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Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten

OVG Sachsen-AnhaltB 3 S 468/9818.11.1999ZOV 2000, 195

GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5, 7, § 80 a, § 124 Abs. 2, § 146 Abs. 4; GVG § 17 a Abs. 3, 4, 5; VermG § 37 Abs. 2; InVorG § 23 Abs. 2; AusglLeistG §§ 3, 4, § 6 Abs. 1, 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten; einstweilige Anordnung; Meistbegünstigungsgrundsatz; Zwischenstreit; Rechtswegzuständigkeit; Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verfahren betreffend einstweilige Anordnungen gem. § 123 VwGO werden nicht vom Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG erfaßt und sind deshalb nicht vom Rechtsmittelausschluß in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt.

2. Zum Inhalt der Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG

3. Zur Geltung des "Meistbegünstigungsgrundsatzes" bei unterbliebenem Zwischenstreit gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG trotz Rüge der Unzuständigkeit des Rechtsweges.

4. Zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden gem. §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG (im Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 14. Dezember 1998 - 8 B 125/96 - VIZ 1999, 152 f. = ZOV 1999, 163 f.).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsschutzbegehren der Antragsgegnerinnen wird im Hinblick auf die in der Rechtsmittelschrift aufrechterhaltene Rüge der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs als sog. (isolierte) Rechtswegbeschwerde gem. §§ 146 VwGO, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG ausgelegt. Eine solche Auslegung erscheint dem Senat geboten, weil zum einen ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gem. §§ 124 a, 146 VwGO nach § 37 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6 AusglLeistG unstatthaft ist, so daß eine (inzidente) Überprüfung der Rechtswegfrage im Rahmen eines Zulassungsverfahrens ausscheidet, zum anderen aber mit dem erhobenen Rechtsmittel (weiterhin) die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach unterbliebener Vorabentscheidung über die Rechtswegfrage durch das Verwaltungsgericht gerügt worden ist, so daß das Rechtsschutzbegehren im Hinblick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG zu gewährenden Rechtsschutz als isolierte Rechtswegbeschwerde verstanden werden muß. Für die Entscheidung über die Beschwerde gem. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG ist allerdings nicht das angerufene Oberverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 2. September 1998 dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers in der Sache entsprochen und hat im Rahmen dieser Entscheidung den beschrittenen Rechtsweg für zulässig erachtet. Gem. § 17 a Abs. 3 GVG wäre es indessen verpflichtet gewesen, im Rahmen eines gesonderten Beschlusses vorab über die Rechtswegfrage zu entscheiden. Denn die Antragsgegnerinnen hatten die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausdrücklich bestritten. Unerheblich ist dabei, ob ein Einverständnis zu einer Verweisung der Rechtssache an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht erklärt worden ist. Denn jedenfalls kann hieraus kein (konkludenter) Verzicht auf die Rüge der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges abgeleitet werden, zumal durch den Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Berlin wegen örtlicher Unzuständigkeit keine Bindungswirkung hinsichtlich der genannten Sachurteilsvoraussetzung erzeugt wird (BAG, NJW 1993, 1878; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. § 83 Rdnr. 14).

Der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 17 a Abs. 3 GVG steht auch nicht entgegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat -, daß es sich hier um ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren handelt. Die Vorschrift gilt nicht nur in Klageverfahren, sondern auch in Beschlußverfahren (OVG Berlin, NVwZ 1992, 685; BayVGH, NVwZ-RR 1993, 668; Hess. VGH, NJW 1996, 474; NJW 1997, 211; Thür. OVG, DÖV 1996, 423; VGH Bad.-Württ., NJW 1993, 2194; 1994, 1362; OVG NW, NVwZ 1994, 178; OVG Schl. Holst., NVwZ-RR 1993, 670). Weder der Wortlaut des Gesetzes noch sein Sinn und Zweck verbieten die Anwendbarkeit der §§ 17 ff. GVG auf verwaltungsgerichtliche Eilverfahren. Soweit argumentiert wird, die Eilbedürftigkeit stünde dem Erlaß einer Vorabentscheidung entgegen (OVG Rheinl. Pfalz, NVwZ 1993, 381), kann dem nicht gefolgt werden. Es ist Sache des Antragstellers, das für die jeweilige Streitigkeit zuständige Gericht zu bestimmen. Geschieht dies nicht, so hat er eine etwaige Verzögerung durch eine Vorabentscheidung letztlich selbst zu vertreten. Es erscheint nicht sachgerecht, daß eine - behauptete - Eilbedürftigkeit eines Antragsbegehrens die Gerichte zwingt, ohne die vom Gesetz geforderte Rechtswegprüfung in der Sache zu entscheiden und damit möglicherweise in die Kompetenzen anderer Gerichtsbarkeiten einzugreifen (VGH Bad.-Württ., a. a. O.).

Ist somit nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - eine Vorabentscheidung über die Rechtswegfrage erfolgt, sondern eine Entscheidung zur (Haupt-) Sache ergangen, wird hierdurch keine Bindung des Oberverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges bewirkt. Denn der Ausschluß der Prüfung dieser Frage gem. § 17 a Abs. 5 GVG bzw. die durch diese Vorschrift normierte Bindung für das Oberverwaltungsgericht gilt nicht, wenn die erste Instanz unter Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG - also trotz der Rüge durch eine Partei - in der (Haupt-) Sache entschieden und dabei (ausdrücklich oder stillschweigend) den zu ihm beschrittenen Rechtsweg bejaht hat (std. Rspr. BVerwG, NJW 1994, 956; NVwZ 1992, 661; BayVGH, NVwZ-RR 1993, 668; BGH, NJW 1994, 387; NJW 1993, 1799 m. w. N.; BAG, NJW 1993, 2459). Dies folgt aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Durch § 17 a Abs. 5 GVG wird bezweckt, daß die Rechtswegfrage frühzeitig, also vor Erlaß der abschließenden Entscheidung verbindlich geklärt wird; ihre Intention ist es aber nicht, den Prozeßbeteiligten die Prüfung der Rechtswegfrage durch die Gerichte des höheren Rechtszuges zu versagen. Ein Ausschluß der Rechtswegprüfung durch die im Instanzenzug vorgesetzten Gerichte ist deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten zuvor die Möglichkeit hatten, die Rechtsmittelgerichte im Wege der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG zu befassen (BayVGH, NVwZ-RR 1993, 668; vgl. auch zur Anwendbarkeit des § 17 a Abs. 5 GVG auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung anhängig waren: BGH, NVwZ 1991, 606).

