veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rechtsmissbräuchliche Auskunftsklage

LG Berlin64 S 309/2230.08.2023GE 2023, 1006

BGB § 556d ff.

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine allein durch das Kosteninteresse eines Inkassounternehmens oder seiner Prozessbevollmächtigten motivierte Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis rechtsmissbräuchlich erhoben und damit unzulässig. So kann es liegen, wenn ein mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus den Vorschriften über „die Mietpreisbremse“ befasstes Inkassounternehmen den Vermieter gemäß §§ 398, 556g Abs. 3 BGB aus abgetretenem Recht des Mieters auf Auskunft über Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, obwohl der Vermieter sich wegen Verstoßes gegen § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB auf solche ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände, sollten sie vorliegen, ohnehin nicht berufen könnte. (Anschluss an/Abgrenzung zu BGH - VIII ZR 133/20 -, GE 2022, 579)

2. Eine Klage ist gemäß §§ 253 Abs. 1, 130a Abs. 3 ZPO formwirksam erhoben, wenn die in elektronischer Form eingereichte Klageschrift zwar nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO an das Gericht übermittelt wird, aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Kläger versehen ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die gerichtliche Software für die Aktenpflege und Aktenverwaltung bloß auf eine mit übersandte einfache „.pdf“-Kopie der Klageschrift zugreift, weil es die signierte Datei nicht verarbeiten kann, diese sich aber mit einem für das Gericht verfügbaren Signaturprüfungsprogramm öffnen und erfolgreich daraufhin überprüfen lässt, dass sie das qualifiziert elektronisch signierte Original der von der Gerichtssoftware verarbeiteten „.pdf“-Kopie enthält. (Anschluss LG Berlin - 63 S 125/22 -, Urt. v. 14.2.2023 und LG Berlin - 65 S 198/22 -, Urt. v. 20.6.2023)

3. Das Interesse des Mieters an der Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach den Vorschriften über die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß ist entsprechend § 41 Abs. 5 GKG mit dem einfachen und nicht mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietpreisüberhöhung zu bewerten. (Anschluss an KG - 12 W 26/22 -, GE 2022, 1258 ff. und LG Berlin - 64 S 189/22 -, GE 2023, 698 ff.; Entgegen BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.5.2022, Rn. 54 und BGH - VIII ZR 45/19 -, VIII ZR 45/19 = BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist ein Inkassounternehmen, das aus abgetretenem Recht eines Wohnungsmieters Ansprüche nach §§ 556d ff. BGB zur Durchsetzung der sogenannten „Mietpreisbremse“ verfolgt. Die Bekl. ist Vermieterin der betroffenen Wohnung.

Das Mietverhältnis begann am 15. April 2021. Die Bekl. hatte den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages nicht darauf hingewiesen, dass sie sich zur Rechtfertigung der Miethöhe auf Ausnahmetatbestände wie eine bestandsgeschützte Vormiete oder durchgeführte Modernisierungsarbeiten berufe. Gleichwohl machte die Kl. vorgerichtlich umfangreiche Auskunftsansprüche in Bezug auf solche Ausnahmetatbestände geltend und hat diese mit der Klage teilweise weiter verfolgt. Daneben hat die Kl. anteilige Rückzahlung der von dem Mieter unter Vorbehalt geleisteten Miete für den Monat Juni 2021 sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 453,87 € begehrt, die sie nach einem behaupteten Interesse von insgesamt 3.300,81 € (47 x 70,23 €) berechnet hat.

Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Bekl. rügt mit der Berufung u. a., dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung sei mangels rechtzeitiger ordnungsgemäßer Veröffentlichung nichtig und die Klage insgesamt abzuweisen sei; ohnehin sei die Klage unzulässig, da die Klageschrift nicht auf einem sicheren Übertragungsweg, sondern per EGVP, aber gleichwohl ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht eingegangen sei.

