Rechtsmittel
VerwGO § 133
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsmittel; Beschwer; Beigeladener
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Rechtsmittel des Kl. gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem aufgrund eines Antrages des Beigeladenen ein dem Kl. günstiger Bescheid aufgehoben worden ist, setzt voraus, daß die Aufhebung den Kläger möglicherweise in seinen Rechten verletzt und ihn deshalb materiell beschwert.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. gehörten zahlreiche, im sowjetischen Sektor von Berlin belegene Grundstücke, die in der am 2. Dezember 1949 veröffentlichten "Liste 3" des Magistrats von Groß-Berlin aufgeführt waren. Zu ihrem Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an diesen Grundstücken erließ der Bekl. am 5. November 1991 einen "Feststellungsbescheid zur Antragsberechtigung" und das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 29. September 1992 einen den Antrag ablehnenden Bescheid.
Im Klageverfahren beantragte die Beigeladene zu 1, der Eigentum an einem der streitbefangenen Grundstücke gehört, den Feststellungsbescheid vom 5. November 1991 hinsichtlich dieses Grundstücks aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Rückübertragung der Grundstücke abgewiesen und aufgrund des Antrags der Beigeladenen zu 1 den fraglichen Feststellungsbescheid im angefochtenen Umfange aufgehoben. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im übrigen unbegründet.
1. Die Beschwerde ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig, soweit sie das Ziel verfolgt, die Revision gegen die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 5. November 1991 zuzulassen. Die Beschwer, mit der regelmäßig das Rechtschutzinteresse für das Rechtsmittel indiziert wird (Beschluß vom 29. März 1993 - BVerwG 4 NB 10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 124 [125]), ist zwar bei einem Kl. gegeben, dessen gestellter Antrag hinter dem angefochtenen Urteil zurückgeblieben ist. Doch die formelle Beschwer genügt nicht, wenn der Kl. hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes die prozessuale Stellung derartig gewechselt hat, daß er wie ein Beigeladener zu behandeln ist. Dann setzt sein Rechtsmittel eine materielle Beschwer voraus, die der Kl. hier insoweit fehlt.
Der Wechsel in der Betrachtung der Beteiligtenstellung ergibt sich aus Folgendem:
Die Beigeladene zu 1 hat mit ihrem abweichenden Sachantrag im Sinne von § 66 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 39.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 159 S. 495, 497 = ZOV 1998, 379) den Streitstoff um den Anspruch auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 5. November 1991 erweitert. Dieser Bescheid hat die Rückgabebefugnis der Kl. zum Gegenstand, so daß durch seine Anfechtung deren Rechtskreis berührt worden ist. Der Gestaltungsantrag der Beigeladenen zu 1 hat folglich die Kl. wie eine notwendig Beizuladende erfaßt; denn hätte die Beigeladende zu 1 ihre Anfechtung unmittelbar durch Klage geltend gemacht, wäre die Kl. im Wege notwendiger Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO am Gerichtsverfahren zu beteiligen gewesen. Für die stattdessen im laufenden Streitverfahren erfolgte Einbeziehung dieses Sachbegehrens bedurfte es einer solchen Formalie nicht, weil sich die Rechtskraft des angestrebten Gestaltungsurteils sowieso auf die Kl. wegen ihrer bereits bestehenden Beteiligung am Verfahren erstrecken würde (§ 121 Nr. 1 VwGO). Auch ohne Beiladung hat sie für diesen Teil des streitigen Rechtsverhältnisses der Sache nach nur die materielle Stellung einer Beigeladenen.
Die Beschwer und damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist gegeben, wenn er durch die Entscheidung der Vorinstanz möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1 S. 1 [2] m. w. N.). Bezogen auf die Kl. bedeutet dies, daß sich aus der Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 5. November 1991 die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte ergeben müßte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Aufhebung hat auf die rechtliche Situation der Kl. keinen Einfluß mehr; das ist eindeutig.
Der Feststellungsbescheid war ursprünglich als Teilentscheid im Rahmen eines gestuften Verfahrens ergangen. Er sollte einen Ausschnitt aus der Restitutionsentscheidung abschichten, indem er feststellte, daß die fraglichen Vermögenswerte von schädigenden Maßnahmen im Sinne von § 1 VermG betroffen waren und es sich bei diesen Vermögenswerten um solche der Kl. gehandelt hatte. Gegen diese Auslegung des Bescheids durch das Verwaltungsgericht ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern, zumal die Kl. mit ihrer Beschwerde dazu keine durchgreifenden Einwände erhoben hat. Da die hiergegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus den nachfolgenden Gründen ohne Erfolg ist, steht nunmehr aufgrund des angefochtenen Urteils fest, daß der Kl. mangels Berechtigung kein Anspruch auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke zusteht; der Feststellungsbescheid vom 5. November 1991 hat deshalb seine interimistische Bedeutung verloren. Er hat sich erledigt, und seine Aufhebung durch das Verwaltungsgericht hat nur klarstellende Wirkung. Die Kl. hat nicht dargetan, worin für sie das Interesse am Erhalt dieses Bescheides bestehen könnte. Eine Wiedergutmachung für die Vermögensverluste hängt davon nicht ab.
2. Die Beschwerde im übrigen ist unbegründet. (wird ausgeführt)