Aus den genannten Gründen besteht die Notwendigkeit, den Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Bestimmung des § 17 a Abs. 2 GVG zu korrigieren (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.3.1993, NVwZ-RR 1993, 670 m. w. Nachw.). In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Es entspricht indessen allgemeinen prozessualen Grundsätzen, daß ein Beteiligter durch ein unrichtiges Verfahren des (erstinstanzlichen) Gerichts keine Nachteile in seinen prozessualen Rechten erleiden darf (Art. 19 Abs. 4 GG). Er muß vielmehr so gestellt werden, als wenn den Erfordernissen in verfahrensrechtlicher Hinsicht entsprochen worden wäre. Nach gefestigter Rechtsprechung ist dabei davon auszugehen, daß bei sog. inkorrekten Entscheidungen, d. h. Entscheidungen, die in anderer Form ergingen, als der, in der sie ergehen mußten, der Rechtsmittelführer das der Entscheidung formell entsprechende Rechtsmittel ebenso einlegen kann wie das Rechtsmittel, das er gegen die Entscheidung hätte, wenn sie in der richtigen Form ergangen wäre - "Grundsatz der Meistbegünstigung"- (vgl. BVerwGE 19, 193; 22, 86; 30, 98; 71, 215; 75, 215; BVerwG, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 2; Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9; BVerwG, NVwZ 1985, 280; BVerwG, DÖV 1992, 166; BVerwG, DVBl. 1992, 776; BGHZ 40, 267; BGH, NJW-RR 1990, 1483; Kopp/Schenke, a. a. O. Vor § 124 Rdnr. 22 m. w. N.). Dieser Grundsatz ist insbesondere auch anwendbar, wenn das Gericht, statt über die Frage des Rechtsweges vorab durch Beschluß zu entscheiden, hierüber im Rahmen der Entscheidung zur (Haupt-)Sache - wenngleich ebenfalls durch Beschluß - entscheidet (vgl. BGH, NJW 1979, 43 ff.; BAG, NZA 1992, 945; VGH Bad. Württ., NVwZ-RR 1993, 516; VGH Koblenz, NVwZ-RR 1993, 668 (669); LG Trier, NJW-RR 1993, 1533; BezG Dresden, DÖV 1992, 975; Kissel/ GVG 2. Aufl. § 17 Rdnr. 22). Denn jedenfalls darf auch in diesen Fällen durch die inkorrekte Entscheidung des Gerichts den Beteiligten kein Rechtsnachteil in bezug auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln erwachsen. Im einzelnen hat der Bundesgerichtshof hierzu bereits mit Beschluß vom 4. Oktober 1978 - IV ZB 84/77 - (NJW 1979, 43 [44]) ausgeführt:

"Im allgemeinen muß sich eine Partei darauf verlassen können, daß ihr das Rechtsmittel zusteht, das sich aus der Fassung der anzufechtenden Entscheidung ergibt (BGHZ 40, 265 [267] = NJW 1964, 660). Dieser gebotene Vertrauensschutz hat zur Folge, daß gegen eine gerichtliche Entscheidung jedenfalls das Rechtsmittel zulässig ist, das der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung nach der Verfahrensordnung entspricht (vgl. BGH, LM § 511 ZPO Nr. 13; 91 a ZPO Nr. 23 = NJW 1966, 351 L), mit der Ausnahme, daß ein Fehler des Gerichts dann keine (weitere) Rechtsmittelinstanz eröffnen kann, wenn auch bei korrekter Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben wäre (BGH, LM § 511 ZPO Nr. 1; § 91 a ZPO Nr. 23 = NJW 1966, 351 L; BGHZ 46, 122 [113 f.] = NJW 1967, 109; BGH, NJW 1969, 845 [846]). Diese Grundsätze sind zwar bisher in erster Linie auf formfehlerhafte Entscheidungen (z. B. Entscheidungen in Urteils- statt in Beschlußform) angewendet worden (vgl. BGH, LM § 511 ZPO Nr. 13; § 91 a ZPO Nr. 23 = NJW 166, 35l L; BGHZ 40, 265 = NJW 1964, 660). Wegen gleicher prozessualer Interessenlage ist es jedoch notwendig, die Grundsätze auf alle Verfahrensfehler des Gerichts zu erstrecken, die - bei objektiver Betrachtungsweise - die Parteien in Unsicherheit über die Art des zulässigen Rechtsmittels versetzen und sie auf einen Weg für die Rechtsmitteleinlegung weisen können, der bei verfahrensrechtlich korrekter Entscheidung nach der Prozeßordnung falsch wäre. Vertrauensschutz gegenüber solchen Verfahrensfehlern zu gewähren, ist vor allem auch aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie geboten. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überläßt zwar die nähere Ausgestaltung des Rechtswegs einschließlich der Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise ein mehrstufiger Instanzenzug eingerichtet wird, den jeweils geltenden Prozeßordnungen. Der Rechtsweg darf jedoch weder ausgeschlossen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern auch für die Wahrnehmung aller vom Gesetzgeber jeweils vorgesehener Instanzen (BVerfGE 40, 272 [274 f.] = NJW 1976, 141; BVerfGE 41, 23 [26] = NJW 1976, 513 m. w. Nachw.). Eine solche unzumutbare und damit grundgesetzwidrige Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz wäre es, wenn das Rechtsmittel, zu dessen Einlegung ein Verfahrensfehler des Gerichts die betroffene Partei verleitet hat, deshalb als unzulässig behandelt werden würde, weil die Partei hierbei die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet hat, die für das Rechtsmittel gegen eine von jenen Verfahrensfehlern freie Entscheidung gelten".

Hieraus folgt für den Betroffenen, daß ihm zum einen grundsätzlich das Rechtsmittel zusteht, das sich aus der Fassung der anzufechtenden Entscheidung ergibt, wobei im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ohne Bindungswirkung zugleich (inzident) die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu klären ist (vgl. BGH, NVwZ 1991, 1686; Schleswig, NVwZ 1993, 670; OVG NW, NVwZ-RR 1993, 670; BayVGH, NVwZ 1993, 668). Zum anderen steht dem Betroffenen das Rechtsmittel zu, welches sich inhaltlich aus dem materiellen Gehalt der angefochtenen Entscheidung ergibt, mithin die sog. (isolierte) Rechtswegbeschwerde (vgl. hierzu: BVerwG 22, 22, 86 [89]; 71, 213 [215]; BVerwG, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 2, Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9; BVerwG, NVwZ 1985, 280; s. insbes. OVG Koblenz, NVwZ-RR 1993, 669 [670]; BezG Dresden, DÖV 1992, 975; so wohl auch: OVG NW, NVwZ-RR 1993, 670; offengelassen: BayVGH, a. a. O.). Denn soweit die Entscheidung in der unrichtigen Form ergangen ist, folgt hieraus nicht die Verpflichtung des Rechtsmittelgerichts, auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weiterzugehen. Es hat das Verfahren vielmehr in die Bahn zu lenken, in die es bei richtiger Entscheidung der Vorinstanz (Vorabentscheidung) und dem danach gegebenen Rechtsmittel gelangt wäre.