Die Berufung der Bekl. hatte nur teilweise Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Die Berufung ist nur in Bezug auf die Nebenansprüche auf Auskunft und Ausgleich vorgerichtlicher Kosten teilweise begründet; im Hinblick auf den Hauptanspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete für den Monat Juni 2021 bleibt sie ohne Erfolg.

a) Soweit die Kl. die Bekl. gemäß §§ 398, 556g Abs. 3 BGB aus abgetretenem Recht des Mieters auf Auskunft über Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, die eine Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete rechtfertigen könnten, ist die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis des Mieters oder der in dessen Interesse tätigen Kl. unzulässig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die nach § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB vorgeschriebene Unterrichtung des Mieters über solche Ausnahmetatbestände vor Abschluss des Mietvertrages nicht erfolgte und die Bekl. den Mieter auch seitdem nicht über solche Ausnahmetatbestände informiert hat. Gemäß § 556g Abs. 1a Satz 2 bis Satz 4 BGB darf die Bekl. folglich eine höhere als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete nicht verlangen; denn selbst wenn sie begünstigende Ausnahmetatbestände nach § 556e Abs. 1 und Abs. 2 BGB vorlägen, könnte die Bekl. sich auf diese jedenfalls nicht berufen.

Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Mieters, die Bekl. gleichwohl auf Erteilung der verlangten Auskünfte klageweise in Anspruch zu nehmen, hat die Kl. nicht darlegen können und ist auch sonst nicht erkennbar. Das Narrativ, der Mieter bedürfe der Auskunft zur Minimierung des Kostenrisikos einer zukünftigen Feststellungsklage mit dem Ziel der Reduzierung der Miethöhe, passt unter den hiesigen Umständen offensichtlich nicht; denn ein von denkbaren Ausnahmetatbeständen ausgehendes Kostenrisiko existiert nicht, wenn der Prozessgegner sich auf die Ausnahmetatbestände, sollten sie vorliegen, ohnehin nicht berufen kann. Vielmehr widerspräche es umgekehrt sogar klar den wirtschaftlichen Interessen eines Mieters, der möglichst nicht mehr als die nach § 556d Abs. 1 BGB höchstzulässige Miete zahlen möchte, wenn die Vermieterin ihn - sei es ohne von ihm selbst gesetzten Anlass oder gar auf ein eigenes Auskunftsersuchen hin - nachträglich über Rechtfertigungsgründe für höhere Mietansprüche in Kenntnis setzen würde; denn nach § 556g Abs. 1a Satz 3 BGB beginnt mit der Nachholung der in § 556g Abs. 1a Satz 1 BGB statuierten Auskunftsobliegenheit die Zweijahresfrist, nach deren Ablauf der Vermieter sich dann erstmals doch noch auf die ihn begünstigenden Ausnahmetatbestände berufen kann.

Nun ergibt sich bei Leistungsklagen „ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs“, sodass es der Feststellung besonderer Umstände bedarf, um „das Verlangen eines Kl., in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten,“ ausnahmsweise als nicht schutzwürdig erscheinen zu lassen (vgl. BGH - VIII ZR 133/20 -, Urt. v. 23.3.2022, GE 2022, 579 ff., Rn. 17, zitiert nach juris). Solche besonderen Umstände liegen hier aber zur Überzeugung der Kammer vor. Der Auskunftsklage steht nämlich nicht nur das wirtschaftliche Interesse des Mieters entgegen, dass ihm der Vermieter möglichst keine Auskünfte über diesen privilegierende Ausnahmetatbestände erteilen möge. Hinzu kommt noch, dass auch die Kl. als Zessionarin und Inhaberin des Auskunftsanspruchs keinerlei plausibles legitimes Interesse an dessen Geltendmachung oder Erfüllung aufzeigen kann, sondern sie die im Rahmen ihres Geschäftsmodells ganz regelmäßig erhobene Auskunftsklage augenscheinlich allein im Kosteninteresse, mithin missbräuchlich anhängig gemacht hat. Als probates Mittel zur Dämpfung des Kostenrisikos ist die Auskunftsklage im Falle ihrer Zulässigkeit nämlich bestens geeignet: Auf der einen Seite entfällt auf sie regelmäßig der weit überwiegende Anteil des Streitwerts, wenn neben der Auskunft - wie vorliegend - bloß für einen einzigen Monat die anteilige Rückzahlung der Miete und daneben der Ausgleich vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht wird. Auf der anderen Seite wird es häufig zur tatsächlichen Erfüllung des Auskunftsbegehrens und damit zur Hauptsachenerledigung kommen, wenn der Vermieter im Verlaufe des Rechtsstreits zur Wahrnehmung und Verteidigung seiner Rechte zu den tatsächlichen Umständen und den Eigenschaften der Mietsache vorträgt.

b) Im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist sie formwirksam erhoben worden.

