gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG in den Fällen der isoliert eingelegten, nicht statthaften Streitbeschwerde.