Rechtsmißbrauch
ZPO §§ 704, 767; BGB §§ 242, 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rechtsmißbrauch; Räumungstitel; Zwangsvollstreckung; Vollstreckungsgegenklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zwangsvollstreckung kann auch aus einem schon mehrere Jahre alten Räumungsurteil zulässig sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. betrieb aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Amtsgerichts v. 23.3.1984, welches die Kl. zur Räumung und Herausgabe der vermieteten Wohnung verurteilte, die Zwangsvollstreckung mit Beauftragung des Gerichtsvollziehers im Januar 1989.
Hiergegen richteten sich die Kl. mit der Vollstreckungsgegenklage.
Unstreitig nahm die Bekl. mehrere Räumungsaufträge, u. a. in den Jahren 1984, 1985, zuletzt im Jahre 1987 zurück, nachdem die Kl. versprochen hatten, in Zukunft ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Nach Auszug der Kl. im Lauf des Rechtsstreites erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Die Beschwerde der Bekl. richtet sich dagegen, daß das AG ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist nach §§ 91 a Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. ... Die von der Bekl. aus dem Räumungsurteil v. 23.3.1984 betriebene Zwangsvollstreckung war ungeachtet dessen zulässig, daß zwischen dem Erlaß des Räumungsurteils und des der Vollstreckungsgegenklage zugrunde liegenden Beginns der Zwangsvollstreckung - die Benachrichtigung des Gerichtsvollziehers an die Kl. von der in Aussicht genommenen Räumung datiert vom 27.12.1988 - ein Zeitraum von 4 3/4 Jahren lag.
Zwar kann nach dem RE des OLG Hamm v. 1.10.1981 - 4 ReMiet 6/81 - (abgedruckt in NJW 1982, 341 ff.) die Vollstreckung eines Räumungsurteils, das der Vermieter aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges erwirkt hat, unzulässig sein, wenn der Vermieter mehrere Jahre aus dem Urteil nicht vollstreckt, sondern von dem Mieter, der auch nach Rechtskraft des Räumungsurteils weiterhin mit erheblichen Mietzinsbeträgen in Rückstand geraten ist, die Zahlung von Nutzungsentschädigung verlangt und Zahlungen entgegengenommen hat, wobei mehrfach die Vollstreckung des Räumungsurteils für den Fall der Nichtzahlung des rückständigen Mietzinses angedroht worden ist. Dies gilt jedoch nicht generell, sondern richtet sich - worauf das OLG Hamm in seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen hat - nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles. Diese führen im vorliegenden Fall nicht zu der Annahme, daß das Zuwarten der Bekl. bei der Räumungsvollstreckung Ausdruck ihres Willens zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses gewesen ist und die Kl. folglich auch nicht von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Verzicht der Bekl. auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Räumungsurteil v. 23.3.1984 ausgehen konnten. ...
Wegen der wiederholten Hinweise der Bekl. auf die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte aus dem Räumungsurteil bei erneuter Zahlungssäumigkeit der Kl., die letztlich der Grund für das Erstreiten des Räumungstitels war, ist das erneute Betreiben der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel durch die Bekl. nicht als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Eine anderweitige Betrachtungsweise würde - worauf die Bekl. in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hingewiesen hat - dazu führen, daß der rücksichtsvolle Vermieter, der trotz Erstreitens eines Räumungstitels zugunsten des erneut zahlungssäumigen Schuldners auf die endgültige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet hat, nachdem erneut entstandene Rückstände bezahlt worden sind, sich gezwungen sieht, in Zukunft diese Rücksicht nicht mehr walten zu lassen und seine Rechte aus einem einmal erstrittenen Räumungsurteil unnachsichtig sofort durchzusetzen, um nicht seiner erstrittenen Rechte verlustig zu gehen.