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Rechtsmittel bei falscher Bezeichnung der Partei

BGHV ZR 72/1621.07.2017GE 2017, 1481

WEG § 46

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wenn das Amtsgericht durch die Parteibezeichnung der Anfechtungsbeklagten den Anschein erweckt hat, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verurteilen, darf die unter dieser Bezeichnung eingelegte Berufung nicht ohne Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils verworfen werden.

2. Die Berichtigung der fehlerhaften Parteibezeichnung ändert nichts an der Befugnis der scheinbar verurteilten Partei, Rechtsmittel mit dem Ziel der Beseitigung einer scheinbaren Beschwer einzulegen (BGH NJW 1993, 2943).

3. Aus der Berechtigung der scheinbar beschwerten Partei zur Rechtsmitteleinlegung folgt, dass auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist klargestellt werden kann, welche Personen nach Beseitigung des Scheins richtige Rechtsmittelkläger sein sollen (BGH aaO.).

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl. haben unter Einreichung einer Eigentümerliste Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse erhoben. Die Bekl. zu 1 bis 17 waren erstinstanzlich anwaltlich vertreten, der Bekl. zu 18 hat sich selbst vertreten. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Rubrum dieses Urteils wird als Bekl. (allein) die „WEG A.“ aufgeführt. Gegen dieses Urteil haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 bis 17 im April 2015 Berufung eingelegt und als Berufungskl. die „Wohnungseigentümergemeinschaft A.“ angegeben. Das Landgericht hat im November 2015 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers bestünden. Nach der Berufungsschrift handele es sich um eine Berufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, während Bekl. des erstinstanzlichen Verfahrens die übrigen Miteigentümer gewesen seien. Daraufhin haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 bis 17 erklärt, die Berufung habe nur für diese eingelegt werden sollen, nicht aber für den Bekl. zu 18 oder die Wohnungseigentümergemeinschaft.

2 Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. zu 1 bis 17 durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchten diese weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kl. beantragen die Zurückweisung der Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht meint, die Berufungsschrift genüge nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO, weil sich aus ihr nicht zweifelsfrei ergebe, dass die Berufung für die Bekl. zu 1 bis 17 habe eingelegt werden sollen. Diese seien weder in der Berufungsschrift aufgeführt noch in dem angegriffenen Urteil, auch nicht in Form einer - beigefügten oder in Bezug genommenen - Eigentümerliste; es habe daher nicht nahegelegen, dass als Berufungskl. die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft mit Ausnahme des Bekl. zu 18 gemeint gewesen seien. Dass erstinstanzlich nur die Bekl. zu 1 bis 17 durch Prozessbevollmächtigte vertreten worden seien, habe sich erst aus der nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Gerichtsakte ergeben. Die Bezeichnung „Berufungskl.“ habe auch nicht auf eine Mehrzahl von Berufungskl. schließen lassen.

4 Der Antrag der Bekl. zu 1 bis 17 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Sie könnten sich nicht darauf berufen, dass in dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bekl. angegeben worden sei und sie deshalb diese Bezeichnung in die Berufungsschrift hätten übernehmen können, denn der Rechtsanwalt müsse die Rechtsmittelschrift auf die zutreffende Angabe des Rechtsmittelführers hin überprüfen.

II. 5 Die Revision ist begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Bekl. zu 1 bis 17 auf Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG.

6 1. Das Rechtsstaatsprinzip garantiert dem Bürger einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt; der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Dies schließt die normative Ausgestaltung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht aus, wonach die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens an die Beachtung formeller Voraussetzungen gebunden wird. Solche Einschränkungen dürfen aber das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht aus dem Auge verlieren; sie müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtssuchenden zumutbar sein. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 74, 228, 234; 77, 275, 284; BVerfG, NJW 2002, 3534 m.w.N.).

7 2. Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es die Berufung der Bekl. zu 1 bis 17 verworfen hat.

