veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rechtsmittel gegen Nichtzulassung der Berufung

LG Berlin67 T 103/0628.09.2006unveröffentlicht

GG Artikel 3, 101; ZPO § 511

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rechtsmittel gegen Nichtzulassung der Berufung; Ausnahmeberufung bei Verfassungsverstoß; Willkürverbot; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Abweisung von höchstrichterlicher Rechtsprechung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Berufungsgericht ist an die Entscheidung des Amtsgerichts, die Berufung nicht zuzulassen, gebunden. Im Falle willkürlicher Verweigerung der Zulassung wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot kann eine "Ausnahmeberufung" statthaft sein.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. ist nicht statthaft.

Die Berufung ist in den Fällen, in denen der Berufungsbeschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - wie hier bei einem Streitwert von 227,11 € - nicht erreicht ist, von der in Nr. 2 dieser Norm geregelten Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges im Urteil abhängig. Nach dem Satz 2 des § 511 Abs. 4 ZPO ist das Berufungsgericht an die Zulassungsentscheidung gebunden. Eine Anfechtungsmöglichkeit der Nichtzulassungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts sieht das Gesetz - anders als dies für die Nichtzulassung der Revision in § 544 ZPO normiert ist - nicht vor.

Hierbei handelt es sich nicht um eine Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat aus zweierlei Gründen von der Einführung dieses zusätzlichen Rechtsbehelfs abgesehen. Zum einen kennt die Parallelregelung in § 64 ArbGG eine solche Beschwerde ebenfalls nicht. Zum anderen wäre ein erheblicher Mehraufwand durch die Befassung der Berufungsgerichte mit Nichtzulassungsbeschwerden ohne großen zusätzlichen Ertrag zu erwarten (Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, zu § 511 Rn. 22).

Dabei kann nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (BVerfG NJW 2001, 1125) im Falle willkürlicher Verweigerung der Zulassung wegen des Verstoßes gegen Artikel 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot eine Ausnahmeberufung statthaft sein.

Ein Verstoß gegen Art 3 I GG in seiner Ausprägung als Willkürgebot wird bejaht, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG Beschl. Vom 19.12.2000 in NJW 2001, 11256 [1126] unter Verweis auf die st.

Rspr. des BVerfG m.w.N.).

Vorliegend hat der Amtsrichter in Ziffer 4 des Urteilstenors eine ausdrückliche Entscheidung getroffen und diese im letzten Absatz des Urteils wie folgt begründet:

" ... Streitentscheidend sind vorliegend Fragen der Auslegung einer konkreten mietvertraglichen Vereinbarung. Soweit ersichtlich, handelt es sich auch nicht um ein Mietvertragsformular, welches von Interessenverbänden entworfen wurde, so daß vermutet werden könnte, daß die Verwendung weit verbreitet ist. Es ist auch aufgrund sonstiger Umstände nicht ersichtlich, daß eine Auslegung genau der hier verwendeten Klauseln in einer Vielzahl von Fällen Relevanz haben könnte und deshalb eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern."

Zwar mag hier die Wertung des Amtsrichters, daß die Verwendung der verwandten Vertragsklausel nicht weit verbreitet ist, unzutreffend sein, da der Kammer gleichlautende Klauseln aus anderen Berufungsverfahren bekannt sind. Dies allein macht die Entscheidung aber nicht willkürlich. Die getroffene Entscheidung ist rechtlich vertretbar. Nach herkömmlicher Definition hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Vorliegend geht es aber nicht um die Auslegung einer in der Rechtspraxis typischen Vereinbarung, sondern vielmehr um deren schlichte Anwendung in einem Einzelfall. In der Anlage 1 zum Mietvertrag ist in der Ziffer 1 der aus der Fördervereinbarung mit dem Land Berlin sich ergebende zulässige Nettomietzins für die Wohnung vereinbart. Nach Ziffer 2 dieser Anlage reduziert sich dieser Mietzins bei Vorlage eines gültigen Wohnungsberechtigungsscheins (WBS) auf die dort dargestellte Weise. Schließlich hat der Mieter nach Ziffer 3. derselben Anlage den WBS alle drei Jahre unaufgefordert nachzuweisen, während der Vermieter berechtigt ist, ab dem Monat nach Ablauf des WBS die dann im Haus maßgebliche Miete zu verlangen. Eben diese Ziffer 3. ist hier im Streit, weil der Kl. meint, die Vermieterin habe nachträglich die Miete rückwirkend erhöht, was unter Berücksichtigung der Mieterhöhungsvorschriften des BGB unzulässig sei. Dabei kommt es entgegen der Rechtsansicht des Kl. nicht auf eine Auslegung des Vertrages, sondern auf die schlichte Anwendung des Wortlautes der Vereinbarung an, demzufolge bei unterbliebenem Nachweis eines WBS, den der Mieter unaufgefordert vorzulegen hat, die im Haus maßgebliche Miete (nach Ziffer 2. der Vereinbarung einschließlich erfolgter Steigerungen) gilt. Daß dies ab dem Zeitpunkt eintritt, ab dem der WBS vorzulegen gewesen wäre - hier ab dem 30.11.2003 -, führt zu einem Zahlungsanspruch des Vermieters in Bezug auf die rückständigen Mieten der Vergangenheit, stellt sich aber entgegen der Ansicht des Kl. rechtlich nicht als rückwirkende Mieterhöhung dar. Dieser schlichten Subsumtion der tatsächlichen Verhältnisse unter den Wortlaut der Vereinbarung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zu.

