Rechtsmittelausschluss
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Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsmittelausschluss; Beschwerdeausschluss; Beurteilungsspielraum; Investitionskonzept; Investitionsvorrangbescheid; Treuhandanstalt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Statthaftigkeit einer nach Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (und damit des Rechtsmittelausschlusses) eingelegten Beschwerde im Rahmen eines Investitionsvorrangbescheides.
2. Die Treuhandanstalt hat im Rahmen von Investitionsvorrangbescheiden einen Beurteilungsspielraum, der auch spezifische Prognose-Elemente bezüglich der Beurteilung von Erfolgsaussichten eines Investitionskonzeptes beinhaltet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen Bedenken.
Sie ist am 23. Juli 1992 bei Gericht eingegangen. Bereits am 22. Juli 1992 ist das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257 - 2. VermRÄndG) nach seinem Artikel 15 in Kraft getreten. Nach der Überleitungsvorschrift des Artikels 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 2. VermRÄndG erfassen die am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes (InVorG = Artikel 6 2. VermRÄndG) auch noch nicht abgeschlossene Verfahren, also auch gerichtliche Beschwerdeverfahren mit der Folge, daß der Beschwerdeausschluß des § 23 Abs. 2 Satz 1 InVorG eingreift. Die Gleichstellung von sogenannten Vorfahrtsentscheidungen nach § 3 a Vermögensgesetz in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957 - VermG) mit den Investitionsvorrangbescheiden nach dem InVorG, das an die Stelle jener Regelung getreten ist, ergibt sich aus Artikel 14 Abs. 5 Satz 2 2. VermRÄndG. Sie könnte auch bezüglich des gerichtlichen Rechtsschutzes (Senatsbeschluß vom 11. August 1992 - OVG 8 S 199.92) gelten. Allgemeiner Auffassung entspricht es, daß Änderungen des Prozeßrechts, vorbehaltlich anderweitiger besonderer gesetzlicher Regelung, übergangslos auch bereits anhängige Verfahren erfassen. Hier ist die Beschwerde sogar erst nach dem Inkrafttreten des Rechtsmittelausschlusses eingelegt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Form der sogenannten unechten Rückwirkung würden nicht bestehen (Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band I, S. 1033; BVerfGE 24, 33 [55]; 39, 156 [166/167]; BVerwGE 15, 48 [50]; 66, 312 [314]; eingehend zur Verfassungsfrage auch OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1991, 213 [214, 215]; und Senatsbeschluß, a. a. O.).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat zu Recht ihre Berechtigung festgestellt, die Dresdner M. GmbH an deren Geschäftsführer zu veräußern. An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24. April 1992 bestehen keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigenden Zweifel. Es bleibt daher bei der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der sogenannten Vorfahrtsregelung (§ 3 a Abs. 4 VermG).
Die Zulassung der Veräußerung der Unternehmensanteile (sogenannter Share Deal) im Wege des sogenannten Management-Buy-Out an den Dritten steht § 3 a Abs. 2 VermG nicht entgegen. Die beabsichtigte Veräußerung wäre danach zu unterlassen, wenn die Antragsteller als Berechtigte vorläufig in das Unternehmen eingewiesen worden wären (§ 6 a VermG), was nicht der Fall ist. Zwar haben sie unter dem 16. Ok-tober 1991 einen Antrag auf vorläufige Einweisung gestellt, in dessen Begründung sie sich verpflichteten, das Unternehmen fortzuführen, 17 Arbeitsplätze für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu erhalten und darüber hinaus Modernisierungsinvestitionen von mindestens 200.000 DM vorzunehmen. Der Antrag ist bisher jedoch, soweit ersichtlich, nicht beschieden worden. Die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VermG in Fällen des Nachweises der Rückgabeberechtigung (§ 6 a Abs. 1 Satz 1 VermG) vorgesehene Fiktion der Bewilligung der vorläufigen Einweisung nach Ablauf der dreimonatigen Genehmigungsfrist, gerechnet ab Eingang eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde (kritisch dazu Frantzen, VIZ 1992, 249 [256]), greift zugunsten der Antragsteller nicht ein. Sie haben ihre Berechtigung nicht nachgewiesen, allenfalls glaubhaft gemacht. Die Berechtigtenstellung konnten sie nur als Erben des enteigneten, jedoch verstorbenen früheren Inhabers R. R., eines Bruders ihrer verstorbenen Mutter, erwerben (§ 2 Abs. 1 VermG). Bisher haben sie durch Teilerbschein vom 13. Januar 1992 lediglich nachgewiesen, daß sie ihre Mutter zu je einem Drittel beerbt haben. Daß diese ihren vorverstorbenen Bruder, den geschädigten, beerbt hat, ist bisher nicht nachgewiesen, wobei nach der gegebenen Sachlage (der Nachweis ist bis heute nicht geführt) offen bleiben kann, ob die Fiktion des § 6 a Abs. 2 Satz 2 VermG nur greift, wenn der erforderliche Nachteil der Berechtigung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt.
