rechtsmißbräuchliche Ablehnung eines Rechtspflegers
ZPO § 47 Abs. 2; ZVG § 83 Nr. 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
rechtsmißbräuchliche Ablehnung eines Rechtspflegers; Zwangsversteigerungsverfahren; Mangel der Zuschlagsentscheidung wegen fehlender Vorabentscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Rechtspfleger
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt nicht den Erlaß einer Endentscheidung.
b) Die rechtsmißbräuchliche Ablehnung des Rechtspflegers kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden; das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger davon abgesehen hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner angeordnet. Der Beitritt der Beteiligten zu 4 und 5 wurde zugelassen. Nachdem die Beteiligten zu 6 und 7 in dem Zwangsversteigerungstermin vom 23. August 2006 Meistbietende geblieben waren, bestimmte das Vollstreckungsgericht als Verkündungstermin den 5. September 2006, 11 Uhr. An diesem Tag ging bei dem Vollstreckungsgericht um 10 Uhr 18 ein Fax der Schuldner ein, in dem die Verschiebung der Zuschlagsverkündung um eine Woche beantragt wurde. In dem Verkündungstermin, in dem der Schuldner zu 1 und der Vertreter der Beteiligten zu 3 anwesend waren, wies der Rechtspfleger darauf hin, daß die Angaben der Schuldner für eine (nochmalige) Aussetzung des Termins zu vage seien. Das - nach dem Sitzungsprotokoll unmittelbar nach Verkündung des Zuschlags gestellte - Befangenheitsgesuch des Schuldners zu 1 hat das Amtsgericht durch den Richter mit Beschluß vom 25. Oktober 2006 "als verspäteten Versuch einer Verfahrensverzögerung" zurückgewiesen.
2 Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß haben die Schuldner nicht eingelegt, jedoch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß geltend gemacht, der Erteilung des Zuschlags habe entgegen gestanden, daß der Schuldner zu 1 den Rechtspfleger noch vor der Verkündung als befangen abgelehnt habe. Dieser Darstellung zur zeitlichen Reihenfolge ist der Rechtspfleger in seiner amtlichen Stellungnahme entgegen getreten; das Protokoll sei richtig. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Schuldner eine Versagung des Zuschlags.
II. 3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen des § 83 Nr. 6 ZVG nicht erfüllt. Da der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung über den Zuschlag als rechtsmißbräuchlich verworfen, sondern die Bescheidung des Gesuchs dem Richter überlassen habe, komme es darauf an, wann das Gesuch gestellt worden sei. Nach dem Sitzungsprotokoll sei dies erst nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geschehen. Damit habe der Antrag die Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr beeinflussen können. Gegen die Beweiskraft des Protokolls sei nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 ZPO). Der hierzu erforderliche Beweis einer vorsätzlichen Falschprotokollierung sei den Schuldnern nicht gelungen, weil es durchaus denkbar sei, daß der Rechtspfleger aufgrund der aufgetretenen Unruhe eine früher erklärte Ablehnung nicht wahrgenommen habe.
III. 4 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet.
5 a) Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Nachweis der Protokollfälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) verfahrensfehlerhaft verneint hat, kommt es nicht an. Denn selbst wenn festgestellt werden könnte, daß der Schuldner die Ablehnung des Rechtspflegers bereits vor Verkündung des Zuschlagsbeschlusses erklärt hat, läge aufgrund der Besonderheiten des Falles kein zur Versagung des Zuschlages führender Grund vor.
6 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG (vorläufig) nicht erteilt werden darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist (so auch OLG Celle NJW-RR 1989, 569). Zwar kann ein Termin bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten Rechtspflegers fortgesetzt werden (§ 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). Das ändert jedoch nichts daran, daß jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach Bescheidung des Ablehnungsgesuchs ergehen darf (zutreffend Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 47 Rdn. 3a; vgl. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., Rdn. 9; a.A. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 47 Rdn. 2a); mit Blick auf die Wirkungen des § 90 ZVG gilt dies für den Zuschlagsbeschluß in besonderer Weise. Dem kann der abgelehnte Rechtspfleger durch eine Unterbrechung der Sitzung - so eine zeitnahe Entscheidung des Richters erreichbar erscheint - und ansonsten durch Anberaumung oder Verschiebung eines Verkündungstermins oder durch Vertagung Rechnung tragen.
7 bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich ist. Die Übergehung eines solchen Gesuchs kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden. Der auch das Zwangsvollstreckungsrecht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet die Parteien zu redlicher Verfahrensführung und verbietet insbesondere den Mißbrauch prozessualer Befugnisse (std. Rspr., vgl. nur Senatsbeschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, S. 6 ff. m.w.N., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, daß die Ablehnung des Rechtpflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmißbräuchlich ist, wenn sie lediglich der Verfahrensverschleppung dient (Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ob der Rechtspfleger von der in solchen Fällen gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen (Senatsbeschl. aaO), ist für Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuchs als sonstiger Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZPO zu qualifizieren ist, unerheblich. Insoweit kann lediglich entscheidend sein, daß es dem das Verfahrensrecht mißbrauchenden Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmißbrauch prozessuale Vorteile zu ziehen.
8 b) Das Befangenheitsgesuchs war rechtsmißbräuchlich, weil es lediglich zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde. Das von dem Schuldner zu 1 mit dem - ersichtlich haltlosen - Ablehnungsgesuch verfolgte Ziel bestand allein darin, die mit redlichen Mitteln nicht zu erlangende Vertagung doch noch über den - funktionswidrigen - Einsatz des Rechts zur Ablehnung zu erreichen, nachdem der Rechtspfleger eine Aussetzung des Verfahrens mit der sachlichen - und im übrigen zutreffenden - Begründung abgelehnt hatte, die von den Schuldnern vorgetragenen Gründe seien zu vage. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des Beschwerdegerichts haben die Schuldner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, der Befangenheitsantrag sei aufgrund der Äußerungen des Rechtspflegers zur (versagten) Verschiebung des Verkündungstermins gestellt worden. Aber auch davon abgesehen erschöpft sich das Vorbringen der Schuldner zu dem Grund der Ablehnung in seinem wesentlichen Kern in der Begründung, es habe eine gereizte Stimmung bestanden; Rede- und Widerrede hätten zu einer lautstarken und hitzigen Auseinandersetzung geführt. Die Stützung des Ablehnungsgesuchs hierauf erachtet der Senat als vorgeschoben, weil es für jeden verständigen Verfahrensbeteiligten auf der Hand liegt, daß der geltend gemachte Grund unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag.
9 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) hat der Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozeßordnung gegenüber stehen (vgl. dazu insbesondere Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947 f.; ferner Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, RPfleger 2006, 665, und v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).
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