(Rechtsmittel-) Räumungsbeschwer
BGB § 577a; ZPO §§ 8, 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
(Rechtsmittel-) Räumungsbeschwer; Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit; Berufung auf Mieterschutzregelung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bemisst sich nach dem 3 ½fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die „streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. Das gilt auch dann, wenn sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung (hier § 577a BGB) beruft.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die „streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, GE 2007, 780 = NZM 2007, 355 Rn. 2 m.w.N.; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, GE 2008, 668 = WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, GE 2013, 541 = NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall. Der Umstand, dass die Bekl. sich auf die Kündigungssperre des § 577a BGB beruft, ändert nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt.
3 Soweit die NZB meint, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endzeitpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkennt sie, dass § 8 ZPO nicht die Aufgabe zukommt, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen (BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, GE 2005, 611 = NJW-RR 2005, 867 unter 2b). Hier greift vielmehr § 9 ZPO ein.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert der Beschwer bei einem Räumungsrechtsstreit in einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bemisst sich nach dem 3,5fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn sich die „streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. Das gilt auch dann, wenn sich der Mieter auf eine Mieterschutzregelung (hier § 577a BGB) beruft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter wendete sich gegen das Räumungsurteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH und berief sich zum Wert der Beschwer auf eine Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung nach § 577a BGB.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der Wert der Beschwer von über 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) sei nicht erreicht. Nach der ständige Rechtsprechung des Senats bestimme sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum nach §§ 8, 9 ZPO nach dem 3,5fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handele und sich deshalb die „streitige" Zeit nicht bestimmen lasse (GE 2007, 780; 2008, 668; 2013, 541). Das sei hier der Fall.
Der Umstand, dass der Mieter sich auf die Kündigungssperre des § 577 a BGB berufe, ändere nichts daran, dass es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handele. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meine, die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO dauere in den Fällen, in denen sich der Mieter gegenüber einer Kündigung auf eine Mieterschutzregelung berufe, bis zu dem Endpunkt des Mietvertrages, den der Mieter als den für ihn günstigsten in Anspruch nehme, verkenne sie, dass der Vorschrift nicht die Aufgabe zukomme, den Wert der Beschwer bei Verträgen von unbestimmter Dauer zu bestimmen (GE 2005, 611).