Entgegen der Ansicht der Bekl. mangelt es der Klageschrift nicht an der gemäß §§ 253 Abs. 1, 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen Form. Es trifft zwar zu, dass die Klageschrift nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO an das Amtsgericht übermittelt worden ist, sondern ausweislich des Prüfvermerks vom 3. Juni 2022 (vgl. Bl. 51 d. A.) „per EGVP“. Zutreffend ist auch, dass die von dem gerichtlichen Computerprogramm ausgedruckte Datei „…Klage-S•••.pdf“, die anschließend zur (papiergebundenen) Akte genommen worden ist, selbst nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ausweislich des Prüfvermerks vom 3. Juni 2022 ist der unsignierten Klageschrift aber die weitere ausweislich der Dateiendung signierte Datei „…Klage-S•••.pdf.pkcs7“ beigefügt gewesen. Der Kammer ist auf Grund eigener Tests in einer Vielzahl von seitens der Kl. betriebenen Berufungsverfahren bekannt, dass die Kl. bestimmende Schriftsätze - wohl automatisiert - stets auf die auch hier dokumentierte Art und Weise versandt hat; nämlich indem sie neben der schlichten Kopie des bestimmenden Schriftsatzes als einfache „.pdf“-Datei eine weitere Datei mit dem selben Dateinamen und der zusätzlichen Dateierweiterung „.pkcs7“ übermittelt hat. In allen von der Kammer überprüften Fällen hat sich die signierte Datei zwar nicht unmittelbar mit dem gerichtlichen Aktenverwaltungsprogramm „forumSTAR“ aber - nach Zwischenspeicherung im Dateisystem - mit einer automatisiert zugeordneten Anwendung zur Überprüfung von Signaturen öffnen lassen und ist eine gültige qualifizierte Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten der Kl. bestätigt worden, die sich auf die eingebettete inhaltsgleiche Kopie des bestimmenden Schriftsatzes bezogen hat. Auch andere mit von der Kl. betriebenen Berufungsverfahren befassten Kammern des Landgerichts Berlin haben vergleichbare Tests durchgeführt und nämliche Feststellungen getroffen (vgl. LG Berlin - 63 S 125/22 -, Urt. v. 14.2.2023; LG Berlin - 65 S 198/22 -, Urt. v. 20.6.2023; beide zitiert nach juris). Die Kammer hat keinen Zweifel daran - und die Bekl. hat nach Erläuterung dieser Zusammenhänge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt -, dass auch im vorliegenden Fall die zusammen mit der einfachen Kopie der Klageschrift übermittelte „.pkcs7“ - Datei die Klageschrift enthält und mit einer gültigen qualifizierten Signatur des Geschäftsführers der Prozessbevollmächtigten versehen ist. Soweit die Bekl. im Übrigen rügen will, dass es ihr gegenüber an einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift mangele, etwa weil der Urkundsbeamte die Signatur nicht geprüft und keinen ordnungsgemäßen Transfervermerk nach § 298 ZPO erstellt habe, ist sie damit gemäß § 295 ZPO in Folge rügeloser Einlassung ausgeschlossen.

c) Die Klage auf anteilige Rückzahlung der Miete für Juni 2021 ist auch begründet.

Die Regelungen über die „Mietpreisbremse“ nach §§ 556d ff. BGB sind vorliegend anwendbar, denn die zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020 (vgl. GVBl. Berlin 2020, 343) ist wirksam; insbesondere wurde ihre Begründung ordnungsgemäß veröffentlicht, nämlich in der Ausgabe des Berliner Amtsblatts vom 29. Mai 2020 (ABl. Berlin 2020, 2885). Soweit die Parteien um die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Mietenbegrenzungsverordnung aus dem Jahre 2015 streiten, spielt dies für den vorliegenden Fall keine Rolle, da das Mietverhältnis erst am 15. April 2021 begann.