8 a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 9; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 18/09, NJW-RR 2011, 359 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.). Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungskl. ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 m.w.N.).

9 b) Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelkl. ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die Person des Rechtsmittelführers bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - III ZB 74/07, juris Rn. 4 m.w.N.).

10 c) Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht die Berufung der Bekl. zu 1 bis 17 nicht mit der Begründung verwerfen, es habe bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht eindeutig erkennen können, wer Rechtsmittelführer sein solle.

11 aa) Die durch ein Urteil scheinbar beschwerte Partei ist stets befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um den Schein eines sie beschwerenden Urteils zu beseitigen (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 1963 - V ZR 192/61, NJW 1964, 248; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1953 - III ZR 379/52, BGHZ 10, 346, 349; Beschluss vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192, 1193; Beschluss vom 3. November 1994 - LwZB 5/94, NJW 1994, 404; Urteil vom 4. Februar 1999 - IX ZR 7/98, NJW 1999). So ist selbst eine nicht parteifähige Personenvereinigung, die als solche verurteilt worden ist, befugt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen, und zwar auch dann, wenn die im Urteil enthaltene fehlerhafte Parteibezeichnung im Wege der Berichtigung korrigierbar war (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944 für die damals noch nicht als parteifähig anerkannte Wohnungseigentümergemeinschaft).

12 Da das erstinstanzliche Urteil vorliegend im Rubrum allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Bekl. nennt, durfte diese folglich mit dieser Bezeichnung Berufung einlegen.

13 bb) Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der falschen Bezeichnung der Bekl. als Wohnungseigentümergemeinschaft um ein offensichtliches Versehen des Amtsgerichts gehandelt hat, weil nicht diese, sondern allein die Bekl. zu 1 bis 18 Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens waren.

14 (1) Zwar bestand vorliegend die Möglichkeit, das erstinstanzliche Urteil dahingehend auszulegen, dass nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die Beteiligten zu 1 bis 18 verurteilt werden. Die Unrichtigkeit der Parteibezeichnung ist schon aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils erkennbar, wonach die Parteien die „Wohnungseigentümergemeinschaft A.“ bilden. Hieraus folgt, dass Letztere nicht selbst Partei sein kann, sondern die übrigen Miteigentümer mit Ausnahme der Kl. verklagt sind. Der durch die falsche Parteibezeichnung gesetzte Schein konnte durch diese Auslegung aber nicht beseitigt werden. Vielmehr bedarf es hierzu der Berichtigung des Urteils, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen zulässig ist, da es sich um eine offenbare, aus dem Urteil selbst auch für Dritte erkennbare Unrichtigkeit handelt (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373). Eine solche Berichtigung ist bislang nicht erfolgt.

15 Da das Amtsgericht durch die gewählte Parteibezeichnung den Anschein erweckt hat, die Wohnungseigentümergemeinschaft verurteilt zu haben, durfte die unter dieser Bezeichnung eingelegte Berufung folglich nicht ohne Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils unter Hinweis auf dessen Auslegungsfähigkeit verworfen werden. Die bloße Möglichkeit der Berichtigung der fehlerhaften Parteibezeichnung ändert nichts an der Befugnis der scheinbar verurteilten Partei, Rechtsmittel mit dem Ziel der Beseitigung der scheinbaren Beschwer einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944).

16 (2) Der Zulässigkeit der Berufung steht auch nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Bekl. zu 1 bis 17 nach Ablauf der Berufungsfrist erklärt haben, die Berufung habe nur für diese und nicht auch für den Bekl. zu 18 oder für die fehlerhaft verurteilte Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegt werden sollen. Aus der Berechtigung der scheinbar beschwerten Partei zur Rechtsmitteleinlegung folgt, dass es der Klarstellung, welche Personen nach Beseitigung des Scheins - etwa durch Berichtigung des erstinstanzlichen Urteils - „richtige“ Rechtsmittelkl. sein sollen, nicht schon im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung bedarf. Diese kann vielmehr auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, wie dies hier im Berufungsrechtszug geschehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944).