Soweit die Antragsgegnerinnen einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gem. §§ 124 Abs. 2, 146 Abs. 4 VwGO gestellt haben, handelt es sich hierbei um das Rechtsmittel, das ihnen im Hinblick auf die Fassung der anzufechtenden Entscheidung grundsätzlich zustünde. Dies setzt allerdings voraus, daß ein solches Rechtsmittel im vorliegenden Fall überhaupt gegeben ist. Denn selbst wenn im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittelverfahrens bei fehlender Vorabentscheidung zugleich die Zulässigkeit des Rechtsweges - ohne Bindung an die erstinstanzliche Entscheidung - von Amts wegen zu überprüfen ist, führt allein der Umstand, daß die erforderliche Vorabentscheidung unterblieben ist, nicht dazu, daß ein ansonsten nicht statthaftes Rechtsmittel infolge der fehlerhaft unterbliebenen Rechtswegentscheidung eröffnet ist. Denn dem Betroffenen steht nur (zugleich) das Rechtsmittel zu, welches der Art der tatsächlich gefällten Entscheidung nach der Verfahrensordnung entspricht (BVerwGE 30, 98; VGH Bad.-Württ., DÖV 1976, 828; BGH NJW 1979, 43 (49); OLG Karlsruhe, NJW 1987, 507).

Nach der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Verfahrensordnung ist jedoch gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Verfahren der vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben. Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die im Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 2. September 1598 im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO erfolgte Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Neubescheidung einer Vergabeentscheidung betreffend einen Flächenerwerb gem. § 3 Ausgleichsleistungsgesetz -AusglLeistG i. V. m. der Flächenerwerbsverordnung - FlErwVO -. Es handelt sich somit im vorliegenden Fall um einen Rechtsstreit nach dem Ausgleichsleistungsgesetz.

Gem. § 6 Abs. 2 AusglLeistG gelten für die Durchführung dieses Gesetzes die Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend. Aufgrund dieser Verweisung gelangt ebenfalls die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VermG zur Anwendung, welche für vermögensrechtliche Streitigkeiten eine Rechtsmittelbeschränkung vorsieht. Eine anderslautende oder einschränkende Regelung, wonach die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VermG für Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz nicht oder nur teilweise Geltung beansprucht oder wonach die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VermG von der durch § 6 Abs. 2 AusGlLeistG erfolgten Verweisung auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Vermögensgesetzes ausgenommen ist, findet sich im Gesetz nicht. Stattdessen werden mit der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 AusGlLeistG sämtliche, die Durchführung von Restitutionsverfahren betreffenden Vorschriften des Vermögensgesetzes in Bezug genommen mit der Folge, daß sich die Verweisung auf die vermögensrechtlichen Vorschriften auch auf die sondergesetzlich geregelten, verwaltungsprozessualen Vorschriften gem. §§ 36 ff. VermG und damit zugleich auf die Bestimmungen zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels erstreckt (vgl. Weskamm, in: Kimme, Offene Vermögensfragen Bd. III AusglLeistG § 6 Rdnr. 36 ff.; ebenso Meixner, in: Rädler, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 6 AusGlLeistG, Rdnr. 22).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß mit der Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG nur auf die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§§ 22 ff. VermG), nicht jedoch zugleich auch auf die verwaltungsgerichtlichen Vorschriften Bezug genommen wird. Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 AusGlLeistG gibt für eine solche Annahme nichts her. Ebenso lassen sich hierfür auch keine gesetzessystematischen Erwägungen anführen. Soweit in § 6 Abs. 1 AusglLeistG spezielle Regelungen für das verwaltungsbehördliche Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz normiert sind, vermag diese Tatsache - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen - nicht die Annahme zu begründen, die Regelung zu Absatz 2 a. a. O. beschränke sich bei der Verweisung ebenfalls nur auf die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen des Vermögensgesetzes. Denn allein der Umstand, daß die Vorschrift des Abs. 1 a. a. O. vorrangige Sonderregelungen für das Verwaltungsverfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zum Gegenstand hat, läßt die Geltung der allgemeinen Vorschrift des Abs. 2 a. a. O. unberührt, wonach im übrigen - sofern in Absatz 1 a. a. O. nichts Spezielles geregelt ist - auch im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes die für die Durchführung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten maßgeblichen Vorschriften zur Anwendung gelangen sollen. Gegen eine einschränkende Interpretation der Vorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG spricht vor allem aber, daß es andernfalls für sämtliche Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz - mithin auch für solche nach § 1 AusglLeistG - keinerlei Rechtsmittelbeschränkungen gäbe, mithin selbst in Hauptsacheverfahren stets eine zweite Instanz eröffnet wäre. Ein solches Gesetzesverständnis widerspräche indessen der gesetzgeberischen Intention, in Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz sowie in Verfahren, die hiermit im Zusammenhang stehen, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine Rechtsmittelbeschränkung vorzusehen (s. § 23 Abs. 2 InVorG, § 6 Abs. 1 VermG, § 12 Abs. 1 EntschG - vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.12.1998 - BVerwG 8 B 125.98 gedr. in KPS § 37 VermG/98 = VIZ 1999, 152 f. = ZOV 1999, 163 f.; BVerwG, Urt. v. 12.11.1993 - BVerwG 7 C 7.93 -, KPS § 4 VermG 5/93 = ZIP 1994, 72 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 4 S. 5, 7; vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 InVorG auch BVerfG, Beschl. v. 9.7.1993 - 1 BvR 938/93, KPS § 23 InVorG 1/93 - RGV I 123, S. 176, 177 sowie allgemein zum öffentlichen Interesse an beschleunigter Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben in den neuen Ländern BVerwGE 85, 130 (133) = KPS § 3 a VermG a. F. 1/91, S. 3).