Die Kl. ist aktiv legitimiert, nämlich in Folge wirksamer Abtretung Inhaberin der Forderung auf anteilige Rückzahlung der Miete für Juni 2021. Soweit die Bekl. das im Mietvertrag vorgesehene Abtretungsverbot für wirksam hält, ist das aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht richtig. Das Abtretungsverbot verstößt vielmehr, wie die Zivilkammer 65 in deren Urteil vom 20. April 2021 (vgl. LG Berlin - 65 S 241/20 -, Urt. v. 20.4.2021, GE 2021, 699 ff., zitiert nach juris) überzeugend begründet hat, gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Dass die Kl. und der Mieter eine wirksame Abtretungsvereinbarung schlossen, stellt die Bekl. nicht mehr in Abrede; die Berufung greift das Urteil und die Erwägungen des Amtsgerichts zur Darlegungslast sowie zur Reichweite des § 312j BGB insoweit nicht an.

Entgegen der Ansicht der Bekl. hat das Amtsgericht die ortsübliche Miete zu Recht auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2021 und der zugehörigen Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung ermittelt. Die Kammer hat hierzu bereits im Verfahren 64 S 99/21 entschieden, dass der Berliner Mietspiegel 2021 nach den Überleitungsvorschriften im EGBGB als Fortschreibung des (einfachen) Mietspiegels 2019 erstellt werden durfte, vom Zeitpunkt seiner Veröffentlichung an bis zu zwei Jahre lang angewendet werden darf und als Schätzgrundlage zur Ermittlung der höchstzulässigen Miete geeignet ist (vgl. LG Berlin - 64 S 99/21 -, Urt. v. 7.9.2022, GE 2022, 1263 ff., Rn. 17 ff., zitiert nach juris). Sie nimmt auf ihre dortigen Ausführungen wie folgt Bezug: (wird ausgeführt)

d) Dem Grunde nach zu Recht hat das Amtsgericht der Kl. gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zuerkannt; das stellt die Berufung auch nicht in Frage.

Der Höhe nach ist die Klage insoweit allerdings nur zum Teil begründet. Die vorgerichtlich verfolgten Interessen der Mieter sind nach Auffassung der Kammer nicht mit dem 47fachen Monatsbetrag der streitigen Mietüberhöhung anzusetzen, sondern nur mit dem 17fachen Monatsbetrag. Der Erstattungsanspruch ist folglich, ausgehend von einem Interesse von bis zu 1.500 € (17 x 70,23 €), nur in Höhe von 220,27 € ([1,3 x 127 € + 20 €] x 119 %) begründet und im Übrigen abzuweisen. Zur näheren Begründung verweist die Kammer auf ihre Ausführungen im Urteil vom 26. April 2023 - 64 S 189/22 – (GE 2023, 698 ff., Rn. 24 ff., zitiert nach juris) wie folgt; die gegen jene Entscheidung zugelassene Revision ist eingelegt worden und wird bei dem Bundesgerichtshof unter dem Geschäftszeichen VIII ZR 125/23 geführt:

„Die Kammer geht mit dem Kammergericht (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.9.2022, GE 2022, 1258 ff., zitiert nach juris) davon aus, dass ein Begehren auf Herabsetzung der Vertragsmiete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie sonstige Mietsenkungsbegehren - entsprechend der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung des § 41 Abs. 5 GKG lediglich mit dem Jahresinteresse der begehrten Mietsenkung zu bewerten ist. Das Verlangen auf Feststellung der höchstzulässigen Miete vereint Merkmale einer „negativen Mieterhöhung“ (im Sinne von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG, entsprechend § 560 BGB oder entsprechend einer Feststellung nach Vermietererklärung gemäß § 559 BGB) und solche einer Minderungsfeststellung im Sinne von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG auf sich, sodass es gerechtfertigt ist, die Regelung entsprechend anzuwenden.

aa) Soweit es um Änderungen der vereinbarten Miete in Form von Mieterhöhungen geht, bestimmt sich der Streitwert in unmittelbarer Anwendung von § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG nach dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung. Das gilt nicht nur dann, wenn Gegenstand der Klage ein Zustimmungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB ist. Auch ein Feststellungsbegehren, dass eine streitige Mieterhöhung wirksam oder unwirksam sei und sich die Miete nicht nach Maßgabe einer einseitigen Mietänderungserklärung, etwa nach §§ 559 ff. BGB, erhöht habe, ist mit dem Jahresbetrag der streitigen Mieterhöhung zu bewerten (vgl. BGH - VIII ZR 89/13 -, Beschl. v. 17.12.2014, GE 2015, 249, zitiert nach juris).