Die Antragsteller können ihre Berücksichtigung nicht verlangen. Sie haben, wie die Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht und mit noch ausreichender Begründung festgestellt hat, weder gleiche investive Maßnahmen wie der Dritte verbindlich zugesagt noch deren Durchführung glaubhaft gemacht (§ 3 a Abs. 3 Satz 3 VermG). Die Bevorzugung des Investitionskonzepts des Dritten, weil dessen Vorhaben den Anforderungen des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 a VermG (Sicherung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit) besser entspreche, läßt der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Tatsachen- oder Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsgegnerin ist vom Gesetzgeber der Sache nach ein Beurteilungsspielraum mit spezifischen Prognoseelementen (bezüglich der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Investitionskonzepte) eingeräumt (vgl. dazu Rädler/Raupach, Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 3 a VermG Rdnr. 151). Daß die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Intentionen (vgl. § 3 a Abs. 1 Nr. 2 b VermG) maßgebendes Gewicht auf die Fortführung des vorhandenen Produktionsbetriebes gelegt hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zu den Kriterien etwa Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Versteeg
en, Vermögensgesetz, § 3 a Rdnr. 31). Die gegenteilige Auffassung der Antragsteller, die auf in den Monaten Juli bis September 1991 aufgelaufene Verluste (von 31.201,32 DM) sowie die aus Gründen des Umweltschutzes ungünstige Lage des Betriebes in einem Wohngebiet hinweisen, lassen außer acht, daß durch die vorgesehenen Investitionen die Situation des Betriebs erheblich verbessert, sein wirtschaftliches Überleben gesichert werden soll. Andererseits sind im Rahmen des Antrages nach § 8 a VermG gegebene Zusagen der Antragsteller durch ihr "Vorkonzept" vom 8. Januar 1992 obsolet geworden. Danach soll das Unternehmen, das bei neuerdings guter Auftragslage (Unternehmenskonzept des Dritten vom 18. Februar 1991) hauptsächlich Bettfederleisten herstellt, und dessen Erweiterung durch Erwerb einer zusätzlichen Presse und einer modernen Doppelfräse geplant ist, stillgelegt und durch ein Einrichtungshaus ersetzt werden. Der von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene Erwerber will außerdem eine offenbar bereits vorhandene Absauganlage für Späne fertigstellen, damit Umweltschutzgesichtspunkten Rechnung tragen und die Gebäude renovieren. Die Arbeitnehmer (17/16 bzw. 14), deren Weiterbeschäftigung der favorisierte Dritte zugesagt hat, sollen nach dem "Vorkonzept" der Antragsteller zum Abriß der Gebäude, zu Aufräumarbeiten und zum Aufbau der neuen Firma dringend benötigt, also weiterbeschäftigt werden. Diese Aussage ist, abgesehen davon, daß sie Inhalt eines "Vorkonzeptes", nicht einer verbindlichen Zusage ist, nicht nachvollziehbar; die Arbeitsplätze sind mithin nicht gesichert (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 a VermG). Regelmäßig werden Abriß und Neubau von Gebäuden von den damit beauftragten Baufirmen ausgeführt. Über die für diese Arbeiten erforderliche Sachkunde dürften die bisherigen Beschäftigten des Unternehmens kaum verfügen. Die Durchführbarkeit des Bauvorhabens erscheint schon deshalb nicht hinreichend gesichert, weil die erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers nicht vorgelegt worden ist. Ebensowenig sind Belege dafür vorhanden, daß die Antragsteller die von ihnen mit 750 bis 900 TDM bezifferte Investitionssumme für das Einrichtungshaus aufbringen können.