Des weiteren besteht auch keine Veranlassung eine einschränkende Gesetzesinterpretation dahingehend vorzunehmen, die Verweisungsvorschrift des § 6 AusglLeistG erstrecke sich lediglich auf Verfahren nach § 1 AusglLeistG, nicht aber zugleich auch auf Verfahren betreffend den Flächenerwerb gem. § 3 AusglLeistG i. V. m. §§ 9, 10 FlErwVO. Für eine solche - nach bestimmten Vorschriften - differenzierende Betrachtungsweise gibt der Wortlaut der Verweisungsvorschrift ebenfalls nichts her. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, der Gesetzgeber hätte, sofern er auch das Verfahren zum Flächenerwerb den Verfahrensvorschriften des Vermögensgesetzes hätte unterwerfen wollen, dies zum Ausdruck gebracht, entbehrt eine solche Annahme jeder Grundlage. Vielmehr erscheint es näherliegend davon auszugehen, daß der Gesetzgeber, sofern er abweichend von der allgemeinen Regelung das Flächenerwerbsverfahren von der (subsidiären) Anwendbarkeit der vermögensrechtlichen Regelungen nach dem Vermögensgesetz hätte ausnehmen wollen, dies durch eine entsprechende Ausnahmeregelung im Rahmen des § 6 Abs. 2 AusglLeistG zum Ausdruck gebracht hätte, zumal er in § 6 Abs. 1 AusglLeistG - wenngleich auch nur das behördliche Verfahren betreffend - Sonderregelungen geschaffen hat.

Ferner rechtfertigt sich auch keine andere Bewertung im Hinblick darauf, daß speziell für Verfahren des Flächenerwerbs sowohl in § 3 AusglLeistG als auch in der Flächenerwerbsverordnung, welche auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 3 AusglLeistG erlassen worden ist, weitere verfahrensausgestaltende Vorschriften geschaffen worden sind, und in § 5 AusglLeistG für Verfahren betreffend die Rückgabe beweglicher Sachen eine eigenständige Verweisung auf § 10 VermG normiert ist. Denn die genannten Regelungen sind auch dann, wenn man nicht zu einer einschränkenden Interpretation des Regelungsbereichs des § 6 Abs. 2 AusglLeistG gelangt, nicht - wie die Antragsgegnerinnen meinen - "überflüssig" bzw. "sinnwidrig"; auch stehen sie keineswegs im Verhältnis zu der Regelung des § 6 Abs. 2 VermG "beziehungslos nebeneinander". Denn soweit die genannten Vorschriften - zumindest auch - verfahrensrechtliche Vorgaben beinhalten, regeln sie entsprechend den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Verfahrensgegenstandes das behördliche Verwaltungsverfahren und gehen damit den "allgemeinen" Verfahrensvorschriften zu § 6 Abs. 1 AusglLeistG und - soweit sich auch hieraus nichts Abweichendes ergibt - den über § 6 Abs. 2 AusglLeistG zur Anwendung gelangenden Vorschriften des Vermögensgesetzes vor. In den speziellen Vorschriften des § 3 AusglLeistG sowie den Bestimmungen der Flächenerwerbsverordnung finden sich indessen keine besonderen prozessualen Vorschriften wie etwa zur Frage der Rechtsmittelbeschränkung. Hieraus folgt zugleich, daß - da sich aus den speziellen, vorrangig anzuwendenen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt - die allgemeinen Regeln zu § 6 AusglLeistG subsidiär zur Anwendung gelangen. Gesetzessystematische Erwägungen lassen sich nach allem für die von den Antragsgegnerinnen vertretene Auffassung nicht anführen.

Die Antragsgegnerinnen vermögen des weiteren nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, es werde in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 AusglLeistG werde im Hinblick auf die speziellen Regelungen in § 3 AusglLeistG i. V. m. den Vorschriften der FlächenerwerbsVO oder unter Hinweis auf die Vorschrift des § 4 AusglLeistG verneint. Daß § 6 Abs. 2 AusglLeistG - bezogen auf die Verwaltungsverfahrensvorschriften - nicht oder nur subsidiär zur Anwendung gelangt, soweit speziellere Vorschriften vorhanden sind und damit insoweit § 6 Abs. 2 AusglLeistG derogiert wird, steht außer Frage. Dies ist aber hinsichtlich der in § 6 Abs. 2 AusglLeistG in bezug genommenen verwaltungsprozessualen Vorschriften wie die Rechtsmittelbeschränkung gem. § 37 Abs. 2 VermG nicht der Fall, weil - wie bereits erwähnt - es diesbezüglich keine Sonderregelungen im Ausgleichsleistungsgesetz und in der Flächenerwerbsverordnung gibt.

Eine einschränkende Interpretation der Verweisungsvorschrift des § 6 AusglLeistG rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus teleologischen Erwägungen. Aus den Besonderheiten des Verfahrens betreffend den Flächenerwerb gem. § 3 AusglLeistG läßt sich die Notwendigkeit, eine zusätzliche Instanz zu eröffnen, nicht herleiten. Die Frage nach der Geltung des § 6 Abs. 2 AusglLeistG kann sich schließlich auch nicht danach richten, wer als Entscheidungsträger tätig geworden ist und welche Rechtsnatur die zugrunde liegenden Ansprüche haben. Denn es geht hier nicht um die Frage, ob bzw. welche verwaltungsbehördliche oder privatrechtliche Entscheidung anfechtbar ist, sondern allein darum, ob eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist.

Die Schaffung einer zusätzlichen Instanz entspräche zudem - wie bereits erwähnt - nicht dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelbeschränkung, welche darauf gerichtet ist, durch eine Verfahrenskonzentration die Abwicklung der Verfahren nach dem Vermögensgesetz sowie anderer Verfahren, die mit Fragen der Restitution bzw. der Entschädigung zusammenhängen, zu beschleunigen und damit im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Ländern möglichst schnell Rechtssicherheit herbeizuführen. Auch hatte der Gesetzgeber angesichts der vielgestaltigen Regelungssachverhalte im Zusammenhang mit der Vermögensrestitution allen Anlaß, sich für einen generellen Rechtsmittelausschluß zu entscheiden. Die teleologische Auslegung hat insoweit zu respektieren, daß der Gesetzgeber die Verfahren nach dem Ausgleichsleistungsgesetz aus Gründen der Praktikabilität einheitlich behandeln will (vgl. hierzu: BVerfGE 79, 64; Schwarze, DÖV 1980, 581 [583]). Eine einschränkende Interpretation würde daher eine Verfälschung des gesetzgeberischen Willens bedeuten. Evident sachwidrige Ergebnisse, die im Zweifel für eine andere Auslegung sprächen, sind mit der gewählten engen Gesetzesfassung nicht verbunden. Ob der Gesetzgeber auch eine andere, zweckmäßigere Lösung hätte finden können, ist nicht zu beurteilen. Das Gericht hat auch unzweckmäßige Gesetze anzuwenden, solange sie nicht verfassungswidrig sind. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Denn die Rechtsschutzgarantie gem. Art. 19 Abs. 1 GG gebietet nur einen rechtlichen Mindestbestand, wobei das Bundesverfassungsgericht mehrfach betont hat, daß selbst ein einstufiges gerichtliches Verfahren diesem Rechtsschutzprinzip genügt (vgl. BVerfGE 8, 174 [181]; 4, 387 [410]).