Auf die weiteren Zulassungskriterien, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO hat das Amtsgericht hier zu recht verneint. Die Fortbildung des Rechts durch eine Berufungsentscheidung ist erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen. Angesichts der vorstehenden Darstellung des Subsumtionsproblems im vorliegenden Fall besteht hier keine Relevanz für die Fortentwicklung der Rechtspraxis.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung liegt über die Abweichung von höchstrichterlicher Rechtssprechung hinaus auch dann vor, wenn das Vertrauen in die Rechtssprechung deshalb Schaden nimmt, weil das angefochtene Urteil materielle oder formelle Fehler aufweist, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege nicht bestehen bleiben können. Zwar behauptet der Kl. in seinem Schriftsatz vom 05.09.2006, das Amtsgericht habe willkürlich gegen die Rechtssprechung der höheren Instanzgerichte verstoßen. Welche Entscheidungen konkret tangiert werden, wird hingegen nicht mitgeteilt.

Soweit der Kl. in seiner eingereichten Berufungsbegründung darauf verweist, daß nach einer dort zitierten Entscheidung des Landgerichts Berlin eine Mieterhöhung wegen der geänderten maßgeblichen Durchschnittsmiete für den sozialen Wohnungsbau nur nach den §§ 558 ff. BGB möglich sei, ist diese Entscheidung schon aus dem Grunde nicht einschlägig, weil die Bekl. hier eben nicht die Miete nach Ziffer 4. der Anlage 1 zum Mietvertrag erhöht hat, sondern aufgrund der Nichtvorlage des WBS durch den Kl. nachträglich die Ermäßigung der Miete nach Ziffer 2. der Anlage 1 entfallen ist.

Zusammenfassend liegt in Bezug auf die Nichtzulassung der Berufung keine willkürliche Entscheidung vor. Der Amtsrichter hat sich in der getroffenen Nichtzulassungsentscheidung mit den Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO auseinandergesetzt und dessen Voraussetzungen objektiv jedenfalls nicht ohne jeden sachlichen Grund verneint.

Entgegen der Auffassung des Kl. liegt auch kein Verstoß gegen das in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG normierte Gebot des gesetzlichen Richters aufgrund der Nichtzulassung der Berufung vor. Diese Norm wäre nur dann verletzt, wenn das erstinstanzliche Gericht eine wegen Vorliegens der Zulassungsgründe bestehende Verpflichtung zur Zulassung der Berufung willkürlich außer Acht gelassen hätte (vgl. dazu grundsätzlich: BVerfGE vom 16.6.1987 1 BvR 1113/86). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Wie zuvor bereits dargestellt, hat der Amtsrichter hier bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung nicht willkürlich gehandelt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist der Berufungswert nicht erreicht und läßt das Amtsgericht die Berufung nicht zu, gibt es dagegen kein Rechtsmittel. Bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot (Artikel 3 GG) kann jedoch eine Ausnahmeberufung statthaft sein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Streifwert betrug 227,11 €, so daß eine Berufung gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil wegen Nichterreichens des Beschwerdegegenstandes (mehr als 600 €) nicht zulässig war. Das Amtsgericht ließ die Berufung nicht zu. Dagegen erhob der unterliegende Kläger/Mieter Nichtzulassungsbeschwerde.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin, ZK 67, verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil § 511 ZPO einen derartigen Rechtsbehelf - anders als bei der Nichtzulassung der Revision - nicht vorsehe. Allerdings könne nach verfassungsgerichtlicher Rechtssprechung im Falle willkürlicher Verweigerung der Zulassung wegen Verstoßes gegen Artikel 3 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot eine Ausnahmeberufung statthaft sein. Einen Verfassungsverstoß konnte allerdings das Landgericht nicht feststellen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die ZK 67 verweist zu einer möglichen "Ausnahmeberufung" auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 1 BvR 1684/99 = NJW 2001, 1125. Dort handelte es sich allerdings um eine Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch ein OLG. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Entscheidung des OLG für (objektiv) willkürlich, hob das Urteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück. In dem dortigen Fall handelte es sich also nicht um eine "Ausnahmerevision".

In derartigen Fällen ist streitig und damit offen, ob eine Partei sich unter Berufung eines Verfassungsverstoßes durch den Amtsrichter gegen die Nichtzulassung der Berufung mit einer "Ausnahmeberufung" wenden kann, oder ob sie nicht vielmehr Verfassungsbeschwerde einlegen muß, um auf diesem Weg zu einer Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu gelangen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls eine "Ausnahmeberufung" nicht begründet worden. Einer Partei, die sich gegen die Nichtzulassung einer Berufung durch das Amtsgericht wenden möchte, ist daher anzuraten, jedenfalls vorsorglich auch Verfassungsbeschwerde einzulegen. In manchen Fällen ist auch an eine Rüge nach § 321 a ZPO zu denken (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Dieser Rechtsbehelf kam aber ersichtlich im vorliegenden Fall nicht in Betracht.