Kommt es bei einer streitigen Mieterhöhung für die Streitwertbemessung nicht darauf an, ob der Streit in Form einer Zustimmungsklage oder in Form einer Feststellungsklage ausgetragen wird, so muss nämliches auch für das Gegenstück, also einen Streit um eine Mietsenkung gelten. Dabei hat die Kammer in einem ersten Schritt keinen Zweifel daran, dass eine Klage auf Absenkung der vertraglich vereinbarten Miete, etwa auf Grundlage von § 560 BGB nach Ermäßigung der Betriebskosten oder bei vereinbarter Indexmiete im Falle einer negativen Indexveränderung gemäß § 557b Abs. 3 BGB, nach § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der erstrebten Mietsenkung bewertet werden muss, sei es nun in unmittelbarer oder - da eine Mietsenkung sprachlich nun einmal nicht als „negative Erhöhung“ bezeichnet wird und damit vom Wortlaut des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG wohl nicht umfasst ist - in entsprechender Anwendung der Norm. Dann spricht in einem zweiten Schritt aber nichts dagegen, auch den vorliegenden Fall eines Streits um eine Mietsenkung auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß - ebenso wie eine vergleichbare auf §§ 5 WiStrG, 134 BGB gestützte Klage - unter § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG zu subsumieren. Dafür spricht entscheidend, dass das vorgerichtlich verfolgte Anliegen der Kl. nach dem „natürlichen Sprachverständnis“ der Mieter entsprechend der gerichtsbekannten Gestaltung der klägerischen Internetseite ja gerade darin bestand, die vertraglich vereinbarte Miete abzusenken. Im Hinblick auf die nach § 556g Abs. 2 BGB unter Umständen erforderliche Rüge und deren Gestaltungswirkung weisen Verfahren um eine Mietsenkung nach §§ 556d ff. BGB und solche um eine Mieterhöhung beispielsweise nach §§ 559 ff. BGB oder um eine Mietherabsetzung nach § 560 BGB auch formale Parallelen auf und können zu untereinander vergleichbarem Darlegungs- und Prüfungsaufwand führen, sodass es keine Sachgründe gibt, die von vorne herein für eine deutlich höhere Bewertung eines Mietsenkungsbegehrens sprächen.

bb) Der Bundesgerichtshof hat zwar den Wert eines Verlangens auf Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Maß mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Miete angesetzt (vgl. BGH - VIII ZR 45/19 -, Urt. v. 27.5.2020, BGHZ 225, 352 ff., Rn. 117; BGH - VIII ZR 123/21 -, Urt. v.19.1.2022, ZIP 2022, 378 ff., Rn. 38; beide zitiert nach juris), dies jedoch nicht näher begründet. Die Frage, ob ein solches Verlangen - auch nach Intention des Gesetzgebers - gemäß § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag der Mietreduzierung zu bewerten sei, wurde vermutlich nicht streitig erörtert und hat der Senat sich womöglich gar nicht gestellt. Dazu gibt aber die Änderung des § 41 Abs. 5 GKG zum 1. Januar 2021 Anlass, mit welcher der Gesetzgeber einen Wertungswiderspruch beseitigen wollte. Die Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drs. 19/23484, S. 51, zitiert nach juris) verweist Eingangs auf den Zweck des § 41 GKG, den Gebührenstreitwert in Wohnungsmietsachen aus sozialpolitischen Gründen zu begrenzen. Anlass zur Einführung von § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG gebe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2016 (vgl. BGH - VIII ZR 43/15 -, Beschl. v. 14.6.2016, GE 2016, 1025 ff., zitiert nach juris), wonach eine Minderungsfeststellung nicht von § 41 Abs. 5 GKG erfasst sei. Weiter heißt es dort: „Unterschiedliche Wertbemessungsgrundlagen bei Mieterhöhung und Mietminderung erscheinen, vor allem aus dem Blickwinkel betroffener Mieterinnen und Mieter, nicht nachvollziehbar, da sich deren Kostenrisiko mit der Anwendung des § 9 ZPO deutlich erhöht. § 41 Absatz 5 Satz 1 GKG soll daher um den Fall der Minderung der Miete ergänzt werden.“