Beansprucht die Verweisungsvorschrift des § 6 Abs. 2 AusglLeistG nach allem uneingeschränkte Geltung auch für verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den Flächenerwerb nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, ist somit § 37 Abs. 2 VermG grundsätzlich anwendbar.

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG sind in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, sofern nicht die in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG vorgesehenen Ausnahmen vom Rechtsmittelausschluß einschlägig sind. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG sind Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gem. § 135 i. V. m. § 133 der VwGO, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 GVG und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80 a VwGO von der Rechtsmittelbeschränkung ausgenommen. Beschlüsse gem. § 123 VwGO werden nicht genannt, so daß nach dem Wortlaut der Vorschrift Rechtsmittel gegen Beschlüsse, welche eine einstweilige Anordnung zum Gegenstand haben, nicht vom Rechtsmittelausschluß ausgenommen sind.

Es besteht auch keine Veranlassung, im Wege einer extensiven Auslegung oder analogen Anwendung der Vorschrift das vorläufige Anordnungsverfahren in den Regelungsbereich des Ausnahmetatbestandes des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG einzubeziehen. Dies würde voraussetzen, daß es sich bei der Formulierung im Gesetz entweder um ein "Redaktionsversehen" handelt oder aber eine - vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte - Regelungslücke vorliegt. Für beide Annahmen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine solche - auf die in der Vorschrift explizit genannten Ausnahmen beschränkte - Regelung hat treffen wollen, wie sie im Gesetz ihren Ausdruck gefunden hat. Hierauf deutet insbesondere die Entstehungsgeschichte des Gesetzes hin. Denn mit der Neufassung des Vermögensgesetzes vom 21. Dezember 1998 (BGBl. S. 4025) ist die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG im Hinblick auf die nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut umstrittene Frage, ob sämtliche Aussetzungsentscheidungen gem. §§ 80, 80 a VwGO vom Ausnahmetatbestand erfaßt sind (vgl. hierzu u. a. OVG Thüringen, Beschl. v. 10.9.1993, LKV 1993, 347), dahin beantwortet worden, daß nunmehr sämtliche Aussetzungsverfahren nach §§ 80, 80 a VwGO erfaßt werden. Zu diesem Zwecke ist die Formulierung in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F. "Beschwerden gegen Beschlüsse über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO" durch die Formulierung "die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt worden. Bei dieser Sachlage erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß - hätte man in bezug auf das einstweilige Anordnungsverfahren gem. § 123 VwGO ebenfalls eine Ausnahmeregelung treffen wollen - dies geschehen wäre. Alles deutet somit darauf hin, daß der Gesetzgeber im Bereich des Vermögensgesetzes die sachliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts auf die ausdrücklich genannten Fälle begrenzt wissen wollte (vgl. BezG Potsdam, Beschl v. 4.12.1992 - 1 B 112/92 - ZOV 1993, 118). Entspricht es indessen dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen (objektivierten) Willen des Gesetzgebers, die Rechtsmittelmöglichkeiten in der dargelegten Weise zu beschränken, verbietet sich grundsätzlich eine Auslegung der Vorschrift entgegen dem Wortlaut. Es kommt hinzu, daß nach dem Wortlaut der Regelung der Rechtsweg nur in Ausnahmefällen eröffnet ist und auch deshalb - wie regelmäßig bei Ausnahmevorschriften - eine enge Auslegung geboten ist (vgl. BezG Potsdam, Beschl. v. 4.12.1992 - 1 B 112/92 - ZOV 1993, 118).

Im übrigen lassen sich für die vom Gesetzgeber in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG getroffene differenzierende Regelung sachliche Gründe anführen. Denn ein näherer Vergleich der Formen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5 und 7, 80 a VwGO einerseits und nach § 123 Abs. 1 VwGO andererseits zeigt, daß sie sich - trotz übereinstimmender Strukturelemente und Rechtsschutzziele - in ihrer prozessualen Ausgestaltung deutlich voneinander unterscheiden und nicht als Einheitstatbestand aufgefaßt werden können. Erhebliche Abweichungen bestehen in der gerichtlichen Zuständigkeit, in der Darlegungslast, im Beurteilungsmaßstab, in den Entscheidungsinhalten sowie im Schadensersatzrisiko (vgl. zu den bestehenden Unterschieden BVerfG, Beschl. v. 13.6.1979, BVerfGE 51, 268 [285 f.] = NJW 1980, 35; BayVGH, Beschl. v. 28.7.1982, NJW 1983, 836); Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 2 I 2. Rdnr. 18 m. w. Nachw.). Insbesondere ist Voraussetzung für das Aussetzungsverfahren gem. §§ 80 Abs. 5, 7, 80 a VwGO, daß bereits eine belastende Maßnahme in der Rechtsform eines Verwaltungsaktes vorliegt und ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage erhoben sind. Demgegenüber kann ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem ein Verpflichtungsbegehren zugrunde liegt, bereits vor Klageerhebung und auch schon vor Erlaß einer behördlichen Entscheidung gestellt werden. Dies verdeutlicht, daß beim vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 Abs. 5 und 7, 80 a VwGO eine innere Abhängigkeit und funktioneller Zusammenhang zwischen dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einerseits und dem entsprechenden Hauptsacheverfahren andererseits besteht, die in dieser Weise beim Verfahren gem. § 123 Abs. 1 VwGO nicht gegeben ist. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Intention der Verfahrensbeschleunigung erscheint es daher nicht von vornherein sachwidrig, das weitgehend "verselbständigte" und im Einzelfall auch "vorgreifliche" Verfahren betreffend den einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht in den Katalog der Ausnahmen vom Rechtsmittelausschluß gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG aufzunehmen.

Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß für die unterschiedliche Behandlung der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht ihre unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung maßgeblich war, sondern der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, es handele sich bei den Fällen einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO - zumindest bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - um "Einzelfälle" bzw. um "klassische Umgehungsfälle" (so Obst, in: Rädler/Raupach/ Bezzenberger, Teil 3, § 37 VermG Rdnr. 107 ff.; Redeker/Hirtschultz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: April 1998, § 37 Rdnr. 9 unter Hinweis auf Bericht des Rechtsausschusses BT Drucks. 12/449 S. 13), rechtfertigt sich kein anderes Ergebnis. Denn eine derartige Vernachlässigung besonderer Verfahrenskonstellationen liegt im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens. D. h. der Gesetzgeber braucht nicht jeden denkbaren Einzelfall besonders zu berücksichtigen, zumal wenn das Gesetz praktikabel bleiben soll. Ungereimtheiten im Einzelfall sind hinzunehmen, solange die Regelung im Ganzen dem Regelungsgegenstand in seinen wesentlichen Erscheinungsformen gerecht wird. Davon ist hier aber auszugehen.

Denn im Rahmen von Streitigkeiten nach dem Vermögensgesetz ist mit dem Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO grundsätzlich ausreichender Rechtsschutz gewährleistet. Dies gilt auch für Fälle, in denen etwa mehrere Restitutionsansprüche miteinander konkurrieren und es sich bei den Behördenentscheidungen gem. § 3 Abs. 1 VermG um Verwaltungsakte mit Doppelwirkung handelt. Ebenso gebieten solche Verfahrenskonstellationen keinen weiterreichenden Rechtsschutz, in denen Privatpersonen - wie etwa im Fall, in dem der Rückgabeberechtigte dem noch Verfügungsberechtigten im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG Verkäufe oder Renovierungen untersagen will - miteinander streiten. Denn in diesen Fällen ist entweder der einstweilige Rechtsschutz gem. §§ 935 ff. ZPO, also der ordentliche Rechtsweg gegeben, oder aber es ist als verwaltungsprozessuales Sicherungsmittel die einstweilige Sicherungsmöglichkeit im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu Meier, in Kimme, a. a. O. § 37 VermG Rdnr. 22, 29 ff. m. w. Nachw.). Im Rahmen der 2. Alternative des § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO wird nämlich der Behörde und dem Gericht für den Fall, daß eine Mißachtung der aufschiebenden Wirkung zu befürchten ist, die Befugnis für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten zuerkannt (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 a Rdnr. 37 ff.).

Die Sachlage stellt sich auch in Anwendung des Ausgleichsleistungsgesetzes - und speziell auch in bezug auf das Verfahren des Flächenerwerbs gem. § 3 AusglLeistG - nicht anders dar. Denn auch in solchen Fällen dürfte - vorausgesetzt es handelt sich bei Verfahren dieser Art um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten - regelmäßig ein Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO das zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ausreichende und gebotene Rechtsmittel sein, während der Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht veranlaßt ist. Dies würde insbesondere dann gelten, wenn - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - von einem "gestuften Verfahren" des Flächenerwerbs auszugehen wäre, d. h. dem Abschluß eines zivilrechtlichen Vertrages über den Flächenerwerb zunächst eine öffentlich rechtliche Vergabeentscheidung vorausginge (so vgl. Zimmermann, in Clemm u. a., § 3 AusglLeistG Rdnr. 36; Rodenbach, ZOV 1996, 246; vgl. hierzu auch: BVerwG, Urt. v. 25.2.1999 - BVerwG 7 C 8.98 und 7 C 9.98 -; a. A. KG Berlin, Beschl. v. 17.8.1999 - 5 W 1732/99 -; LG Berlin, Urt. v. 16.7.1998 - 16.0.316/98 -; Knolle, in Fieberg/Reichenbach, § 3 AusglLeistG Rdnr. 50; Ludden, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 AusglLeistG, Rdnr. 23 f.). In diesem Fall könnte nämlich auch in Fällen einer Konkurrenzsituation durch einen Widerspruch oder Klage sowie durch einen Antrag gem. § 80 Abs. 5, 80 a VwGO verhindert werden, daß die Vergabeentscheidung als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung bereits vor ihrer Unanfechtbarkeit vermittels des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages umgesetzt wird. Die Situation ist somit in Flächenerwerbsverfahren durchaus vergleichbar den Fällen in vermögensrechtlichen Verfahren und daher eine einschränkende Interpretation des § 37 Abs. 2 VermG nicht geboten.

Aber auch dann, wenn von einer einheitlichen privat-rechtlichen Konzeption des Flächererwerbsverfahrens ausgegangen würde, bestünde keine Veranlassung zu einer - über den Wortlaut hinausgehenden - Einbeziehung des § 123-VwGO-Verfahrens in den Regelungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG. Denn in diesem Fall wäre regelmäßig der Zivilrechtsweg gegeben, so daß für Fälle, in denen ausnahmsweise der unzutreffende Rechtsweg beschritten wird bzw. aufgrund einer fehlerhaften Verweisung eine Rechtswegbindung eintritt, von Gesetzes wegen keine Regelung vorgehalten werden muß. Es liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, derartige Einzelfälle unberücksichtigt zu lassen.