III. 17 Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die erforderlichen Feststellungen fehlen. Sie ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Dieses wird nach Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils, zu der es als Rechtsmittelgericht selbst befugt ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 133, 370, 373; BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191), nunmehr in der Sache über die Berufung der Bekl. zu 1 bis 17 zu entscheiden haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Offenbar unzutreffende Parteibezeichnungen in anzufechtenden Urteilen müssen von Amts wegen berichtigt werden, auch durch die nächste Instanz.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger haben unter Einreichung einer Eigentümerliste Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse aufgehoben. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Im Rubrum dieses Urteils wird als Beklagte allein die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgeführt. Gegen dieses Urteil haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im April 2015 Berufung eingelegt und als Berufungsklägerin die Wohnungseigentümergemeinschaft angegeben. Das LG hat im November 2015 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers bestünden. Nach der Berufungsschrift handele es sich um eine Berufung der Eigentümergemeinschaft, während Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens die übrigen Miteigentümer gewesen seien. Darauf haben die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erklärt, die Berufung sei für die Beklagten eingelegt worden, nicht aber für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das LG hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Mit der auf Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zugelassenen Revision möchten die Beklagten weiterhin vollständige Klageabweisung erreichen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Das LG durfte die Berufung nicht mit der Begründung verwerfen, es habe bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht eindeutig erkennen können, wer Rechtsmittelführer ist. Die durch ein Urteil scheinbar beschwerte Partei ist stets befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen. Die Unrichtigkeit der Parteibezeichnung ist schon aus dem Tatbestand des Urteils erkennbar, wonach die Parteien „die Wohnungseigentümergemeinschaft A“ bilden. Hieraus folgt, dass Letztere nicht auch noch selbst Partei sein kann. Die falsche Bezeichnung musste berichtigt werden, was nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen zulässig ist. Die Möglichkeit der Berichtigung der fehlerhaften Parteibezeichnung ändert nichts an der Befugnis der scheinbar verurteilten Partei, Rechtsmittel mit dem Ziel der Beseitigung dieser Beschwer einzulegen. Es bedarf nicht schon im Zusammenhang mit der Rechtsmitteleinlegung der Klarstellung, welche Personen nach Beseitigung des Scheins richtige Rechtsmittelkläger sein sollen, dies kann vielmehr auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die erforderlichen Feststellungen zum Sachverhalt fehlen, weshalb die Sache an das LG zurückzuverweisen ist. Dieses muss nach Berichtigung des AG-Urteils, zu der es als Rechtsmittelgericht selbst befugt ist, über die Berufung der Beklagten entscheiden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die falsche Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Beklagte ergab sich offensichtlich aus dem angefochtenen Urteil. Dieses Urteil ist von Amts wegen zu berichtigen, was auch noch in der höheren Instanz erfolgen kann und muss. Die Zulassung der Revision durch den BGH selbst war deshalb möglich, weil die Berufung durch das LG als unzulässig verworfen worden ist. Bei einer sonstigen Zurückweisung der Berufung durch das LG ist eine Revision an den BGH, wenn sie nicht durch das LG selbst zugelassen worden ist, nur bei Überschreitung einer Beschwer von 20.000 € zulässig. Selbst dies war in der Vergangenheit (bis zum 31. Dezember 2015) nicht möglich. Allerdings muss jetzt das eigene wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers die Grenze von 20.000 € überschreiten, was in vielen Fällen nicht zu erreichen ist. Ohne Einhaltung dieser Grenzwerte – wie im vorliegenden Fall – war und ist die Nichtzulassungsbeschwerde allerdings immer zulässig, wenn das LG die Berufung als unzulässig verworfen hat, es also nicht zu einer Sachentscheidung in der zweiten Instanz gekommen ist.