Die Gesetzesänderung entspricht damit dem vom BGH in der Entscheidung von 2016 beschriebenen gesetzgeberischen Vorgehen, den Katalog in § 41 Abs. 5 GKG „jeweils nur punktuell und vor dem Hintergrund einer Kontroverse in der Rechtsprechung zu erweitern“, statt schlicht anzuordnen, „den Wert von Streitigkeiten wegen Mietmängeln oder über die Höhe der Miete ... stets auf den streitigen Jahresbetrag“ zu beschränken (vgl. BGH, aaO., Rn. 12). Nachdem der Gesetzgeber einen Streit um eine Mietminderung nach § 536 BGB zum Anlass der Gesetzesänderung nahm und der Begriff „Mietminderung“ im Rahmen der übrigen Alternativen des § 41 Abs. 5 GKG nur so zu verstehen ist, liegt es nahe, ihn auch in § 41 Abs. 5 2. Alt. GKG eng als terminus technicus im Sinne des § 536 BGB auszulegen, sodass die hier relevante Fallgestaltung der Herabsetzung der Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß von der Gesetzesänderung nicht unmittelbar umfasst ist.

cc) Daraus den Schluss zu ziehen, der Gesetzgeber habe wiederum nur eine punktuelle Ausnahmeregelung treffen und diesen Sachverhalt anlässlich der Gesetzesänderung nicht mitregeln wollen (vgl. BGH - VIII ZR 382/21 -, Urt. v. 18.5.2022, Rn. 54, zitiert nach juris; so auch LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, GE 2023, 241, Rn. 12 und LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.2.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 14 ff., beide zitiert nach juris), greift jedoch zu kurz. Wie das Kammergericht zutreffend ausführt (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.9.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris), gibt es jedenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, der Gesetzgeber habe die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billigen und bestätigen wollen, dass die Klage auf Feststellung einer Mietpreisüberhöhung nach § 556g Abs. 1 BGB oder nach §§ 5 WiStrG, 134 BGB höher zu bewerten sei als andere Klagen um die Erhöhung oder die Herabsetzung der Miete. Ebenso wenig lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber etwa den Begriff „Erhöhung“ in § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG als terminus technicus verstanden wissen wolle, sodass sich Klagen um eine Senkung der Miete von vorne herein nicht unter die Norm fassen ließen. Vielmehr gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Feststellungsklagen zur Durchsetzung der „Mietpreisbremse“ überhaupt in den Blick genommen hatte (so aber LG Berlin - 67 T 77/22 -, Beschl. v. 20.12.2022, aaO.) oder diese gar bewusst von der Streitwertbegrenzung hätte ausnehmen wollen. Abweichendes folgt namentlich nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahre 2016, die dem Gesetzgeber Anlass zur Änderung des § 41 Abs. 5 GKG gab, seine ständige Rechtsprechung zur Bewertung von auf Zahlungsansprüche bezogenen negativen oder positiven Feststellungsklagen referierte (so aber LG Berlin - 65 T 15/23 -, Beschl. v. 15.2.2023, GE 2023, 239 f., Rn. 20, zitiert nach juris). Denn einerseits drängt sich nicht auf, dass der Fall einer Feststellung der - gemäß §§ 556d Abs. 1, 557a Abs. 4 BGB mit Wirkung auf einen bestimmten Stichtag - überhöht vereinbarten Teilmiete danach ebenso wie eine in die Zukunft gerichtete Mietminderungsfeststellung nach demselben Maßstab wie eine auf schlichte Negation behaupteter Zahlungsansprüche gerichtete Feststellungsklage bewertet werden müsste. Andererseits hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls soweit sie die Feststellung eines Minderungseinwands betraf, gerade nicht gebilligt, sondern wegen eines ausgemachten Wertungswiderspruchs korrigiert (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.9.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 11, zitiert nach juris). Er hat sich dabei nicht auf den umstrittenen Fall eines in die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehrens beschränkt, sondern dem Wortlaut nach jegliche Minderungsfeststellung gebührenrechtlich privilegiert, obwohl dies offensichtlich zu divergierenden Bewertungen von Zahlungsklagen und exakt komplementären negatorischen Feststellungsklagen führen kann. Ob der Gesetzgeber dies beabsichtigt oder übersehen hat, mag dahinstehen; jedenfalls legt sein im Gesetzesentwurf insoweit nicht erläutertes Vorgehen es nicht nahe, dass er nicht nur alle Konsequenzen seiner Änderung vollständig, sondern darüber hinaus auch noch andere Fallgestaltungen als die Feststellung einer Mietminderung bedacht hätte.