Überdies bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6 Abs. 2 AusglLeistG in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in denen grundsätzlich der Erlaß einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO im zivilgerichtlichen Verfahren das sachgerechte Rechtsschutzbegehren wäre. Denn in den Fällen, in denen der unzutreffende Rechtsweg beschritten worden ist bzw. aufgrund einer fehlerhaften Verweisung eine Rechtswegbindung eintritt, muß das (angerufene bzw. aufnehmende) Gericht den Rechtsstreit unter Anwendung der Verfahrensordnung seiner Gerichtsbarkeit entscheiden (vgl. Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, a. a. O. § 41 VwGO/§ 17 a GVG, Rdnr. 19 m. w. Nachw.; Redeker/von Oertzen, VwGO 12. Aufl. Anhang § 41 Rdnr. 19; Gummer, in: Zöller, ZPO, § 17 b GVG Rdnr. 2). D. h. die fehlerhafte Verweisung oder in sonstiger Weise be-wirkte Rechtswegbindung entfaltet zwar nicht in bezug auf die das je-weils anzuwendende materielle Recht, wohl aber in bezug auf die anzu wendenden verfahrensrechtlichen (prozessualen) Vorschriften Bindungswirkung mit der Folge, daß das Verwaltungsgericht die ihren Entscheidungen auch ansonsten maßgebliche Verfahrensordnung - wie z. B. in bezug auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 VwGO) - zugrunde zu le-gen hat, selbst wenn es der Meinung ist, daß die Verweisung unrichtig ist und der Kl. in Wahrheit einen privatrechtlichen Anspruch geltend macht (vgl. BVerwG, NJW 1967, 2128 [2130]; OLG Frankfurt, NVwZ 1993, 706; OLG Hamm, DNotZ 1991, 686 [689]; Albers, in: Baumbach/Lau terbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 17 b GVG Rdnr. 4; Gummer, in: Zöl-ler, a. a. O.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O.). Im Hinblick hierauf kommen ebenfalls die Vorschriften über die Zulassung der Be schwerde gem. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO sowie insbesondere auch die Vorschriften der § 37 Abs. 2 VermG i. V. m. § 6 Abs. 2 Aus-glLeistG zur Anwendung. Denn ungeachtet dessen, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in zivilgerichtlichen Verfahren Geltung bean-sprucht (verneinend: Redeker/Hirtschulz, a. a. O. §37 Rdnr. 85), handelt es sich jedenfalls bei der Vorschrift des § 37 Abs. 2 VermG um eine son-dergesetzlich geregelte - prozessuale Vorschrift, mit der der Instanzenzug für sämtliche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Restitution von Vermögenswerten und Entschädigungsleistungen beschränkt ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtsfehlerhaft in materiell-rechtlicher Hinsicht über zivilrechtliche Ansprüche entschieden worden ist. Dies folgt im übrigen auch aus der Tatsache, daß un-geachtet dessen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Vorabentscheidung eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit annimmt, bei einem hiergegen eingelegten Rechtsmittel die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VermG - und speziell die Vorschrift zu Satz 3 a. a. O. betreffend die Zuständigkeit und Voraussetzungen für den eröffneten Zwischenstreit - zur Anwendung gelangt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1998 - 8 B 125/98 -, VIZ 1999, 152 f. = ZOV 1999, 163 f.).

Ergänzend bleibt anzumerken: Die Statthaftigkeit des auf Zulassung der Beschwerde gerichteten Rechtsmittels folgt schließlich auch nicht daraus, daß in der dem Beschluß des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, daß gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werden kann. Denn der Umstand, daß eine Rechtsmittelbelehrung unzutreffend auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf hinweist, vermag dem daraufhin eingelegten Rechtsbehelf nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen (BVerwG, Beschl. v. 6.12.1992, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 1; Beschl. v. 13.3.1972, BVerwGE 43, 323 [326]; Beschl. v. 21.11.1968, BVerwGE 33, 209 [211]); Redeker/von Oertzen, VwGO 10. Aufl. Rdnr. 13 zu § 131 m. w. N.).

Scheidet nach allem eine (inzidente) Überprüfung der Rechtswegfrage durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens aus - weil ein solches Verfahren wegen Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht eröffnet ist und durch "inkorrekte Entscheidungen" keine Rechtsmittel eröffnet werden, welche auch bei korrekter Entscheidung versagt waren (BVerwG, 30, 98; VGH Bad.-Württ., DÖV 1976, 828; BGH, NJW 1979, 43 [79]; OLG Karlsruhe, NJW 1987, 507), verbleibt den Antragsgegnerinnen somit (im Rahmen der Meistbegünstigung) nur das Rechtsmittel, welches ihnen - wie jedem anderen Betroffenen auch - bei ordnungsgemäßer Vorabentscheidung zustünde. Dies wäre allein die sog. (isolierte) Rechtswegbeschwerde gem. § 146 VwGO, 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 3 VermG, § 6 Abs. 2 AusglLeistG. In der Sache selbst hat das mit einem Rechtsmittel gegen "inkorrekte" Entscheidungen, unabhängig davon, welcher Rechtsbehelf eingelegt wird, angerufene Gericht immer nur die Entscheidungsbefugnisse, die es hätte, wenn die Entscheidung in der richtigen Form ergangen wäre - und dementsprechend der Betroffene nur das Rechtsmittel, welches er bei korrekter Entscheidung gehabt hätte (BVerwG, NVwZ 1985, 280; BGH, NJW 1979, 43 [47]; VGH Bad.-Württ., DÖV 1976, 826; NVwZ-RR 1993, 669; Kopp, VwGO 11. Aufl. Vor § 124 Rdnr. 22 f. - vgl. auch BVerwGE 30, 98).

Das Rechtsschutzbegehren der Antragsgegnerinnen ist daher - um das Verfahren wieder "in geordnete Bahnen" zu lenken - in diesem Sinne um-zudeuten. Denn nur so kann erreicht werden, daß durch die inkorrekte Entscheidung den Antragsgegnerinnen kein Rechtsnachteil in bezug auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln erwächst (vgl. hierzu: BVerwGE 19, 193; Kopp, VwGO 11. Aufl. Vor § 124 Rdnr. 22). Wurde nämlich feh-lerhaft durch eine nicht rechtsmittelfähige Entscheidung entschieden, so ist - wie bereits ausgeführt - das Rechtsmittel gegeben, das zulässig gewe-sen wäre, wenn die Entscheidung in der richtigen Form ergangen wäre (BVerwGE 22, 86 [89]; 71, 213 [215]; BVerwG, NVwZ 1985, 280; BVerwG, Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 9; Kopp, VwGO 11. Aufl. Vor § 124 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, Vor § 124 Rdnr. 51; vgl. auch BVerwGE 30, 98).

Über eine solche weitere Beschwerde hat indessen nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. In den Rechtsgebieten, in denen die Berufung durch Bundesgesetz generell ausgeschlossen ist und die Statthaftigkeit der Beschwerde auf wenige Ausnahmen (regelmäßig §§ 133, 135 VwGO und § 17 a GVG) beschränkt ist, ist nämlich das Beschwerdegericht für Beschwerden nach § 17 a Abs. 4 GVG das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 14.12.1998 - 8 B 125/98 -, VIZ 1999, 152 f. = ZOV 1999, 163 f.; so auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auf. 1997, Anh. § 41 Rdnr. 16 und § 152 Rdnr. 3; Meyer Ladewig, in: Schoch/Schmidt Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Feb. 1998, § 152 Rdnr. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung hierzu im einzelnen ausgeführt:

"Mit der Novellierung und Vereinheitlichung der Vorschriften über das Verfahren bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Rechtsweges in den §§ 17 bis 17 b GVG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG) vom 17.12.1990 (BGBl. I, 2809, 2816) ist zugleich in den Fachgesetzen, in denen die Berufung und Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen sind, wörtlich übereinstimmend die Formulierung eingefügt worden:

‚Das gilt nicht für die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung' (vgl. Art. 11 bis 16 des 4. VwGOÄndG).

Dieselbe Formulierung findet sich in § 12 Abs. 2 InVorG, in § 6 Abs. 1 VZOG und - abgesehen von der zusätzlichen Beschwerdemöglichkeit bei Verfahren nach §§ 80, 80 a VwGO - auch in § 37 Abs. 2 VermG. Für diese Rechtsgebiete gilt übereinstimmend, daß die Verwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe als Berufungsgerichte im Instanzenzug des Klageverfahrens generell ausgeschlossen sind. Die Beschwerdemöglichkeit bei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtsweges hat nicht etwa ausschließlich für diesen Zwischenstreit die Dreistufigkeit des Instanzenzuges hergestellt. Vielmehr folgt aus § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, wonach gegen Beschlüsse nach § 17 a Abs. 2 und 3 GVG die sofortige Beschwerde "nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung" gegeben ist, daß für die für Spezialgebiete geltenden generellen Beschränkungen des Instanzenzuges als Teil eben dieser Verfahrensordnung bestehen bleiben und daß dementsprechend auf die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 17 a Abs. 2 und 3 GVG nicht die Regelung der § 146 Abs. 1, § 150 VwGO Anwendung findet, sondern daß das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar über die Beschwerde entscheidet (so zutreffend Steinlechner, WPFlG, 5. Aufl. 1996, § 34 Rz. 22; vgl. auch die amtliche Begründung zu Art. 12 [§ 34 WPflG] Entwurf 4. VwGOÄndG in BT Drucks. 11/7030, S. 41, in der ausdrücklich von der "Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht" als Ausnahme vom generellen Beschwerdebeschluß die Rede ist). Der die Hauptsache betreffende Zwischenstreit über den Rechtsweg rechtfertigt keinen umfangreicheren Instanzenzug als die Hauptsache selbst. Diesem Ergebnis entspricht auch die in allen Fällen wegen der entsprechenden Anwendung des § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG erforderliche Zulassung der Beschwerde. Die nur "entsprechende" Anwendung der genannten Sätze trägt dabei dem Umstand Rechnung, daß die Regelungen unmittelbar nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der oberen Landesgerichte gelten.

Schließlich kann aus der Besonderheit des § 37 Abs. 2 VermG, wonach auch die Beschwerden gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80 a VwGO von der Rechtsmittelbeschränkung ausgenommen sind, kein anderes Ergebnis hinsichtlich der Rechtswegbeschwerde speziell für das Vermögensgesetz hergeleitet werden. Dagegen spricht nämlich der im übrigen übereinstimmende Wortlaut der Regelungen und insbesondere auch der Vergleich mit § 23 Abs. 2 InVorG. Die Schaffung einer zusätzlichen Instanz bei dem Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rechtswegs entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der Rechtsmittelbeschränkung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die durch Verfahrenskonzentration die Abwicklung der Verfahren beschleunigen und damit im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Ländern möglichst schnell zu Rechtssicherheit führen soll (vgl. Urt. v. 12.11.1993 - BVerwG 7 C 7.93, KPS § 4 VermG 5/93 = ZIP 1994, 72 = Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 4 S. 5, 7; vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 InVorG auch BVerfG, Beschl. v. 9.7.1993 - 1 BvR 938/93, KPS § 23 InVorG 1/93 = RGV I 123, S. 176, 177 sowie allgemein zum öffentlichen Interesse an beschleunigter Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben in den neuen Ländern BVerfGE 85, 130, 133 = KPS § 3 a VermG a. F. 1/91, S. 3). Daraus allerdings herleiten zu wollen, in vermögensrechtlichen Verfahren gebe es gegen Rechtswegbeschlüsse des Verwaltungsgerichts nur die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, während die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen sei (so aber Redeker/Hirtschulz, a. a. O. § 37 Rz. 92), wäre mit dem Ziel des § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG nicht vereinbar, welches darin besteht, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung den Zugang ggfs. auch zum Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu eröffnen (vgl. amtliche Begründung zu § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG, BT-Drucks. 11/7030, S. 38)".

Der Verweisung des Rechtsstreits an das Bundesverwaltungsgericht steht auch nicht entgegen, daß das Verwaltungsgericht keine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde getroffen hat, weil eben eine solche bei einer Entscheidung zur Hauptsache entbehrlich war. Hingegen wäre eine solche Zulassung im Rahmen einer Vorabentscheidung erforderlich gewesen, weil auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg § 17 a Abs. 4 bis 6 GVG entsprechende Anwendung findet (§ 37 Abs. 2 Satz 3 VermG) und nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zusteht, wenn sie in dem Beschluß nach Maßgabe des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zugelassen worden ist (BVerwG, a. a. O. m. w. Nachw.). Gleichwohl entbindet dies jedoch nicht von der Notwendigkeit, den Verstoß des VG gegen die Bestimmung des § 17 a Abs. 2 GVG auch insoweit zu korrigieren. In welcher Weise dies zu geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. In Betracht kommt grundsätzlich eine Zurückverweisung gem. § 130 VwGO. Die Zurückverweisung unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zwecks Nachholung der Vorabentscheidung und Zulassung bzw. Nichtzulassung der Rechtswegbeschwerde wäre indessen ein sinnloser Umweg (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 17 a GVG Rdnr. 16; a. A. OVG NW, NVwZ RR 1993, 670). Es besteht zudem eine Ähnlichkeit mit den Fällen, in denen im Zuge einer zulässigen (isolierten) Rechtswegbeschwerde bzw. einer "inzidenten" Prüfung im Rahmen eines statthaften Antrags auf Zulassung einer Beschwerde i. S. d. § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG erstmals das Rechtsmittelgericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen darf (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holst. NVwZ 1993, 670; VGH Bad.-Württ., NVwZ 1997, 325 [326]; Kissel, NJW 1991, 945 [949]). Im Hinblick hierauf erscheint es dem Senat aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, auch im vorliegenden Fall von einer Zurückverweisung der Sache an des Verwaltungsgericht zwecks ergänzender Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels abzusehen und insoweit vorsorglich die Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen.

Nach allem ist der Rechtsstreit gem. § 83 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über die Rechtswegfrage an das zuständige Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.