Hätte sich der Gesetzgeber aber tatsächlich die Frage gestellt, ob ein Verlangen auf Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Miete auf das nach §§ 556d ff. BGB zulässige Maß nach §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Mietsenkung oder entsprechend § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG mit dem Jahresbetrag zu bewerten sei, so hätte er sie nach der Ratio der vorgenommenen Gesetzesänderung und deren Begründung wie oben aufgezeigt beantworten müssen (vgl. KG - 12 W 26/22 -, Beschl. v. 29.9.2022, GE 2022, 1258 ff., Rn. 10 f., zitiert nach juris). Dies spricht entscheidend für die hier vertretene analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 1. Alt. GKG auf das Begehren, die anfänglich unzulässig vereinbarte Teilmiete festzustellen.“

Soweit die Bekl. meint, die Kl. dürfe nicht wie ein Rechtsanwalt 1,3 Gebühren, sondern nur eine halbe Gebühr abrechnen, fehlt es dafür an einer Grundlage. Die besondere Beschränkung des Rahmens der Gebühr 2300 RVG-VV für Inkassounternehmen trat erst nach Beauftragung der Kl. durch den Mieter und Entstehung des Gebührenanspruchs in Kraft.

3. [...] Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision der Kl. zuzulassen. Die Frage, ob die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 556g Abs. 3 BGB missbräuchlich sein kann, wenn der Vermieter sich gemäß § 556g Abs. 1a BGB ohnehin nicht auf die Ausnahmetatbestände berufen kann, hinsichtlich derer Auskunft begehrt wird, stellt sich in einer Vielzahl von Fällen und hat grundsätzliche Bedeutung. Soweit die Kammer das vorgerichtliche Interesse der Kl. nicht mit dem 47fachen, sondern nur mit dem 17fachen des streitigen Monatsbetrages bewertet, weicht sie zu Lasten der Kl. von der Rechtsprechung des BGH ab; insoweit ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47 GKG, 3, 4 ZPO. [...] Die Kammer bewertet die Auskunftsklage mit einem Erinnerungswert von lediglich 50,00 €, da in der vorliegenden Konstellation ein höheres wirtschaftliches Interesse der Kl. oder des Mieters an der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht plausibel darstellbar erscheint.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die zugelassene Revision ist eingelegt worden (BGH - VIII ZR 211/23 -).

Wenn der Vermieter sich bei Neuvermietung auf eine die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigende Vormiete oder eine umfassende Modernisierung berufen will, hat er das vor Vertragsschluss mitzuteilen. Verstößt der Vermieter gegen diese Verpflichtung, kann er den Ausnahmetatbestand nicht geltend machen. Eine spätere Auskunftsklage des Mieters oder eines Inkassounternehmens ist in solchen Fällen überflüssig und deshalb rechtsmissbräuchlich.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin klagte als Inkassounternehmen aus abgetretenem Recht eines Wohnungsmieters wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse und machte insbesondere umfangreiche Auskunftsansprüche geltend. Das Amtsgericht gab der Klage auf Auskunft und Rückzahlung der überhöhten Miete und Erstattung vorgerichtlicher Kosten statt; die Berufung war teilweise erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die 64. Kammer setzte den Streitwert auf 500 € fest, ließ aber (anstelle des Amtsgerichts) wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zu. Die Klage sei wirksam erhoben, wie auch die 63. und die 65. Kammer in vergleichbaren Fällen entschieden hätten.

Das im Mietvertrag vorgesehene Verbot, Ansprüche aufgrund der Mietpreisbremse abzutreten, sei unwirksam.

Die Auskunftsklage sei allerdings rechtsmissbräuchlich, weil mangels erteilter Auskunft vor Vertragsabschluss über eine die ortsübliche Miete plus 10 % übersteigende Vormiete sich die Vermieterin ohnehin nicht auf die Ausnahmetatbestände nach § 556e BGB berufen könne. Für die vorgerichtlichen Kosten sei der Streitwert nach dem Jahresbetrag der streitigen Miete und nicht nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag zu bemessen.

Im Übrigen führt die Kammer erneut aus, dass die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wirksam sei und der Mietspiegel 2021 als Fortschreibung des Mietspiegels 2019 als Schätzgrundlage geeignet sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zur Klageerhebung in elektro­nischer Form (enveloping signature) und die von der Kammer zitierten Entscheidungen vgl. die Anmerkung in GE 2023, 881.